Kommentar: TaxPro GmbH & die Falschinformation zum PStTG

Meine Güte, da platzt einem der Kragen, was die Dame, angebliche Rechtsanwältin, da vom Leder lässt. In einem YouTube-Video möchte die Dame uns erklären, was die Plattformen alles an das Finanzamt melden. Und das macht wütend, weil sie Falschinformationen streut. Nur über Gesetze reden macht keinen Sinn, sie sollten auch verstanden werden.

Eine Video voller Falsch- und Fehlinformationen

Deutlicher kann es kaum beschrieben werden. Das Video hatte leider bereits in den ersten 2 Stunden 2865 Aufrufe. Mir wird übel dabei, welche Ängste diese Rechtsanwältin schürt.

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Der Mythos rund um Kleinanzeigen

Direkt in der Einleitung des Videos will Rechtsanwältin Patricia Lederer wissen, dass nun auch Kleinanzeigenplattformen an das Finanzamt  melden müssen. Diese Information ist falsch! Der §3 des PStTG beschreibt nämlich eine Ausnahme bzw. er definiert, was denn eigentlich eine Plattform ist, die melden muss oder eben nicht. Hier ist folgendes zu lesen:

[…] Unbeschadet der Sätze 1 und 2 handelt es sich unter anderem nicht um eine Plattform, wenn die Software ausschließlich ermöglicht:

1. die Verarbeitung von Zahlungen, die im Zusammenhang mit einer relevanten Tätigkeit erfolgen;

2. das Auflisten einer relevanten Tätigkeit oder die Werbung für eine relevante Tätigkeit durch Nutzer oder

3. die Umleitung oder Weiterleitung von Nutzern auf eine Plattform. (Quelle: https://www.gesetze-im-internet.de/psttg/BJNR273010022.html)

Damit sollte einer Rechtsanwältin klar sein, dass Kleinanzeigenplattformen wie eBay Kleinanzeigen, Meta Marketplace oder Instagram eben NICHT unter dieses Gesetz fallen. Ausnahmen dürften nur die messbaren Transaktionen über eBay Kleinanzeigen sein, also solche mit Treuhandzahlverfahren oder Direktkauf. Würdet ihr nun zusätzlich noch in die dem Gesetz zu Grunde liegende EU-Richtlinie gehen, dann wird das sogar noch deutlicher. Alles was keine Transaktion abbildet, fällt nicht unter dieses Gesetz, so kann das verkürzt zusammengefasst werden.

Falschinformation: Welche Daten die Plattformen melden

Unfassbar, dass Frau Rechtsanwältin Lederer denkt, dass alle Daten, die im Rahmen der Datenschutzerklärung erhoben oder verarbeitet werden, an das >Finanzamt< gemeldet werden. (Tatsächlich ist es das Bundeszentralamt für Steuern). Das ist eine weitere Falschinformation.

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In den jeweiligen Datenschutzerklärungen beschreiben die Plattformen, welche Daten sie erheben und verarbeiten, aber sie beschreiben ausdrücklich NICHT, was sie an das BZSt melden. Denn das PStTG legt genau fest, in welchem Umfang zu melden ist. Es könnte wirklich vermutet werden, dass Frau Lederer versäumt hat, den Gesetzestext zu lesen. Im § 14 (2) ist steht dazu folgendes:

(2) Meldende Plattformbetreiber haben für jeden meldepflichtigen Anbieter, der eine natürliche Person ist, die folgenden Informationen zu melden:

