OLG Bamberg untersagt Werbung mit „Fatburner“ bei Nahrungsergänzungsmitteln – Grenzen für gesundheitsbezogene Aussagen

Das Oberlandesgericht Bamberg hat mit Urteil vom 4. Dezember 2024 (Az.: 3 UKl 3/24e ) geurteilt, dass die Bezeichnung „Fatburner“ für ein Nahrungsergänzungsmittel wettbewerbswidrig ist. Nach Auffassung des Gerichts handelt es sich dabei um eine unzulässige gesundheitsbezogene Angabe, die gegen die Vorgaben der europäischen Health-Claims-Verordnung verstößt.

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Geklagt hatte ein Verbraucherschutzverein gegen die Herstellerin eines Produkts mit der Bezeichnung „Figura Fatburner“. Auf der Verpackung fanden sich neben dem Produktnamen unter anderem die Hinweise „Mit Cholin und Chrom für den Fettstoffwechsel“ sowie die Abbildung einer schlanken Taille. Die Beklagte argumentierte, der Begriff „Fatburner“ sei im Gesamtzusammenhang der Aufmachung zu sehen und werde durch wissenschaftliche Erkenntnisse zur Wirkung von Cholin und Chrom gestützt.

Dieser Argumentation folgte das Gericht jedoch nicht.


„Fatburner“ als gesundheitsbezogene Angabe unzulässig

Nach Ansicht des OLG Bamberg suggeriert der Begriff „Fatburner“, dass das Produkt die Fettverbrennung aktiv steigere und dadurch unmittelbar zur Gewichtsreduktion beitrage. Eine solche Wirkung stelle eine spezielle gesundheitsbezogene Aussage dar, die nur dann zulässig sei, wenn sie wissenschaftlich abgesichert und in der EU-Liste der erlaubten Health Claims enthalten ist.

Das war hier nicht der Fall.

Zwar sind für die Inhaltsstoffe Cholin und Chrom bestimmte Aussagen zugelassen – etwa, dass sie zu einem normalen Fettstoffwechsel beziehungsweise zum normalen Stoffwechsel von Makronährstoffen beitragen. Diese genehmigten Claims rechtfertigen nach Auffassung des Gerichts jedoch keinesfalls die deutlich weitergehende Aussage, ein Produkt wirke als „Fatburner“.

Der Begriff gehe über eine normale Stoffwechselfunktion hinaus und vermittele dem Verbraucher den Eindruck einer besonderen, gewichtsreduzierenden Wirkung.


Gesamtaufmachung verstärkt die Irreführung

Besonders deutlich stellte das Gericht klar, dass nicht nur der Begriff selbst, sondern auch die visuelle Gestaltung der Verpackung zur Irreführung beiträgt. Der Produktname „Figura Fatburner“ in Kombination mit der Darstellung einer schlanken Körpermitte verstärke die Erwartung einer gezielten Fettverbrennung und Gewichtsabnahme.

In der Urteilsbegründung heißt es sinngemäß, dass Übergewicht allgemein als gesundheitsschädlich bekannt sei und seine Reduktion als gesundheitsförderlich wahrgenommen werde. Wer ein Produkt als „Fatburner“ bewerbe, knüpfe genau an diese Vorstellung an und verspreche damit einen gesundheitlichen Nutzen, der rechtlich nicht gedeckt sei.


Zugelassene Einzelclaims reichen nicht aus

Ein zentraler Punkt des Urteils: Es genügt nicht, auf der Verpackungsrückseite zulässige Aussagen zu einzelnen Inhaltsstoffen zu verwenden, wenn der Produktname selbst eine weitergehende gesundheitsbezogene Wirkung suggeriert.

Die erlaubten Claims zu Cholin und Chrom beziehen sich auf normale Stoffwechselfunktionen – nicht auf eine beschleunigte Fettverbrennung oder Gewichtsabnahme. Die Bezeichnung „Fatburner“ überschreitet diese Grenze deutlich und ist daher unzulässig.


Bedeutung für Händler und Hersteller im E-Commerce

Die Health-Claims-Verordnung ist seit jeher ein besonders tückisches Regelwerk im Onlinehandel. Wichtig ist es, gesundheitsbezogene Werbeaussagen vorab rechtlich prüfen zu lassen – idealerweise durch einen auf die HCVO spezialisierten Anwalt.

Denn wie das vorliegende Urteil zeigt, ist es mit einer bloßen Anpassung von Produkttexten im Onlineshop oder auf Marktplätzen wie Amazon und eBay häufig nicht getan. In vielen Fällen müssen Verpackungen, Etiketten oder Behälterbeschriftungen vollständig geändert oder neu produziert werden.

Das kann hohe Kosten verursachen und für kleinere Händler im Extremfall existenzbedrohend werden.

Grundsätzlich gilt daher: Alles, was unter die Health-Claims-Verordnung fällt, sollte mit größter Vorsicht behandelt werden. Dabei spielt es auch keine Rolle, ob man Hersteller oder „nur“ Händler ist – rechtlich in der Verantwortung stehen beide.


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