Das sich Gerichte immer noch mit dem Thema Streichpreise beschäftigen müssen, ist skurril. Jeder Händler sollte doch nun wirklich wissen, was er darf und was nicht. Diesmal durfte das Landgericht Bielefeld ran, um einem Fahrradhändler dessen Onlinewerbung zu untersagen.

Wirbt ein Onlineshop mit früheren Preisen, sogenannten Streichpreisen, muss es sich um Werte handeln, die der Betreiber in der Vergangenheit online gefordert hat. Unzulässig ist es, Preise aus dem stationären Handel gegenüberzustellen (LG Bielefeld, Urt. v. 06.10.2020 – Az.: 15 O 9/20).

Das verklagte Unternehmen vertrieb off- sowie online Fahrräder und Zubehör. In seinem Onlineshop warb es mit einem durchgestrichenen früheren Preis, um dem Kunden zu zeigen, dass der Kaufpreis sich inzwischen reduziert hatte.

Bei dem ursprünglichen Preis handelte es sich jedoch um Zahlen aus dem stationären Handel. Dies stufte das LG Bielefeld als wettbewerbswidrig ein. Denn der Verbraucher gehe davon aus, dass es sich um den alten Wert aus dem Onlineshop handle:

»Bei der Darstellung von tatsächlich verlangten Filialpreisen als vormalige Preise des Onlineshops handelt es sich um eine zur Täuschung des Verkehrs geeignete Irreführung.

Abzustellen ist auf den konkreten Vertriebsweg, weil davon ausgegangen werden muss, dass die Kaufinteressenten ihren Preisvergleich verschiedener Anbieter auf ein- und demselben Vertriebsweg vornehmen, hier also im Internet. Mithin ist vorliegend ausschließlich der Onlineshop der Beklagten und die dort vorgenommene Preisgestaltung maßgebend.

Die Gegenüberstellung von angeblich altem und neuem Preis lässt vermuten, dass es sich um einen alten Preis aus dem Onlineshop, mithin dem gleichen Vertriebsweg, handelt.«

Ebenso beanstandete das Gericht die zeitliche Dauer der Werbung. Es sei zwar grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn über einen Zeitraum von 6 Monaten mit den ursprünglichen Werten als Streichpreise geworben werde, unzulässig werde sie jedoch dann, wenn zwischenzeitlich eine weitere Reduzierung des Kaufpreises eingetreten sei. In einem solchen Fall dürfe nicht mehr dieser Wert angegeben werden:

»Generell ist eine Gegenüberstellung der Preise über einen Zeitraum von sechs Monaten vertretbar, wenn es sich um die unmittelbar zuvor verlangten Preise aus dem Onlineshop handelt.

Bei einer erneuten Preissenkung ist es schlichtweg irreführend, den ursprünglich höchsten Preis weiterhin als vorigen Preis anzugeben. Es ist selbstverständlich, dass der gegenübergestellte höhere Preis bis unmittelbar vor die Preissenkung gegolten haben muss.«

(Quelle: Dr. Bahr)

Fazit

Das Werben mit Streichpreisen mag auf den ersten Blick verführerisch sein, doch die These, dass eine solche Maßnahme nicht den gewünschten Verkaufserfolg bring, darf sicherlich aufgestellt werden. Durch eine Unzahl an Streichpreisen dürften die Verbraucher das Vertrauen in die Aussagekraft reduzierter Preise verloren haben. Zumal ein Klick auf die nächste Preisvergleichsseite nicht weit weg ist.

Daher: Werben mit Streichpreisen ja, aber nur dann, wenn es echte Reduzierungen sind.