BGH: Außerordentliche Kündigung einer Unterlassungserklärung wegen Rechtsmissbrauchs möglich. Eine strafbewehrte Unterlassungserklärung, die aufgrund eines Wettbewerbsverstoßes in der Vergangenheit abgegeben wurde, kann vom Schuldner außerordentlich gekündigt werden, wenn der Gläubiger gegen Treu und Glauben verstößt (BGH, Urt. v. 14.02.2019 – Az.: I ZR 6/17). In einem solchen Fall besteht auch keine Pflicht zur Zahlung einer Vertragsstrafe.
Die Parteien vertrieben online Elektrogeräte. In der Vergangenheit hatte die Beklagte eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben, nicht mehr Waren zu ohne entsprechende CE-Kennzeichnung zu veräußern. Der Kläger tätigte nun sieben Testkäufe und stellte Verstöße gegen die Vereinbarung fest. Er machte die Zahlung einer Vertragsstrafe i.H.v. knapp 36.000,- EUR geltend.
Die Beklagte kündigte den Unterlassungsvertrag außerordentlich, da der Kläger gegen Treu und Glauben verstoßen habe, da sein vorrangiges Ziel die Erzielung von Abmahnkosten gewesen sei.
Der BGH bestätigte die Ansicht der Beklagten.
Da das Ziel des Klägers sachfremde Ziele (hier: die Erreichung von Abmahnkosten), habe die Beklagte die Unterlassungsvereinbarung außerordentlich kündigen dürfen.
Unterlassungsverträge könnten, wie jedes Dauerschuldverhältnis, grundsätzlich dann außerordentlich gekündigt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliege. Dieser sei hier zu bejahen, da der Gläubiger mit seinen Handlungen sich rechtsmissbräuchlich verhalten habe.
Der Schuldner sei in diesen Fällen auch nicht zur Zahlung von Vertragsstrafen verpflichtet, die vor Kündigung der Erklärung angefallen seien. Denn diesem Anspruch stünde der Einwand des Rechtsmissbrauchs nach § 242 BGB entgegen.