1. den Vor- und Nachnamen;
2. die Anschrift des Wohnsitzes;
3. jede Steueridentifikationsnummer, die dem Anbieter erteilt wurde, und den jeweiligen Mitgliedstaat der Europäischen Union, der sie erteilt hat, oder, sofern keine Steueridentifikationsnummer vorhanden ist, den Geburtsort;
4. sofern vorhanden, die Identifikationsnummer für Umsatzsteuerzwecke;
5. das Geburtsdatum;
6. sofern vorhanden, die Kennung des Finanzkontos, es sei denn, in einer auf der Internetseite des Bundeszentralamts für Steuern veröffentlichten Liste ist angegeben, dass die zuständige Behörde des Mitgliedstaats der Europäischen Union, in dem der Anbieter als ansässig gilt oder in dem das unbewegliche Vermögen belegen ist, in Bezug auf das der Anbieter relevante Tätigkeiten nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 erbracht hat, die Kennung des Finanzkontos nicht zu verwenden beabsichtigt;
7. sofern vorhanden, den Namen des Inhabers des Finanzkontos, wenn er von dem Namen des Anbieters abweicht, sowie alle sonstigen der Identifizierung des Kontoinhabers dienlichen Informationen;
8. jeden Mitgliedstaat der Europäischen Union, in dem der Anbieter als ansässig gilt oder in dem das unbewegliche Vermögen belegen ist, in Bezug auf das der Anbieter relevante Tätigkeiten nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 erbracht hat;
9. jegliche Gebühren, Provisionen oder Steuern, die in jedem Quartal des Meldezeitraums von dem Plattformbetreiber einbehalten oder berechnet wurden;
10. die in jedem Quartal des Meldezeitraums insgesamt gezahlte oder gutgeschriebene Vergütung;
11. die Zahl der relevanten Tätigkeiten, für die in jedem Quartal des Meldezeitraums eine Vergütung gezahlt oder gutgeschrieben wurde.

So, und nun? Wer bis hierhin gelesen hat, dem sollte nun klar sein, was die Rechtsanwältin für einen Unfug erzählt. Unverantwortlich ist das.

Fazit: Die Plattformen melden die oben angegebenen Daten und dazu gehören keine Chat-Verläufe. Dieser Gedanke stammt wohl aus den etwas verworrenen Gedanken der Frau Lederer.

Aber, aufgepasst, bei Strafverfahren sieht es möglicherweise anders aus

Wenn gegen euch strafrechtlich ermittelt wird, dann können die Ermittlungsbehörden natürlich viel mehr Daten anfordern. Also alle Daten, welche die Plattform erhoben und gespeichert hat. Das war aber schon immer so und hat nichts mit der Einführung des PStTG zu tun!

Im Falle eines betrügerischen Handelns sind schon immer Chat- oder Nachrichtenverläufe, IP-Adressen und Ähnliches bei Anforderung an die Polizei oder Staatsanwaltschaft weitergegeben worden.

Wie kann man bloß so etwas veröffentlichen?

Mich macht es nicht nur wütend, sondern es erschüttert mich, wie eine Rechtsanwältin und dazu noch eine Fachanwältin für Steuerrecht so einen unfassbaren Unfug veröffentlichen kann. Warum schürt sie durch das Streuen von Falschinformationen so viel Angst?

Fakt ist, dass sich niemand Sorge machen muss, weil er nun Produkte über Plattformen verkaufen möchte. Selbst wenn ihr – als Privatnutzer – die Grenzen reißt, ist es ohne Herausforderung möglich, diese Einnahmen dem Finanzamt zu erklären. Euch passiert als steuerehrlicher Privatverkäufer NICHTS!

Als Händler seid ihr darauf angewiesen, dass sich Endverbraucher auf allen Plattformen bewegen und auch privat handeln. Denn dort, wo sie Geld einnehmen, geben sie es auch wieder aus. Solche Videos schaden den Plattformen und dem Onlinehandel!

Dieser Beitrag wurde am von unter Onlinehandel, Recht veröffentlicht.

