Im September 2016 hatte die Europäische Kommission einen Vorschlag für eine Richtlinie über ein neues Kaufrecht für Online- und andere Fernabsatzverträge vorgelegt. Jetzt haben sich das Europäische Parlament und der Rat über die endgültige Fassung vorläufig geeinigt, die nun den gesamten Warenhandel erfasst.

Das Europäische Parlament hat am 26. März seinen Standpunkt zu dem Vorschlag der Europäischen Kommission festgelegt. Dieser entspricht dem zuvor ausgehandelten Kompromiss.

Kritik am ursprünglichen Entwurf

Der ursprüngliche Vorschlag der Europäischen Kommission ist auf Kritik gestoßen. Der Grund hierfür war insbesondere die Rechtsfragmentierung, die durch unterschiedliche Regelungen für den Fernabsatz und den klassischen Einzelhandel entstehen würde. Nach dem ursprünglichen Entwurf sollten nämlich nur Online- und andere Fernabsatzverträge erfasst werden.

Im Oktober 2017 legte die Europäische Kommission dann einen geänderten Richtlinienvorschlag vor, nach dem alle Kaufverträge erfasst werden sollen.

Zweck der Richtlinie

Die Richtlinie soll das Funktionieren des Binnenmarktes verbessern und ein hohes Verbraucherschutzniveau schaffen. Dadurch soll mehr Rechtssicherheit geschaffen und die Transaktionskosten insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen gesenkt werden. Vor allem soll jedoch der grenzüberschreitende elektronische Handel gefördert werden, um einen echten digitalen Binnenmarkt zu schaffen.

Bisher waren die Vorschriften für den Warenkauf nur mindestharmonisiert auf Grundlage der RL 1999/44/EG. Künftig sollen gleiche Ausgangsbedingungen für alle Unternehmen, die Waren an Verbraucher verkaufen, gelten und alle Absatzkanäle erfassen. In bestimmten Bereichen enthält der Richtlinienentwurf jedoch Öffnungsklauseln.

Der Entwurf enthält Vorschriften über die Vertragsmäßigkeit der Waren, Abhilfen bei nicht vertragsgemäßen Waren und die Modalitäten für deren Inanspruchnahme. Ebenso regelt die Richtlinie Anforderungen an gewerbliche Garantien und den Regress gegen Zwischenhändler.

Warenbegriff

Die Richtlinie soll auf Kaufverträge über Waren Anwendung finden. Erstmals werden ausdrücklich auch Waren mit digitalen Elementen erfasst, in denen digitale Inhalte fest integriert sind und ohne diese ihre Funktion nicht erfüllen könnten, z. B. Smartwatches oder Handys. Vorgesehen ist für diese Produkte auch eine Aktualisierungspflicht.

Vertragsmäßigkeit von Waren

Unter Vertragsmäßigkeit versteht die Richtlinie die Abwesenheit von Sach- und Rechtsmängeln. An diesen Begriff stellt die Richtlinie subjektive (Art. 6) und objektive Anforderungen (Art. 7). Ebenso wird jede unsachgemäße Montage als Vertragswidrigkeit angesehen (Art. 8).

Die Gewährleistungsfrist soll zwei Jahre betragen. Hier steht es den Mitgliedstaaten allerdings frei, längere Fristen beizubehalten oder einzuführen (Art. 10). Künftig ist für das Vorliegen eines Mangels eine Beweislastumkehr von mindestens einem Jahr vorgesehen, während der vermutet wird, dass der Mangel bereits im Zeitpunkt der Übergabe vorlag. Jedoch soll es auch hier den Mitgliedstaaten freistehen, diesen Zeitraum auf zwei Jahre auszudehnen (Art. 11).

Gewährleistungsrechte

Bei Vertragswidrigkeit kann der Verbraucher die Herstellung des vertragsgemäßen Zustands der Waren durch Nachbesserung oder Nachlieferung verlangen, den Kaufpreis anteilig mindern oder unter bestimmten Umständen den Vertrag beenden.

Zudem ist in Art. 12 die Möglichkeit für die Mitgliedstaaten vorgesehen, eine Rügepflicht für Verbraucher beizubehalten oder einzuführen, wonach der Verbraucher zur Inanspruchnahme seine Gewährleistungsrechte den Verkäufer innerhalb von mindestens zwei Monaten ab Bekanntwerden des Mangels darüber unterrichten muss.

Wie geht es weiter?

Der Standpunkt des Europäischen Parlaments wird nun an den Rat weitergeleitet. Wenn der Rat den Standpunkt des Europäischen Parlaments billigt, ist die Richtlinie angenommen. Wir halten Sie auf dem Laufenden!