Mehr als 20 aktuelle Entscheidungen deutscher Zivilgerichte und des Europäischen Gerichtshofs zeigen, wie tiefgreifend sich das Marken-, Patent- und Designrecht auf den Handel über Amazon auswirkt. Der vorliegende Beitrag richtet sich an Amazon-Seller und Schutzrechtsinhaber, die in den letzten Jahren mit einer zunehmend dynamischen und komplexen Rechtsprechung konfrontiert wurden. Die Urteile stammen aus den vergangenen fünf Jahren und betreffen unter anderem den Bundesgerichtshof, mehrere Oberlandesgerichte, Landgerichte sowie den EuGH.

Die ausgewerteten Entscheidungen wurden systematisch in neun praxisrelevante Themenfelder eingeordnet – etwa zur Haftung von Amazon, zur Rolle von Schutzrechtsmeldungen oder zur rechtlichen Bewertung von ASIN-Hijacking. In jedem Abschnitt wird analysiert, welche Auswirkungen die Urteile konkret für Händler, Markeninhaber und Amazon selbst haben. Ziel ist es, Orientierung und Handlungssicherheit zu geben – und zwar in verständlicher Sprache, auch für juristische Laien.

Die Plattform Amazon ist längst nicht mehr nur ein Marktplatz, sondern ein rechtlich hochsensibler Raum. Wer hier verkauft, muss wissen, wie schnell ein Produkt gesperrt, ein Konto deaktiviert oder eine Marke verletzt sein kann. Der Beitrag will dazu beitragen, dass Händler nicht erst dann nach einem Urteil suchen, wenn es zu spät ist – sondern präventiv und informiert agieren können.

Dies ist ein Gastbeitrag von Patentanwalt Dr. Rolf Claessen, der seit über 15 Jahren Seller und Inhaber von Patenten, Marken und Designs dabei berät, wie sie auf Amazon und Ebay erfolgreicher sein können.

1. Haftung von Amazon für Schutzrechtsverletzungen

Amazon befindet sich in einer zunehmend komplexen rechtlichen Lage, wenn es um die Haftung für Schutzrechtsverletzungen auf seiner Plattform geht. Der EuGH entschied im Fall Coty (C-567/18), dass Amazon nicht haftet, wenn es lediglich Waren für Dritte lagert, ohne selbst als Verkäufer aufzutreten. Diese Entscheidung stärkt Amazons Rolle als technischer Dienstleister, entlässt das Unternehmen aber nicht aus der Verantwortung, bei Hinweisen auf Verstöße aktiv zu werden. Anders verhielt es sich in den Fällen Louboutin / Amazon (C-148/21 und C-184/21): Hier betonte der EuGH, dass Amazon haftet, wenn das Layout seiner Website Verbraucher glauben lässt, es handele sich um eigene Angebote. Die beiden BGH-Urteile Ortlieb I (I ZR 138/16) und Ortlieb II (I ZR 29/18) betrafen Werbemaßnahmen von Amazon selbst – in beiden Fällen urteilte der BGH, dass Amazon für irreführende Werbung haftbar gemacht werden kann, etwa wenn markenrechtlich geschützte Begriffe in Google Ads verwendet werden, die zu generischen oder Drittanbieter-Produkten führen. Im Vorwerk-Urteil (I ZR 210/18) entschied der BGH, dass auch die Gestaltung der Amazon-Suchergebnisse haftungsrelevant sein kann, wenn der Verbraucher über die Herkunft getäuscht wird. Das OLG Köln (6 U 40/15) urteilte im Fall Maxnomic ähnlich: Wenn Amazon Suchergebnisse so gestaltet, dass nur Drittangebote sichtbar sind, obwohl nach einem Markenprodukt gesucht wurde, liegt eine Irreführung vor. Schließlich entschied das LG München I im Verfahren Nokia ./. FireTV (LG München I), dass Amazon als Hersteller bei Patentverletzungen unmittelbar haftbar gemacht werden kann – insbesondere bei sogenannten standardessentiellen Patenten.

Für Schutzrechtsinhaber ergeben sich aus diesen Entscheidungen deutliche Handlungsspielräume. Im Fall Coty (C-567/18) wurde zwar klargestellt, dass Amazon nicht für die bloße Lagerung haftet, aber eben auch, dass Rechteinhaber von Amazon verlangen können, bei konkreten Hinweisen tätig zu werden. Die Urteile Louboutin / Amazon (C-148/21 und C-184/21) stärken ihre Position erheblich, weil Amazon bei unklarer Herkunft der Angebote haftet. Schutzrechtsinhaber können so direkt gegen Amazon vorgehen, wenn diese ihre Marken durch Präsentation oder Layout kompromittiert sehen. Die BGH-Entscheidungen Ortlieb I (I ZR 138/16) und Ortlieb II (I ZR 29/18) machen deutlich, dass Rechteinhaber Amazon für irreführende Werbung belangen können – sowohl auf der Plattform als auch bei externen Google Ads. Im Fall Vorwerk (I ZR 210/18) wurde ihnen das Recht zugesprochen, gegen irreführende Suchergebnisse auf Amazon vorzugehen. Im Verfahren Maxnomic (OLG Köln 6 U 40/15) wurde Amazon für die Sucharchitektur kritisiert – ein Hebel, den Markeninhaber nutzen können, um die Darstellung ihrer Produkte zu kontrollieren. Schließlich hat das Nokia-Urteil (LG München I) gezeigt, dass Schutzrechtsinhaber auch gegen Amazon als Hersteller klagen können, wenn Patente betroffen sind – eine starke Position, insbesondere im Bereich der standardessentiellen Technologien.

