Rote Karte: IDO darf nicht abmahnen

Es hĂ€ufen sich die negativen Urteile zur Aktivlegimitation und das zerstört das GeschĂ€ftsmodell des IDO. Der 2.100 Mitglieder starke Abmahnverein IDO unterlag aktuell vor dem Landgericht in Rostock (6 HK O 149/17). Die Richter verneinten die Aktivlegitimation fĂŒr die Kategorie >Sammler Briefmarken<. In einem anderen Urteil wurde dem Abmahnmafiosi auch die Möglichkeit im Bereich Haushalts- und Elektronikartikel abzumahnen untersagt (5a HK O 120/18)

Es wird eng fĂŒr den IDO

Das aktuelle >Briefmarken<-Urteil kommentiert Rechtsanwalt Dr. Carsten Föhlisch von Trusted Shops so:

Voraussetzungen der Klagebefugnis

Das Gericht hob zunÀchst die Voraussetzungen der Klagebefugnis hervor:

GemĂ€ĂŸÂ Â§ 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG stehen Unterlassungs- und BeseitigungsansprĂŒche wegen unzulĂ€ssiger geschĂ€ftlicher Handlungen rechtsfĂ€higen VerbĂ€nden zur Förderung gewerblicher oder selbstĂ€ndiger beruflicher Interessen zu, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, wenn sie insbesondere nach ihrer personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung imstande sind, ihre satzungsmĂ€ĂŸigen Aufgaben der Verfolgung gewerblicher oder selbstĂ€ndiger beruflicher Interessen tatsĂ€chlich wahrzunehmen und soweit die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berĂŒhrt.

Die ProzessfĂŒhrungsbefugnis eines Verbandes muss bereits im Zeitpunkt der Verletzungshandlung bestanden haben und auch noch im Zeitpunkt der letzten mĂŒndlichen Verhandlung vorliegen.

Was ist eine erhebliche Zahl?

Zentraler Streitpunkt in dieser Angelegenheit war aber nicht der vermeintliche Unterlassungsanspruch des KlĂ€gers, sondern dessen Aktivlegitimation und der Begriff der “erheblichen Anzahl” an Unternehmen.

Erheblich ist die Zahl der Mitglieder des Verbandes auf dem einschlĂ€gigen Markt dann, wenn diese Mitglieder als Unternehmen – bezogen auf den maßgeblichen Markt – in der Weise reprĂ€sentativ sind, dass ein missbrĂ€uchliches Vorgehen des Verbandes ausgeschlossen werden kann.

Nach KlÀgervortrag befanden sich unter den ca. 2.100 Mitgliedern des Vereins zum Zeitpunkt der Abmahnung nÀmlich nur neun Unternehmen, die Sammler-Briefmarken vertreiben. Der Beklagte bestritt dies und gab stattdessen an, dass man nur von drei Unternehmen ausgesehen könne, die tatsÀchlich mit Briefmarken gehandelt hÀtten.

Wahrnehmung der Interessen im Vordergrund

Bei der Bestimmung der Frage, ob ein Verband ĂŒber eine “erhebliche Zahl” an Unternehmen unter seinen Mitgliedern verfĂŒgt, komme es jedoch nicht darauf an, dass diese Anzahl reprĂ€sentativ im VerhĂ€ltnis zu allen anderen auf dem Markt tĂ€tigen Unternehmen ist.

Dies kann auch schon bei einer geringen Zahl auf den betreffenden Markt tÀtiger Mitglieder anzunehmen sein. Ob diese Verbandsmitglieder nach ihrer Zahl und ihrem wirtschaftlichen Gewicht im VerhÀltnis zu allen anderen auf dem Markt tÀtigen Unternehmen reprÀsentativ sind, kommt es nicht entscheidend an. Das bedeutet, dass die Gesamtzahl der in der Branche tÀtigen Unternehmen und deren Marktbedeutung nicht entscheidend ist.

Stattdessen reiche es aus, wenn die Zahl sicherstelle, dass der Verband nach der Struktur seiner Mitglieder die ernsthafte kollektive Wahrnehmung der Interessen seiner Mitglieder verfolge.

Den Zweck des Gesetzes, die Klagebefugnis der VerbĂ€nde auf FĂ€lle zu beschrĂ€nken, die die Interessen einer erheblichen Zahl von verbandsangehörigen Wettbewerbern berĂŒhren, wird schon dann hinreichend Rechnung getragen, wenn im Wege des Freibeweises festgestellt werden kann, dass es dem Verband bei der betreffenden Rechtsverfolgung nach der Struktur seiner Mitglieder um die ernsthafte kollektive Wahrnehmung der Mitgliederinteressen geht.

