Das Oberlandesgericht München hat mit Urteil vom 20.01.2026 (Az. 18 U 2360/25 ) eine gute Entscheidung zur Haftung sozialer Netzwerke getroffen: Meta haftet für Fake-Profile, wenn diese trotz konkreten Hinweises nicht zügig entfernt werden. In solchen Fällen ist das Unternehmen als mittelbarer Störer verantwortlich.
Die Entscheidung wurde von der Kanzlei Dr. Bahr veröffentlicht und dürfte den Umgang mit Identitätsdiebstahl und Fake-Profilen auf Social-Media-Plattformen endlich verändern.
Inhaltsverzeichnis
- Der Fall: Identitätsmissbrauch durch Fake-Profile
- Offensichtliche Rechtsverletzung laut OLG München
- Prüfpflicht entsteht bereits bei konkretem Hinweis
- Haftung auch für künftige Fake-Profile
- Digital Services Act bietet keinen Schutz bei Untätigkeit
- Signalwirkung für Plattformen und Betroffene
- Bedeutung für Händler, Unternehmer und öffentliche Personen
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Der Fall: Identitätsmissbrauch durch Fake-Profile
Mehrere Betroffene stellten fest, dass auf Plattformen von Meta Profile existierten, die unter ihrem Namen geführt wurden und ihre Fotos zeigten. Diese Fake-Profile erweckten für Außenstehende den Eindruck, es handele sich um echte Accounts der betroffenen Personen.
Die Betroffenen informierten Meta konkret über die Profile und forderten deren Löschung. Trotz eindeutiger Hinweise reagierte Meta jedoch nur verzögert und entfernte die Profile erst nach Ablauf gesetzter Fristen und nach gerichtlichem Druck.
Offensichtliche Rechtsverletzung laut OLG München
Das Oberlandesgericht München stellte klar, dass es sich bei solchen Fake-Profilen um offensichtliche Rechtsverletzungen handelt. Betroffen sind insbesondere:
- das allgemeine Persönlichkeitsrecht
- das Namensrecht
- das Recht am eigenen Bild
Meta sei zwar nicht der unmittelbare Täter, hafte jedoch als mittelbarer Störer, sobald ein konkreter Hinweis auf eine solche Rechtsverletzung vorliegt.
Prüfpflicht entsteht bereits bei konkretem Hinweis
Relevant für die Praxis ist die Einordnung der Prüfpflicht. Nach Auffassung des Gerichts genügt ein Hinweis, aus dem hervorgeht, dass:
- ein Profil ohne Einwilligung erstellt wurde
- der Name und/oder das Foto einer realen Person verwendet wird
- der Eindruck eines echten Profils entsteht
Eine tiefgehende rechtliche oder tatsächliche Prüfung ist in diesen Fällen nicht erforderlich. Der Rechtsverstoß ist laut Gericht „unschwer“ erkennbar.
Haftung auch für künftige Fake-Profile
Das OLG München stellte zudem klar, dass sich die Verantwortung von Meta nicht auf das konkret gemeldete Profil beschränkt. Die Haftung erstreckt sich auch auf künftige identische oder kerngleiche Fake-Profile, selbst wenn diese unter anderen Webadressen angelegt werden.
Plattformbetreiber können sich damit nicht darauf beschränken, einzelne Meldungen isoliert abzuarbeiten. Sie müssen vielmehr strukturell verhindern, dass identische Rechtsverletzungen erneut auftreten.
Digital Services Act bietet keinen Schutz bei Untätigkeit
Das Gericht stellte fest, dass Meta gegen Art. 6 Abs. 1 lit. b DSA verstoßen habe, da die rechtswidrigen Inhalte trotz Kenntnis nicht zügig entfernt wurden.
Das Haftungsprivileg des DSA greife in einem solchen Fall nicht. Wer trotz tatsächlicher Kenntnis untätig bleibt oder verzögert reagiert, haftet weiterhin als mittelbarer Störer.
Signalwirkung für Plattformen und Betroffene
Die Entscheidung sendet eine klare Botschaft an Betreiber sozialer Netzwerke: Hinweise auf Fake-Profile müssen ernst genommen und schnell bearbeitet werden. Formale Prüfprozesse oder interne Abläufe rechtfertigen keine Verzögerungen bei offensichtlichen Rechtsverstößen.
Für Betroffene stärkt das Urteil die Rechtsdurchsetzung erheblich – insbesondere im einstweiligen Rechtsschutz.
Bedeutung für Händler, Unternehmer und öffentliche Personen
Fake-Profile werden zunehmend für Betrug, Rufschädigung oder Social-Engineering-Angriffe genutzt. Händler, Unternehmer und exponierte Personen sind davon besonders betroffen. Das Urteil des OLG München erleichtert es, Plattformen zur schnellen Entfernung solcher Profile zu zwingen und wiederholte Rechtsverletzungen zu unterbinden.