Marketplace-Verkäufer sehen sich durch diese Rechtsprechung einer wachsenden Unsicherheit gegenüber. Im Fall Coty (C-567/18) wurden sie zwar indirekt geschützt, da Amazon für die bloße Lagerung nicht haftet – das bedeutet aber auch, dass die Verantwortung weiterhin voll auf ihnen lastet. In Louboutin / Amazon (C-148/21 und C-184/21) wurde klar: Wenn Verkäufer nicht ausreichend erkennbar als Drittanbieter auftreten, droht ihnen eine Sperrung oder Abmahnung – selbst wenn sie alle formalen Anforderungen erfüllen. Die BGH-Entscheidungen Ortlieb I und II (I ZR 138/16 und I ZR 29/18) sind auch für Händler relevant, da sie zeigen, dass falsche oder irreführende Werbung – selbst wenn sie von Amazon geschaltet wurde – auch auf die Drittanbieter zurückfallen kann. Im Vorwerk-Fall (I ZR 210/18) ergibt sich für Händler die Notwendigkeit, auf eine klare Differenzierung ihrer Angebote zu achten, um nicht in eine Haftung wegen Herkunftstäuschung zu geraten. Im Maxnomic-Urteil (OLG Köln 6 U 40/15) wird deutlich, dass Verkäufer auch dann betroffen sind, wenn ihre Produkte in einer irreführenden Ergebnisliste erscheinen. Besonders kritisch ist das Nokia-Urteil (LG München I): Händler, die mit Produkten handeln, die standardessentielle Patente verletzen, müssen mit Verkaufsverboten und Klagen rechnen – auch wenn sie sich auf die Konformität des Herstellers verlassen haben. Insgesamt zeigt sich: Die Verantwortung der Verkäufer wächst – auch wenn sie auf die Infrastruktur von Amazon angewiesen sind.

2. Verletzungen von Marken, Designs oder Patenten durch Marketplace-Verkäufer

In zahlreichen Urteilen wurde in den letzten Jahren deutlich, dass Marketplace-Verkäufer auf Amazon bei der Nutzung fremder ASINs, dem Vertrieb patentierter oder designgeschützter Produkte oder bei Schutzrechtsmeldungen ein hohes Maß an rechtlicher Sorgfalt walten lassen müssen. So entschied das LG Hamburg im Fall Lyra Pet (327 O 32/19), dass das unberechtigte Anhängen an eine ASIN eine irreführende geschäftliche Handlung darstellen kann – insbesondere dann, wenn Unterschiede zum ursprünglich gelisteten Produkt bestehen. Das LG Düsseldorf urteilte im Fall 2a O 243/14, dass auch das Anhängen bei objektiv identischen Produkten unzulässig sein kann, wenn dadurch beim Verbraucher der Eindruck entsteht, das Angebot stamme vom ursprünglichen Markenanbieter. Im Verfahren 4b O 19/23 stellte das LG Düsseldorf fest, dass eine Patentsperrung auf Amazon, die sich später als unberechtigt herausstellt, eine wettbewerbswidrige Handlung sein kann. Auch das OLG Karlsruhe (6 U 188/21) befasste sich mit dem Thema und erklärte eine Schutzrechtsmeldung auf Amazon wegen eines eingetragenen, aber objektiv nicht verletzten Designs für unzulässig. Schließlich urteilte das LG München I im bekannten Fall Nokia / FireTV, dass der Vertrieb patentverletzender Produkte auf Amazon eine unmittelbare Haftung des Händlers nach sich ziehen kann – auch bei standardessentiellen Patenten.