Damit soll eine mögliche MissbrÀuchlichkeit der Rechtsverfolgung ausgeschlossen werden.

Im VerhÀltnis zu wenig

Bei der Beurteilung der Mitgliederstruktur nahm das Gericht auch den Umstand in seine Überlegungen auf, dass aufgrund der schieren Menge an Akteuren im Online-Handel zwangslĂ€ufig auch hohe absolute Zahlen an Mitgliedern beim KlĂ€ger auftauchen. Im VerhĂ€ltnis zu anderen WettbewerbsverbĂ€nden sei die Zahl der ihm zugehörigen Vereine und VerbĂ€nde allerdings eher gering.

In diesem Fall nahm das Gericht an, dass nicht die Wahrnehmung von Kollektivinteressen im Vordergrund stand und der Verband nicht klagebefugt war.

Allerdings rechtfertigt die genannte Anzahl an Mitgliedsunternehmen des KlĂ€gers angesichts der Struktur seiner Mitglieder nicht den Schluss, dass die Geltendmachung der AnsprĂŒche ĂŒber die Geltendmachung von Individualinteressen hinausgeht.

Das ist bei lediglich neun Mitgliedern letztlich nicht anzunehmen. [
]

BerĂŒcksichtigt man die Gesamtzahl der Mitglieder des KlĂ€gers von 2.100 zum Klagezeitpunkt und die vorbeschriebene Mitgliederstruktur, kann bei einer Gesamtzahl von lediglich neun Wettbewerbern, bei denen es sich mit einer Ausnahme auch nur um Einzelpersonen handelt, nicht von einer erheblichen Anzahl i.S.d. § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG ausgegangen werden.

Zahlreiche Gerichte zeigen dem IDO die rote Karte

„Demzufolge haben einige Gerichte in der Vergangenheit auch die Aktivlegitimation von IDO verneint. So wurde festgestellt, dass in den von IDO in Klageverfahren vorgelegten Mitgliederlisten HĂ€ndler angefĂŒhrt waren, die entweder nicht auf dem gleichen Markt tĂ€tig, nicht (mehr) IDO-Mitglied oder ĂŒberhaupt nicht erreichbar waren. Beispielhaft sei auf das Urteil des LG MĂŒnchen I vom 13.02.2017 (4 HKO 22005/16), das Urteil des LG Hildesheim vom 24.10.2017 (11 O 17/17), das Urteil des LG Rostock vom 14.08.2018 (6 HK O 149/17) sowie auf das Urteil des LG Bonn vom 15.05.2018 (11 O 49/17) verwiesen.“, so die Rechtsanwaltskanzlei Himburg aus Berlin.

Fazit

Welcher Weg ist der Richtige? Sich wehren, oder eine UnterlassungserklĂ€rung unterschreiben? Diese Frage ist nicht einfach zu beantworten. Es hĂ€ngt viel davon ab wie ihr selbst aufgestellt seid. Habt ihr eine Kriegskasse? Könnt ihr ausschließen, dass ihr gegen die U.-ErklĂ€rung verstoßt?

Einen eindeutigen Ratschlag gibt es leider nicht. Potenteren HĂ€ndlern wĂŒrde ich jedoch empfehlen sich an eine mit dem IDO erfahrene Rechtsanwaltskanzlei zu wenden und zu kĂ€mpfen. (Die HĂ€ndlerbund Vertragskanzlei ITB Rechtsanwaltsgesellschaft ist vlt. IDO erfahren, aber ich empfehle sie ausdrĂŒcklich NICHT)

Dieser Beitrag wurde am von unter Onlinehandel veröffentlicht.

Über Mark Steier

Mark Steier war von 2001 bis 2012 aktiver und grĂ¶ĂŸter eBay HĂ€ndler in Deutschland und wurde mehrfach mit dem Platin-Powerseller-Award ausgezeichnet. Er hat mit eBay zusammen etliche heutige Funktionen fĂŒr eBay Motors entwickelt. Ende 2012 zog sich Mark Steier aus dem aktiven eBay GeschĂ€ft zurĂŒck und lebt nun als Privatier in der SĂŒdwestpfalz. Seit 2015 betreibt und betreut Mark wortfilter.de. Zudem ist er regelmĂ€ĂŸig auf Veranstaltungen anzutreffen, wo er rund ums das Thema Onlinehandel spricht. Aktuelle Informationen und Austausch mit anderen OnlinehĂ€ndlern findest du in der Wortfilter-Gruppe bei Facebook.

Ein Gedanke zu „Rote Karte: IDO darf nicht abmahnen“

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert