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Teilnahme am OSS-Verfahren: Diese Gründe können zu einem Ausschluss führen

Mit dem One-Stop-Shop-Verfahren (OSS-Verfahren) hat das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) eine zentrale Anlaufstelle geschaffen, über die sie grenzüberschreitende Umsätze zentral an einer Stelle deklarieren und die dafür fällige Umsatzsteuer abführen können.

Für Teilnehmer am OSS-Verfahren entfällt damit seit Juli 2021 die aufwendige Umsatzsteuervoranmeldung in jedem einzelnen EU-Land, in dem Waren oder Dienstleistungen verkauft werden. Vor allem für viele kleine Onlinehändler ist das eine große organisatorische und finanzielle Erleichterung.

Wer am OSS-Verfahren teilnehmen will, muss vorgegebene Regeln und Pflichten einhalten. Tun Sie das nicht, droht ein Ausschluss aus dem OSS-Verfahren und alle damit verbundenen Vereinfachungen gehen verloren.

Welche Gründe zu einem Ausschluss aus dem OSS-Verfahren führen können, erfahren Sie in diesem Beitrag.

Kurzer Exkurs: Was genau ist das OSS-Verfahren?

Wer bis Juni 2021 Waren oder Dienstleistungen grenzüberschreitend innerhalb der EU verkauft hat, musste die darauf entfallende Umsatzsteuer immer im Land des Endkunden und in Höhe des dort gültigen Umsatzsteuersatzes abführen. Es gab zwar Lieferschwellen, bis zu deren Erreichen die deutsche Umsatzsteuer im Inland abgeführt werden konnte. Die waren aber zum einen schnell erreicht und zum anderen von EU-Land zu EU-Land häufig unterschiedlich.

Für Onlinehändler, die Waren an Endkunden in andere EU-Mitgliedsstaaten verkauft haben, bedeutete das einen hohen organisatorischen Aufwand: Im jeweiligen Land musste die dort gültige Umsatzsteuer beim jeweiligen Finanzamt gemeldet und eine Umsatzsteuererklärung abgegeben werden. Um Fehler zu vermeiden, musste deshalb oft ein lokaler Steuerberater hinzugezogen werden, was den organisatorischen Aufwand und die Kosten in die Höhe trieb.

Mit dem One-Stop-Shop-verfahren wurde deshalb eine zentrale Anlaufstelle geschaffen, über die teilnehmende Unternehmen die Umsatzsteuermeldung für im Ausland verkaufte Waren und Dienstleistungen abgeben und die darauf entfallende Umsatzsteuer abführen können.

Welche Gründe können zum Ausschluss aus dem OSS-Verfahren führen?

Es gibt viele Gründe, warum Unternehmen vom BZSt vom OSS-Verfahren ausgeschlossen werden können, die wir nachfolgend genauer beschreiben.

Ausschluss vom OSS-Verfahren nach Abmeldung durch den Unternehmer

Der einfachste und vermutlich auch einer der häufigsten Gründe für den Ausschluss vom OSS-Verfahren ist, wenn sich der Unternehmer aus eigenem Interesse davon abmeldet. Wer sich abmelden will, muss seine Teilnahme am OSS-Verfahren widerrufen, was direkt über das BZStOnline-Portal (BOP) erfolgt.

Damit der Widerruf im folgenden Quartal gültig wird, muss der  Steuerpflichtige „den Mitgliedsstaat der Identifizierung“ mindestens 15 Tage vor Ablauf des Kalenderquartals informieren (siehe Art. 57g Abs. 1 MWStVO). Davon unabhängig ist, ob weiterhin Dienstleistungen erbracht werden, die unter diese Sonderregelung fallen (also in diesem Falle grenzüberschreitende Verkäufe in andere EU-Mitgliedsstaaten).

Voraussetzungen zur Nutzung des OSS-Verfahrens liegen nicht mehr vor

Ein weiterer Grund, warum Unternehmen vom OSS-Verfahren ausgeschlossen werden können, tritt ein, wenn grundlegende Voraussetzungen zur Nutzung des Verfahrens nicht mehr vorliegen.

Anders, als im vorherigen Punkt, wo trotz der Abmeldung vom OSS-Verfahren weiterhin Dienstleistungen erbracht werden, die unter diese Sonderregelung fallen, liegen in diesem Fall die Voraussetzungen für eine Nutzung des OSS-Verfahrens schlicht nicht mehr vor.

Das ist zum Beispiel der Fall, wenn vom Unternehmen keine Leistungen mehr erbracht werden, die über das OSS-Verfahren gemeldet werden können oder wenn das Unternehmen nicht mehr existiert, z.B. nach einer Insolvenz oder Unternehmensaufgabe.