Für Amazon bedeuten diese Entscheidungen, dass es seine Prüfpflichten im Zusammenhang mit Verkäuferaktivitäten auf der Plattform nicht unterschätzen darf. Zwar ist Amazon selbst in diesen Fällen nicht direkt verurteilt worden – doch die Gerichte zeigen klare Erwartungen: Bei wiederholten Rechtsverstößen von Händlern kann auch die Plattform in die Verantwortung gezogen werden. Die Entscheidungen zu Lyra Pet (LG Hamburg 327 O 32/19) und dem identischen Anhängen (LG Düsseldorf 2a O 243/14) unterstreichen, dass Amazon eine transparente Produktzuordnung sicherstellen muss. Die Urteile zur unberechtigten Sperrung (LG Düsseldorf 4b O 19/23 und OLG Karlsruhe 6 U 188/21) verdeutlichen, dass Amazon bei Schutzrechtsmeldungen nicht blind sperren darf, sondern ein Mindestmaß an Prüfung erforderlich ist. Die Nokia-Entscheidung (LG München I) schließlich macht deutlich, dass Amazon bei Patentverletzungen durch gelistete Produkte gegebenenfalls selbst auskunftspflichtig oder zur Unterlassung verpflichtet sein kann, insbesondere bei systematischen Rechtsverstößen.

Für Schutzrechtsinhaber ergibt sich aus diesen Urteilen ein zweischneidiges Bild: Einerseits zeigen die Entscheidungen (insbesondere LG Düsseldorf 4b O 19/23 und OLG Karlsruhe 6 U 188/21), dass sie nicht leichtfertig Schutzrechtsmeldungen auf Amazon einreichen dürfen – es bedarf einer gewissen rechtlichen Substanz. Andererseits bieten ihnen die Urteile zu Lyra Pet (LG Hamburg 327 O 32/19) und Nokia (LG München I) effektive Möglichkeiten, sich gegen Nachahmer, Patentverletzer und irreführende Drittanbieter zu wehren. Insbesondere bei Produkten mit funktionalem Schutz (Patente, SEP) oder starker Markenbindung ist die gerichtliche Durchsetzung gegen Marketplace-Verkäufer realistisch und erfolgversprechend – sofern eine solide Rechtsgrundlage vorliegt. Auch der Nachweis einer tatsächlichen Benutzung im Sinne der Marken- oder Designrechte wird immer wichtiger, um Meldungen bei Amazon rechtssicher durchzusetzen.

Verkäufer müssen aus dieser Rechtsprechung lernen, dass „sich einfach an ein Listing anhängen“ nicht nur wettbewerbsrechtlich riskant ist, sondern auch abgemahnt oder sogar verboten werden kann – selbst wenn das Produkt auf den ersten Blick gleich erscheint (vgl. LG Düsseldorf 2a O 243/14). Auch der Fall Lyra Pet (LG Hamburg 327 O 32/19) zeigt: Der Teufel steckt im Detail – kleine Unterschiede in Verpackung oder Kennzeichnung können zu einer Irreführung führen. Zudem müssen Verkäufer sehr vorsichtig sein, wenn sie Schutzrechtsverletzungen melden – wie das OLG Karlsruhe 6 U 188/21 und das LG Düsseldorf 4b O 19/23 verdeutlichen, kann eine unberechtigte Meldung schnell als gezielte Behinderung gewertet werden. Schließlich erinnert das Nokia-Urteil (LG München I) daran, dass auch Importeure und Wiederverkäufer für patentverletzende Produkte haftbar sind – selbst wenn sie selbst keine Kenntnis von der Patentlage hatten. Wer auf Amazon handelt, braucht daher eine fundierte Schutzrechtsstrategie und sollte im Zweifel rechtlich prüfen (lassen), ob das Produkt tatsächlich frei von Rechten Dritter ist.

3. Missbrauch von Schutzrechten oder irreführende Gestaltung durch Verkäufer

In mehreren aktuellen Entscheidungen wurde deutlich, dass nicht nur Schutzrechtsverletzungen ein Risiko darstellen, sondern auch der gezielte Missbrauch von Rechten oder irreführende Angebotsgestaltung auf Amazon unzulässig ist. Das OLG Köln (6 U 11/21) entschied, dass die bloße Nennung einer Marke in einer Produktlistung keine Markenrechtsverletzung begründet, wenn diese Marke nicht tatsächlich am Produkt verwendet wird. Dies schützt Händler vor überzogenen Ansprüchen, setzt aber zugleich klare Grenzen für Markeninhaber. Im Fall 6 U 25/24 des OLG Köln ging es um sogenannte Set-Angebote mit Eigenmarken – also wenn Händler Originalprodukte mit eigenen No-Name-Produkten kombinieren und gemeinsam anbieten. Das Gericht sah hierin eine Irreführung, wenn beim Verbraucher der Eindruck entsteht, dass es sich um ein einheitliches Markenprodukt handelt. Zwei weitere Entscheidungen – LG Düsseldorf 4b O 19/23 und OLG Karlsruhe 6 U 188/21 – betrafen den gezielten Missbrauch von Schutzrechten: Eine unberechtigte Patentsperre oder die vorsätzliche Nutzung der Designvermutung, obwohl objektiv keine Verletzung vorliegt, können als unlauterer Wettbewerb gewertet werden. Ergänzend bestätigte das LG Düsseldorf 2a O 243/14, dass auch beim objektiv identischen Produkt eine irreführende Angebotsgestaltung vorliegen kann, wenn nicht klar wird, wer Anbieter des Produkts ist.