Über Mark Steier

Mark Steier war von 2001 bis 2012 aktiver und größter eBay Händler in Deutschland und wurde mehrfach mit dem Platin-Powerseller-Award ausgezeichnet. Er hat mit eBay zusammen etliche heutige Funktionen für eBay Motors entwickelt. Ende 2012 zog sich Mark Steier aus dem aktiven eBay Geschäft zurück und lebt nun als Privatier in der Südwestpfalz. Seit 2015 betreibt und betreut Mark wortfilter.de. Zudem ist er regelmäßig auf Veranstaltungen anzutreffen, wo er rund ums das Thema Onlinehandel spricht. Aktuelle Informationen und Austausch mit anderen Onlinehändlern findest du in der Wortfilter-Gruppe bei Facebook.

5 Gedanken zu „Kommentar: TaxPro GmbH & die Falschinformation zum PStTG

  1. Albert Schmidt

    Dicke Fische, Steuerhinterzieher und Schwarzhändler sind die Alliierten, die das Land Besetzthalten, als Bundesrepublik Deutschland, was am 17.07.1990 in BRD GmbH umgewandelt wurde, welche keine Hoheitsrechte über das Deutsche Volk besitzen.
    Die Menschen sind der BRD GmbH ihr Personal, als Sklaven Diener. Dem Deutschen-Reich seine Gesetze sind gültig, durch Nürnberger Gericht, mit HLKO Unterstützung. Wer die Wahrheit verbreitet, sind alle SCHWURBLER, den sie sind die Gegner der Lügner u Verbrecher. Dies ist die Antwort auf deine Falschheit.

    Antworten
  2. Uli

    Es scheint ein fürchterliches Schreckgespenst zu sein, diese Meldepflicht der Plattformen. Nun, die deutschen Finanzämter waren auch ohne das neue Gesetz nicht ganz blind, und sind den dicken Fischen, sprich Steuerhinterziehern, auf die Schliche gekommen. Die Umsätze zum Beispiel auf ebay sind für jedermann und jederfrau öffentlich einsehbar und es gibt einschlägige Software, die auch die Umsätze über einen längeren Zeitraum aufzeichnet. Und in berechtigten Verdachtsfällen hat ebay bereitwillig die Daten an den Fiskus herausgerückt. Zu dieser Mithilfe sind ebay und Co. ohnehin gesetzlich verpflichtet.

    Und von den meisten privaten “Schwarzhändlern” und Gelegenheitsverkäufern ist ohnehin nichts zu holen, wenn die mit einer halbswegs ordentlichen Buchführung aufwarten und brav alle Ausgaben abziehen. Darunter fallen der Internetanschluss, die Kosten für Druckertinte und Verpackungsmaterial genauso wie die Fahrtkosten zur Post. Bei vielen bleibt bei einer ehrlichen kaufmännischen Rechnung unterm Strich nichts über. Wer seine eigenen Sachen gebraucht verkauft, macht damit ohnehin keinen Gewinn.

    Fazit: der ein oder andere mag ein lästiges Schreiben vom Finanzamt bekommen, aber ausser ein bisschen Papierkrieg sind keine Konsequenzen zu befürchten, es sei denn, man betreibt wirklich einen lukrativen Schwarzhandel. Und dann wäre der Fiskus wahrscheinlich schon viel früher darauf aufmerksam geworden.

    Sind private Schwarzhändler nun fein heraus? Nein, eine andere, viel gefährlichere Tretmine lauert im Wettbewerbsrecht. Hier kommt es im Gegensatz zum Fiskus nicht auf eine Gewinnerzielungsabsicht an, es reicht aus, regelmässig zu verkaufen. Und da die meisten privaten Anbieter kein Impressum haben und kein Widerrufsrecht nach dem Fernabsatzgesetz einräumen, sind sie eine leichte Beute für Abmahnanwälte. Die Kosten für eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung dürften in der Regel höher sein, als die Steuernachforderung des Finanzamtes, wenn eine solche überhaupt kommt.

    Nur auf die Schnelle ein Urteil, dass es jeden treffen kann:
    LG Berlin, Urteil vom 5. Sep. 2006, Az.: 103 O 75/06
    https://medien-internet-und-recht.de/pdf/vt_MIR_Dok._202-2006.pdf

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