Während also eine Abmeldung vom OSS-Verfahren durch den Unternehmer freiwillig erfolgt, obwohl vielleicht weiterhin grenzüberschreitende Verkäufe in andere EU-Mitgliedsstaaten erfolgen und das Verfahren eigentlich noch genutzt werden könnte, ist die Abmeldung obligatorisch, wenn die Voraussetzungen zur Nutzung des Verfahrens nicht mehr vorliegen!

Die Veränderung ist dem BZSt auf elektronischem Weg zu melden, und das bis zum 10. Tag des Monats, der auf die Änderung folgt.

Verstoß gegen grundlegende Pflichten des OSS-Verfahrens

Vom OSS-Verfahren ausgeschlossen werden kann auch, wer gegen die grundlegenden Pflichten verstößt. Teilnehmer am OSS-Verfahren müssen die folgenden Pflichten erfüllen:

  • Fristgerechte Abgabe der Steuererklärung
  • Fristgerechte Zahlung der angemeldeten Steuern
  • Ordnungsgemäße Änderung von Registrierungsdaten
  • Einhaltung der Aufzeichnungspflichten und
  • Bereitstellung der aufgezeichneten Unterlagen auf Nachfrage der Finanzbehörde

Wer diese grundlegenden Pflichten, die bei einer Teilnahme am OSS-Verfahren einzuhalten sind, wiederholt verletzt, kann vom OSS-Verfahren ausgeschlossen werden. Bemerkenswert ist dabei, dass dieser Ausschluss bereits nach dem zweiten Mal droht.

Fazit: Durch konsequente Einhaltung der Pflichten Ausschluss verhindern

Da nach einem Ausschluss aufgrund wiederholter Verstöße gegen die Pflichten des OSS-Verfahrens Sperrzeiten von bis zu acht Kalenderquartalen – also bis zu zwei Jahren – drohen, sollten Onlinehändler die geltenden Regelungen unbedingt einhalten! Ansonsten droht der Rückfall in die Einzelmeldung pro EU-Mitgliedsstaat, verbunden mit dem hohen organisatorischen Aufwand und nicht zu unterschätzenden Kosten.

Aber auch bei den sonstigen Veränderungen, sind die vorgegeben Fristen wichtig, um mögliche Strafen durch das BZSt zu vermeiden.

Sollten Sie dabei Fragen haben oder Hilfe benötigten, dann kontaktieren Sie uns, wir helfen Ihnen sehr gern dabei!

Lange Sperren drohen: Weshalb sich Onlinehändler unbedingt an die Pflichten des OSS-Verfahrens halten sollten

Mit der Einführung des One-Stop-Shop-Verfahrens (OSS-Verfahren) als zentrale Anlaufstelle für die Abgabe der Umsatzsteuermeldung bei Fernverkäufen haben Onlinehändler seit Juli 2021 die Möglichkeit, grenzüberschreitende Umsätze zentral über den One-Stop-Shop zu deklarieren und auch die dafür fällige Umsatzsteuer dort abzuführen. Damit entfällt für den Verkäufer die aufwendige Umsatzsteuervoranmeldung in jedem einzelnen EU-Mitgliedsland, in dem Waren verkauft werden. Vor allem für viele kleine Onlinehändler, die grenzüberschreitend Produkte oder Dienstleistungen verkaufen, ist das eine große Erleichterung.

Allerdings ist das neue Verfahren kein Selbstläufer und die Teilnehmer müssen sich an die geltenden Regeln und Pflichten halten. Tun sie das nicht, dann droht im schlimmsten Fall ein längerer Ausschluss aus dem OSS-Verfahren und damit gehen alle mit der Sonderregelung verbundenen Vereinfachungsvorteile wie:

  • die Abgabe aller unter die Sonderregelung fallenden Umsätze in einer besonderen Steuererklärung,
  • die zentrale und elektronische Übermittlung dieser Steuererklärung über das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) und
  • die sich ergebende Steuer insgesamt zu entrichten

wieder verloren. Deshalb nachfolgend aufgeführt noch einmal zusammengefasst die Pflichten, die unbedingt einzuhalten sind.

Welche Pflichten müssen Teilnehmer am OSS-Verfahren einhalten?

Zu den grundlegenden Pflichten, die mit einer Teilnahme an der Sonderregelung des OSS-Verfahrens verbunden sind, zählen u.a.:

Fristgerechte Abgabe der Steuererklärung

Die Steuererklärung muss bis zum Ende des Monats, der auf den Ablauf des Besteuerungszeitraums folgt (Kalendervierteljahr), elektronisch übermittelt werden.

Fristgerechte Zahlung der angemeldeten Steuern

Eigentlich eine Selbstverständlichkeit, um Probleme mit dem Finanzamt zu vermeiden: Die berechneten und über das OSS-Verfahren gemeldeten Umsätze müssen rechtzeitig überwiesen werden. Die Zahlung muss bis zum Ende des Monats, der auf den Ablauf des Besteuerungszeitraumes (Kalenderjahr) folgt, eingegangen sein.