Für Amazon bedeuten diese Urteile, dass es zunehmend in die Pflicht genommen wird, nicht nur klare Schutzrechtsverletzungen, sondern auch missbräuchliches Verhalten durch Händler zu unterbinden. Im Fall OLG Köln 6 U 11/21 wurde zwar primär zugunsten der Plattform-Transparenz entschieden – dennoch verdeutlicht die Entscheidung, dass Amazon verpflichtet ist, Listungen genau zu prüfen, insbesondere wenn Marken genannt werden, ohne am Produkt verwendet zu werden. In 6 U 25/24 steht Amazon vor der Herausforderung, sogenannte Set-Angebote stärker zu reglementieren, um Irreführung zu vermeiden. Die Entscheidungen 4b O 19/23 und 6 U 188/21 zeigen, dass Amazon vor dem Vollzug von Schutzrechtssperren zumindest eine Plausibilitätsprüfung erwarten darf. Und die Entscheidung 2a O 243/14 bekräftigt die Verantwortung Amazons, eine neutrale Angebotsstruktur zu schaffen, die nicht den Anschein erweckt, Angebote stammten vom Markeninhaber, wenn dies nicht der Fall ist.

Für Schutzrechtsinhaber unterstreichen diese Urteile, dass sie bei der Geltendmachung ihrer Rechte besonders sorgfältig agieren müssen. Der Fall 6 U 11/21 zeigt, dass ein Markenanspruch nicht aus jeder Nennung abgeleitet werden kann – vielmehr muss eine tatsächliche markenmäßige Nutzung vorliegen. In 6 U 25/24 erhalten Markeninhaber jedoch Rückendeckung, wenn durch Sets mit Fremdprodukten ihre Marken verwässert oder in die Irre geführt wird. Die Fälle 4b O 19/23 und 6 U 188/21 mahnen zur Vorsicht: Wer ungerechtfertigt Schutzrechtsverletzungen behauptet und Amazon zur Sperrung auffordert, kann sich selbst dem Risiko wettbewerbsrechtlicher Gegenmaßnahmen aussetzen. Und 2a O 243/14 zeigt: Auch Rechteinhaber müssen sich gegen irreführende Angebotszuordnungen zur Wehr setzen, selbst wenn objektiv keine Produktfälschung vorliegt.

Verkäufer sollten aus diesen Entscheidungen lernen, dass insbesondere bei Eigenmarken-Angeboten und der Kombination mit Markenprodukten höchste Transparenz geboten ist. Das OLG Köln (6 U 11/21) gibt zwar eine gewisse Entwarnung für Listungspraktiken ohne Markenverwendung am Produkt – doch schon das Urteil 6 U 25/24 zeigt, dass Verbraucher nicht über die Herkunft des Gesamtangebots getäuscht werden dürfen. Händler, die Schutzrechtsverletzungen melden, sollten sich nach 4b O 19/23 und 6 U 188/21 sehr sicher sein, dass eine objektive Verletzung vorliegt – andernfalls drohen Gegenklagen wegen unlauterer Behinderung. Schließlich zeigt 2a O 243/14: Auch wenn das Produkt identisch ist, kann eine irreführende Angebotsgestaltung rechtswidrig sein – besonders wenn die Zuordnung zur Marke oder zum tatsächlichen Anbieter beim Verbraucher unklar bleibt.

4. Löschung von Angeboten oder Konten nach Schutzrechtsmeldung

Die Löschung von Angeboten oder Konten auf Amazon nach Schutzrechtsmeldungen ist in den letzten Jahren zu einem besonders sensiblen rechtlichen Thema geworden. Das LG Düsseldorf hat im Verfahren 4c O 49/23 klargestellt, dass eine Schutzrechtsmeldung bei Amazon, die sich später als unberechtigt herausstellt, eine gezielte Behinderung im Sinne des § 4 Nr. 4 UWG darstellen kann. Besonders relevant ist hier, dass bereits die Sperrung eines Produkts – ohne vorherige rechtliche Klärung – ausreichen kann, um erhebliche wirtschaftliche Schäden für den betroffenen Verkäufer zu verursachen. Ähnlich entschied auch das OLG Karlsruhe im Fall 6 U 188/21, bei dem eine Designverletzung zur Grundlage einer Amazon-Sperrung gemacht wurde, obwohl objektiv keine Verletzung vorlag. Hier warf das Gericht der Schutzrechtsinhaberin vor, ihre formale Rechtsposition missbraucht zu haben, um einen Mitbewerber aus dem Wettbewerb zu drängen. Das OLG Hamm (4 U 7/20) wiederum stellte klar, dass eine Schutzrechtsmeldung dann rechtmäßig ist, wenn eine plausible Schutzrechtsverletzung objektiv vorliegt – und dass sich der Rechteinhaber auf den Grundsatz des freien Warenverkehrs nicht berufen kann, wenn er berechtigt handelt. In einem ganz anderen Kontext urteilte das LG München I (29 U 876/19), dass die Löschung eines Angebots wegen eines Verstoßes gegen die Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) gerechtfertigt war – ein Beispiel dafür, dass auch regulatorische Gründe jenseits des klassischen IP-Rechts zu Angebotslöschungen führen können. Schließlich bestätigte das OLG Frankfurt (6 U 154/22) die sogenannte „Stay-down“-Pflicht von Plattformen: Wenn eine rechtsverletzende Angabe – etwa ein irreführender Begriff wie „Milch“ für ein Milchersatzprodukt – entfernt wurde, muss Amazon verhindern, dass dieselbe Angabe erneut online gestellt wird.

Für Amazon bedeutet diese Rechtsprechung eine deutliche Verschärfung seiner Prüfpflichten. Aus 4b O 19/23 und 6 U 188/21 ergibt sich, dass Schutzrechtsmeldungen nicht blind abgearbeitet werden dürfen – vielmehr muss eine gewisse Plausibilitätsprüfung erfolgen, bevor Angebote gesperrt oder gelöscht werden. Gleichzeitig verpflichtet 6 U 154/22 Amazon zu technischen Maßnahmen, um Wiederveröffentlichungen untersagter Inhalte zu verhindern. Die Entscheidung des LG München I 29 U 876/19 erweitert das Spektrum der Verantwortung Amazons auch auf regulatorische Felder wie Lebensmittelkennzeichnung. Die Entscheidung 4 U 7/20 zeigt allerdings auch, dass Amazon rechtmäßig gemeldete Verstöße durchgreifend sanktionieren darf – sofern die Grundlage dafür objektiv nachvollziehbar ist.

Für Schutzrechtsinhaber bedeutet die Entscheidungslage: Wer Produkte auf Amazon sperren lassen möchte, muss besonders sorgfältig vorgehen. Die Urteile 4b O 19/23 und 6 U 188/21 mahnen zur Vorsicht bei Meldungen ohne fundierte Sachprüfung – andernfalls drohen wettbewerbsrechtliche Gegenansprüche. 4 U 7/20 vom OLG Hamm gibt Rechteinhabern allerdings klare Rückendeckung, wenn tatsächlich eine Verletzung plausibel vorliegt. Das Urteil 29 U 876/19 verdeutlicht darüber hinaus, dass auch Anbieter von regulierten Produkten wie Lebensmitteln mit berechtigten Meldungen agieren können, wenn gesetzliche Kennzeichnungspflichten verletzt werden. Wer ein berechtigtes Interesse hat, Wettbewerber von Amazon entfernen zu lassen, sollte sich stets an den Maßstäben der Lauterkeit und der objektiven Verletzung orientieren.

Für Verkäufer sind diese Urteile ein dringender Warnhinweis: Bereits eine einzelne unberechtigte Schutzrechtsmeldung kann schwerwiegende Folgen haben – wie die Fälle 4b O 19/23 und 6 U 188/21 eindrücklich zeigen. Verkäufer, die zu Unrecht betroffen sind, sollten daher nicht zögern, rechtlich gegen die Sperrung vorzugehen und mögliche Ansprüche geltend zu machen. Andererseits dürfen Händler auch nicht leichtfertig gegen Wettbewerber vorgehen: 4 U 7/20 stellt klar, dass eine Schutzrechtsmeldung nur dann rechtlich unbedenklich ist, wenn sie auf einer objektiv nachvollziehbaren Verletzung beruht. Wer Produkte in regulierten Märkten verkauft, etwa Lebensmittel, muss zudem sicherstellen, dass alle rechtlichen Vorgaben eingehalten werden – wie 29 U 876/19 zeigt. Schließlich sollten Verkäufer beachten, dass rechtswidrige Angaben auch nach der Entfernung nicht erneut verwendet werden dürfen – Amazon kann hier auf Grundlage des Urteils 6 U 154/22 zu technischen Sperren verpflichtet sein.

5. Irreführung durch Gestaltung von Angeboten oder Verpackung

Eine wichtige Entscheidung haben die rechtlichen Grenzen der Angebotsgestaltung und Plattformnutzung geschärft – insbesondere im Hinblick auf selektive Vertriebssysteme und kartellrechtliche Zulässigkeit von Produktsperren. Der EuGH urteilte im Fall C‑230/16 – Coty Germany, dass es einem Anbieter im Rahmen eines selektiven Vertriebssystems gestattet sein kann, autorisierten Händlern den Verkauf über Drittplattformen wie Amazon generell zu untersagen, sofern diese Vorgabe geeignet und verhältnismäßig ist, das Luxusimage zu schützen.

Für Amazon ergibt sich aus C‑230/16, dass selektive Vertriebssysteme auf Amazon nur dann zulässig unterbunden werden dürfen, wenn diese Systeme den vom EuGH aufgestellten Kriterien entsprechen – etwa dem Schutz eines Luxusimages. Amazon muss sich daher auf klare vertragliche Regelungen und transparente Händlerkriterien einstellen.