Wichtig in dem Zusammenhang: Es ist kein Lastschrifteinzug möglich, d.h. die Überweisung muss pünktlich erfolgen!

Ordnungsgemäße Änderung von Registrierungsdaten

Ergeben sich Änderungen gegenüber den Daten, die Sie bei der Registrierung zum OSS-Verfahren gemacht haben, dann sind diese spätestens am zehnten Tag des Monats, der auf die Änderung der Verhältnisse erfolgt, dem BZSt auf elektronischem Wege mitzuteilen. Dazu steht Ihnen auf dem Online-Portal des BZSt ein entsprechendes Änderungsformular zur Verfügung.

Einhaltung der Aufzeichnungspflichten

Im Rahmen der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung für jeden Kaufmann im Grunde ebenfalls eine Selbstverständlichkeit, müssen alle im Rahmen des OSS-Verfahrens gemeldeten Transaktionen aufgezeichnet und für die gesetzlich vorgeschriebene Dauer vorgehalten werden. Die Aufbewahrungsfrist für diese Aufzeichnungen liegt bei 10 Jahren.

Alle Pflichten im Detail können Sie auf der Seite des Bundeszentralamtes für Steuern zum One-Stop-Shop nochmals nachlesen.

Welche Konsequenzen drohen bei Nichteinhaltung der Pflichten?

Kommen Teilnehmer am OSS-Verfahren den oben genannten Pflichten ganz oder zum Teil nicht nach, dann sind die möglichen Konsequenzen u.a. in § 18j Abs.6 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) geregelt. Dort wird festgelegt, dass:

ein Unternehmer von der Finanzbehörde nach Absatz 1 Satz 2 dem besonderen Besteuerungsverfahren nach Absatz 1 ausgeschlossen wird, wenn er seinen Verpflichtungen nach Absatz 4 oder § 22 Absatz 1 oder den von ihm in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zu erfüllenden Aufzeichnungspflichten entsprechend Artikel 369k der Richtlinie 2006/112/EG wiederholt nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt.

Zwar bezieht sich der Gesetzestext konkret nur auf die Aufzeichnungspflichten, wird aber mit großer Wahrscheinlichkeit auch auf die anderen genannten Pflichten entsprechend angewandt.

Von Bedeutung ist hier vor allem der Hinweis auf die wiederholte Verletzung der Pflichten, d.h. bereits nach dem zweiten Mal kann der Ausschluss vom OSS-Verfahren drohen.

Ebenfalls wichtig ist hier der Imperativ mit dem Vermerk „ausgeschlossen wird“, d.h. es handelt sich um keine „Kann-Bestimmung“!

Wie lange kann ein Ausschluss aus dem OSS-Verfahren dauern?

Bereits die bisher gemachten Ausführungen zeigen, dass die Pflichten zur Teilnahme am OSS-Verfahren unbedingt eingehalten werden sollten, um die Vorteile dieser Vereinfachungsmöglicheit zur Deklaration von Umsätzen aus grenzüberschreitenden Verkäufen nicht zu riskieren.

Das wird nochmal deutlicher, wenn es um den Zeitraum geht, für den ein Ausschluss aus dem OSS-Verfahren droht. Zieht man hier Artikel 58b der Mehrwertsteuerverordnung (MWStVO) hinzu, dann steht dort geschrieben, dass:

ein Ausschluss eines Steuerpflichtigen von einer der Sonderregelungen wegen wiederholten Verstoßes gegen die einschlägigen Vorschriften in jedem Mitgliedstaat und für beide Regelungen während acht Kalenderquartalen nach dem Kalenderquartal, in dem der Steuerpflichtige ausgeschlossen wurde, gilt.

Das bedeutet also, dass wiederholte Verstöße gegen die Pflichten aus dem OSS-Verfahren mit einer Sperrzeit von acht Kalenderquartalen, d.h. ganzen zwei Jahren belegt werden können.

Grund genug also, sich unbedingt an die geltenden Regelungen zu halten. Denn sonst droht eine Rückkehr in frühere Zeiten, in denen Onlinehändler für Waren, die sie grenzüberschreitend innerhalb der EU verkauft haben, die darauf entfallende Umsatzsteuer im Land des Endkunden mit der dort gültigen Umsatzsteuer versteuern, dem dortigen Finanzamt melden und dafür jeweils eine separate Umsatzsteuererklärung abgeben mussten.

Sollten Sie Hilfe benötigen oder darüber hinausgehende Fragen zur Anwendung OSS-Verfahren haben, dann sprechen Sie uns einfach an.

One Stop Shop 2021 – Was ändert sich für den E-Commerce und wer sollte sich zum OSS anmelden?