Für Schutzrechtsinhaber bedeutet C‑230/16, dass sie unter bestimmten Bedingungen sehr wohl den Vertrieb über Amazon einschränken dürfen – sofern sie in einem selektiven Vertriebssystem operieren und die Kriterien für eine Plattformbeschränkung erfüllen. Dies gibt insbesondere Herstellern von Luxusprodukten ein starkes Instrument zur Vertriebssteuerung.

Für Verkäufer ergeben sich aus C‑230/16 klare Grenzen: Wer nicht Teil eines autorisierten Vertriebssystems ist, kann unter Umständen rechtmäßig vom Verkauf über Amazon ausgeschlossen werden. Es lohnt sich daher, die Vertriebspolitik eines Herstellers genau zu prüfen.

6. Produktverantwortung und Prüfpflichten bei Schutzrechtsmeldungen

In den vergangenen Jahren haben mehrere Gerichte klargestellt, welche Verantwortung Plattformen, Verkäufer und Schutzrechtsinhaber bei der Beurteilung und Durchsetzung von Schutzrechten auf Amazon tragen. Das LG Düsseldorf entschied in 4b O 19/23 – Entsafteraufsatz, dass eine unberechtigte Schutzrechtsmeldung bei Amazon eine gezielte Behinderung darstellen kann. Das OLG Karlsruhe betonte in 6 U 188/21, dass ein Missbrauch der Designvermutung ebenfalls eine unzulässige Wettbewerbsbehinderung darstellen kann. Der EuGH äußerte sich in C‑567/18 – Coty zur Frage der Lagerhaltung durch Amazon und ob dies eine markenrechtlich relevante Benutzung darstellt. Das LG Düsseldorf stellte in 2a O 243/14 fest, dass sich Händler nur dann an bestehende ASINs anhängen dürfen, wenn das Produkt vollständig identisch ist. Schließlich befasste sich das OLG Köln in 6 U 11/21 mit der Frage, ob allein das Anführen einer Marke in der Listung – ohne tatsächliche Markenverwendung auf dem Produkt – bereits eine Irreführung darstellt.

Für Amazon bedeutet diese Rechtsprechung eine wachsende Verantwortung, Schutzrechtsmeldungen zu prüfen, bevor Maßnahmen wie Produktsperrungen oder Kontoauflösungen erfolgen. Insbesondere aus 4b O 19/23 und 6 U 188/21 ergibt sich, dass automatisierte Takedown-Prozesse ohne Plausibilitätsprüfung riskant sein können. Das EuGH-Urteil C‑567/18 stellt klar, dass Amazon nicht automatisch als Markenverletzer haftet, wenn es Produkte nur lagert. Gleichzeitig zeigt 2a O 243/14, dass die Plattform klare Regeln für das Anhängen an Produktseiten etablieren muss, um Falschzuordnungen zu verhindern. Das Urteil 6 U 11/21 verdeutlicht, dass Amazon dafür sorgen muss, dass markenbezogene Angaben in der Listung nicht in die Irre führen.

Für Schutzrechtsinhaber ergibt sich aus 4b O 19/23 und 6 U 188/21 die klare Verpflichtung, Schutzrechtsmeldungen nur bei begründeten Verdachtsmomenten abzugeben. Andernfalls droht eine Gegenklage wegen unlauterer Wettbewerbshandlung. Das EuGH-Urteil C‑567/18 zeigt zudem auf, dass Rechteinhaber genau prüfen müssen, gegen wen sie bei Amazon vorgehen – die bloße Lagerung durch Amazon begründet nicht ohne Weiteres eine Markenverletzung. 2a O 243/14 bekräftigt die Bedeutung technischer Produktgleichheit. Und 6 U 11/21 bietet Markeninhabern eine Handhabe gegen irreführende Markenverwendungen in Listings – selbst wenn die Marke physisch nicht auf dem Produkt auftaucht.

Für Verkäufer macht 4b O 19/23 deutlich, dass Schutzrechtsmeldungen mit gravierenden Konsequenzen verbunden sein können – selbst bei unberechtigter Grundlage. Das Urteil 6 U 188/21 gibt ihnen jedoch auch eine rechtliche Handhabe, sich gegen missbräuchliche Designmeldungen zur Wehr zu setzen. Aus C‑567/18 ergibt sich für Händler, dass sie beim Einsatz von Amazon-Lagerdiensten (FBA) nicht automatisch markenrechtlich mithaften – sofern sie nicht selbst die rechtsverletzende Kennzeichnung nutzen. Das Urteil 2a O 243/14 mahnt zur Vorsicht beim Anhängen an ASINs – selbst kleine Produktunterschiede können eine Marken- oder Designverletzung darstellen. Schließlich warnt 6 U 11/21 davor, Markenangaben lediglich im Listing zu verwenden, wenn sie weder auf Produkt noch Verpackung erscheinen – dies kann schnell als Irreführung gewertet werden.

7. Zuständigkeit deutscher Gerichte bei Amazon-Verstößen mit Auslandskomponente

Eine zentrale Frage in Streitigkeiten rund um Amazon betrifft die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte – insbesondere wenn die Plattformbetreiber, wie Amazon EU S.à r.l. mit Sitz in Luxemburg, außerhalb Deutschlands ansässig sind. Das OLG Düsseldorf hat in der Entscheidung 6 W 1/24 – Digitale Vignette deutlich gemacht, dass deutsche Gerichte grundsätzlich zuständig sein können, wenn sich die streitgegenständlichen Handlungen im Inland auswirken – etwa durch die Sperrung eines Accounts im deutschen Amazon-Markt.

Für Amazon bedeutet diese Entscheidung, dass sie sich nicht auf ihren Sitz in Luxemburg oder Irland zurückziehen kann, wenn es um Maßnahmen geht, die sich auf dem deutschen Markt entfalten. Auch wenn die rechtliche Verantwortung vermeintlich bei einem ausländischen Konzernteil liegt, können deutsche Gerichte dennoch zuständig sein, sofern eine „unmittelbare wettbewerbsrechtliche Auswirkung“ auf den deutschen Markt vorliegt. Amazon muss sich daher auf Verfahren in Deutschland einstellen, auch wenn die operative Maßnahme technisch durch eine Einheit im Ausland umgesetzt wurde.

Für Schutzrechtsinhaber schafft 6 W 1/24 mehr Klarheit: Wer seine Rechte verletzt sieht, kann – sofern sich die Marktstörung auf Deutschland erstreckt – auch vor deutschen Gerichten gegen Amazon vorgehen, selbst wenn der Sitz der beklagten Amazon-Einheit im Ausland liegt. Dies erleichtert die Rechtsdurchsetzung und verhindert, dass Schutzrechtsinhaber in ausländische Gerichtsbarkeiten ausweichen müssen, um eine Rechtsverletzung effektiv anzugehen.

Für Verkäufer bedeutet die Entscheidung ebenfalls eine gewisse Erleichterung. Wenn ihre Angebote auf dem deutschen Amazon-Marktplatz betroffen sind – etwa durch Sperrung, Deaktivierung oder andere Maßnahmen –, können sie sich ebenfalls an deutsche Gerichte wenden. Das stärkt den Rechtsschutz für Händler, die bislang befürchten mussten, sich in komplexe internationale Verfahren begeben zu müssen, um sich gegen Maßnahmen von Amazon Luxemburg oder Irland zur Wehr zu setzen.

8. Bedeutung der Marken- und Verpackungsgestaltung für Markenimage und Herkunftshinweis

Ein wiederkehrendes Thema in der Rechtsprechung betrifft die Frage, wie sich die Gestaltung von Amazon-Angeboten auf den Markenschutz und die Herkunftsfunktion von Marken auswirkt. Besonders prägnant sind hier die Entscheidungen des EuGH zu Louboutin sowie des BGH zu Ortlieb I und II und Vorwerk, ergänzt durch die Entscheidung des OLG Köln im Fall Maxnomic.

Für Amazon ergibt sich aus der Entscheidung des EuGH in der Rechtssache C‑148/21 und C‑184/21 – Louboutin, dass es eine Rolle spielt, wie Amazon eigene Angebote gegenüber Drittangeboten präsentiert. Die optische Gestaltung des Marktplatzes kann dazu führen, dass Nutzer Amazon selbst als Anbieter wahrnehmen – mit markenrechtlichen Konsequenzen. Aus den Entscheidungen I ZR 138/16 – Ortlieb I und I ZR 29/18 – Ortlieb II folgt zudem, dass Amazon bei der Verlinkung oder Bewerbung markenrechtlich geschützter Produkte mit äußerster Sorgfalt vorgehen muss, um Herkunftstäuschungen zu vermeiden. Im Fall I ZR 210/18 – Vorwerk wurde die Herkunftsfunktion durch die Angebotsgestaltung verletzt, sodass auch hier Amazon zu erhöhter Achtsamkeit verpflichtet ist. Das OLG Köln hat in 6 U 40/15 – Maxnomic zudem klargestellt, dass Amazon-Angebote nicht suggerieren dürfen, der Markenhersteller selbst sei Anbieter, wenn dies nicht zutrifft.

Für Schutzrechtsinhaber bedeutet die EuGH-Entscheidung C‑148/21 und C‑184/21 – Louboutin, dass sie gegen Amazon vorgehen können, wenn durch die Darstellung auf der Plattform der Eindruck entsteht, die Marke werde vom Plattformbetreiber selbst genutzt – und dadurch die Herkunftsfunktion ihrer Marke verletzt wird. Die BGH-Urteile Ortlieb I und Ortlieb II bestätigen den Schutz der Marke auch im Kontext von Verlinkungen und Angebotslisten. Die Entscheidung des BGH zu Vorwerk unterstreicht, dass eine unpassende Zuordnung in der Angebotsgestaltung zur Markenverletzung führen kann. Das Urteil Maxnomic stärkt die Position von Markeninhabern gegenüber missverständlichen Händlerangeboten auf Amazon.