Für Onlinehändler ergeben sich ab dem 01. Juli 2020 aus umsatzsteuerlicher Sicht zahlreiche Veränderungen, die von einer erheblichen Aufwertung des Bestimmungslandprinzips, dem Wegfall der bislang geltenden mitgliedslandspezifischen Lieferschwellen bis hin zur Schaffung einer zentralen Anlaufstelle für die Abgabe der Umsatzsteuermeldung, dem One-Stop-Shop-Verfahren (OSS-Verfahren), reichen.

Die Einführung des OSS-Besteuerungsverfahrens soll die Abgabe der Umsatzsteuermeldungen für Onlinehändler, die grenzüberschreitend tätig sind, erheblich erleichtern.

Jens Lindner von AMZPro ist aufgefallen, dass aus Händlersicht noch Klärungsbedarf besteht und hat Christian Deák zum Gespräch auf seinem Youtube-Channel eingeladen.

  • Welchen Einfluss haben die wegfallenden Lieferschwellen für Amazon FBA Händler?
  • Was ändert sich an der Umsatzsteuer?
  • Was muss nun aktiv getan werden?
  • Worauf kommt es bei einem guten Steuerberater für Amazon FBA Händler an?

Beschäftigt dich dieses Thema ebenfalls? Im Interview zwischen Jens und Christian werden diese Fragen und vieles mehr verständlich und simpel erklärt.

Schaue dir einfach dieses Video an! 

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Webinar mit Taxdoo: One-Stop-Shop (OSS) und Fernverkäufe 2021 – am 12. Mai 2021 von 13-15 Uhr

Die größte Reform der Umsatzsteuer für den EU-Onlinehandel

Europa steht vor einer der größten Umsatzsteuerreformen für den grenzüberschreitenden Online-Handel: Wegfall der nationalen Lieferschwellen für den Versandhandel, Einführung einer europaweiten Lieferschwelle und Meldung grenzüberschreitender Fernverkäufe über das One-Stop-Shop-Verfahren ab dem 1. Juli 2021. Der Vertrieb von Produkten über Online-Shops oder elektronische Marktplätze bietet Online-Händlern den Vorteil großer Reichweite. Sobald der Vertrieb der Produkte grenzüberschreitend erfolgt, sind umfangreiche umsatzsteuerrechtliche Regelungen zu beachten, um steuerliche Risiken zu vermeiden.

Die bisher gültigen Regelungen werden zum 01.07.2021 europaweit gänzlich reformiert, sodass sich spätestens jetzt jeder Online-Händler mit den Änderungen der grundlegenden Prozesse der europaweiten Umsatzsteuer-Compliance befassen muss. In unserem Webinar am 12. Mai 2021 von 13-15 Uhr informieren Euch die Experten von Taxdoo über die rechtlichen Änderungen und die praktischen Auswirkungen auf Eure Compliance-Prozesse.

Was erwartet Euch?

Ihr erhaltet im Webinar einen kompakten Überblick über die wichtigsten Fragen:

  • Welche Auswirkung hat der Wegfall der nationalen Lieferschwellen aller EU-Staaten?
  • Was ist der One-Stop-Shop und für wen bringt er tatsächlich eine Vereinfachung?
  • Was kann über den One-Stop-Shop gemeldet werden und was nicht?
  • Wann ist weiterhin eine lokale Registrierung notwendig?
  • Wie kann ich mich für den One-Stop-Shop registrieren und welche Erklärungspflichten gibt es im One-Stop-Shop-Verfahren?

Das Webinar beleuchtet auch die Fallstricke, die sich aufgrund der neuen Regelungen und der Nutzung von grenzüberschreitenden Fulfillment-Strukturen ergeben. Die Gesetzesänderung ist für Euch als Online-Händler komplex und wird zu erhöhten Compliance-Anforderungen führen. Seid auf den 1. Juli 2021 gut vorbereitet!

Referenten

Dr. Moritz Lukas, Vice President Sales und Prokurist Taxdoo GmbH Anna-Katharina Heidbüchel, Steuerberaterin, Senior Manager Knowledge Taxdoo GmbH Taxdoo ist die Plattform für automatisierte und sichere Umsatzsteuer-Prozesse und bildet für die führenden Online-Händler in Europa neben der Abwicklung der laufenden EU-weiten Umsatzsteuer-Compliance, Intrastat und Finanzbuchhaltung noch zahlreiche weitere Compliance-Services über eine einzigartige Plattform ab. Klingt interessant und kommt genau richtig? Sei am 12.5.21 um 13 Uhr beim „Webinar mit Taxdoo: One-Stop-Shop (OSS) und Fernverkäufe 2021“ dabei!

Präsentation aus dem Workshop: 2021-05-12_BVOH-OSS

 

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