Für Verkäufer ergibt sich aus Louboutin, dass sie in ihren Angeboten strikt zwischen Eigenmarken und bekannten Drittmarken trennen müssen – insbesondere, wenn ihre Angebote auf Amazon über die Buybox oder Listungsansicht besonders hervorgehoben werden. Die Entscheidungen Ortlieb I und Ortlieb II verdeutlichen, dass auch die Art der Präsentation in der Suchmaske oder durch Werbebanner markenrechtlich relevant sein kann. Händler sollten sicherstellen, dass keine unzulässige Markennähe entsteht. Im Fall Vorwerk zeigte sich, dass jede Angebotsbeschreibung auf mögliche Herkunftsirreführungen überprüft werden sollte. Maxnomic mahnt dazu, auf eine klare Trennung zwischen markenfremden und markengestützten Angeboten zu achten – insbesondere bei grafischen Elementen oder Produktabbildungen.

Fazit

Die Analyse der über 20 ausgewerteten Urteile zeigt deutlich: Wer auf Amazon erfolgreich verkaufen will, muss die Spielregeln des gewerblichen Rechtsschutzes verstehen – oder riskiert empfindliche Nachteile. Für Amazon-Seller ist das Bewusstsein entscheidend, dass sie nicht nur für eigene Fehler haften, sondern auch von Maßnahmen wie Produktsperrungen, Markenmeldungen oder Listungsverboten betroffen sein können – selbst dann, wenn sie keine Schutzrechte verletzt haben. Ein sorgfältiger Umgang mit Produktdarstellungen, Markenverweisen und ASIN-Verknüpfungen ist daher unerlässlich.

Auch Schutzrechtsinhaber – die vielfach selbst als Seller auftreten – sollten wissen, dass nicht jede Sperrung oder Meldung rechtmäßig ist. Gerichte stellen hohe Anforderungen an die Prüfungspflicht vor einer Schutzrechtsverwarnung. Wer unberechtigt meldet, riskiert Gegenansprüche wegen gezielter Behinderung. Umgekehrt bietet die Rechtsprechung aber auch wertvolle Leitlinien, wie legitime Schutzrechtsinteressen effektiv durchgesetzt werden können – etwa durch gerichtliche Titel, glaubhafte Dokumentation oder eine vorherige Kontaktaufnahme mit dem Verkäufer.

Zugleich wird deutlich, dass Amazon als Plattformbetreiber immer stärker in die Verantwortung genommen wird – sei es bei der Listungsgestaltung, der Anbieterkennzeichnung oder der Risikovermeidung bei markenrechtlichen Verstößen. Die Gerichte entwickeln hier nach und nach Standards, die auch Seller kennen sollten. Denn sie können sich im Streitfall darauf berufen – oder müssen sich daran messen lassen.

Autor

Dr. Rolf Claessen ist seit über 15 Jahren Patentanwalt. Sie finden mehr Informationen über Rolf Claessen auf dieser Webseite, in Wikipedia, auf LinkedIn oder sehr vielen weiteren Webseiten. In renommierten Medien wie der ZEIT finden sich viele Artikel von, mit und über Rolf Claessen. Einigen Fernsehzuschauern ist Rolf Claessen auch als Mitglied der Jury in der Fernsehsendung „Wie genial ist das denn?!“ auf Sat.1 bekannt. Bewertungen finden Sie auch auf Google und Linkedin.

Dieser Artikel ist keine Rechtsberatung. Es wird keine Haftung für Vollständigkeit und Richtigkeit übernommen. Suchen Sie patentanwaltliche Beratung, dann vereinbaren Sie mit mir gerne einen Termin.

Als Patentanwalt vertritt Rolf Claessen Mandanten vor allem im Patent-, Marken– und Designrecht und betreut seine Mandanten in Belangen und um Patente, Marken und Designs. Dabei wird er von Patentanwaltsfachangestellten und anderen Mitarbeitern unterstützt. Er führt beispielsweise Patent– Marken- oder Designrecherchen durch und beurteilt dann beispielsweise, ob ältere Marken zu ähnlich sind. Klassische Tätigkeiten sind MarkenanmeldungenPatentanmeldungen oder Designanmeldungen, Lizenzverträge oder Hilfe bei Patentverletzungsprozessen oder dabei, wie man Patente umgeht. Er berät Mandanten aber auch bei der Optimierung von Markenportfolios, bei den Benutzungserfordernissen von Marken oder auch Verkäufer auf Amazon, wenn ihre Listings gesperrt werden.

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