Abmahnungen sind eigentlich gut. Schlecht werden sie, wenn diese Rechtserfindung missbraucht wird. Und das tun leider einige der Protagonisten im Abmahnbusiness. Hier einmal wieder eine Übersicht derjenigen, welche sich die meisten Fleißkärtchen verdienen möchten. Rechtsanwalt Sandhage und der IDO haben einmal mehr ganz laut >Hier< geschrieben. Aber und auch diese Feststellung muss erlaubt sein zeigt der Abmahnradar wer das faire Handeln aus welchen Gründen nicht beherrscht. Es sind eBay und amazon Händler, die ihr Geschäft unlauter und manchmal irreführend betreiben.
Im März mahnten die Kanzlei Sandhage (38 %, noch einmal + 7 % gegenüber Februar) und der IDO (18 %) wieder am häufigsten ab. Ganze 44 % der Abmahnungen betrafen eBay-Händler, 9 % entfielen auf Amazon-Händler.
Die nach dem Inkrafttreten des Anti-Abmahngesetz geänderte Strategie des Abmahners Sandhage setzte sich auch im März fort. Von ihm werden nun statt OS-Link und Vertragstextspeicherung die Themen UVP, versicherter Versand, Meterialkennzeichnungen und die fehlende Registrierung nach Verpackungsgesetz abgemahnt. Weil es sich hier nicht um Informationspflichten-Verstöße, sondern Irreführungen handelt, können Mitbewerber weiterhin Abmahnkosten beanspruchen. Abmahnungen durch den IDO verbleiben weiterhin auf hohem Niveau, womit sich unsere Befürchtungen zu bewahrheiten scheinen. Auch im März hat uns noch immer keine Abmahnung der Kanzlei fareds seit Inkrafttreten des neuen Gesetzes erreicht.
Produktkennzeichnung
Auf Platz eins lagen Verstöße bei der Kennzeichnung spezieller Produkte. Die meisten Abmahnungen ergingen im Lebensmittelrecht, speziell bei Nahrungsergänzungsmitteln. Hier wurden jedoch nicht nur fehlende Hinweise nach der Nahrungsergänzungsmittelverordnung (NemV) beanstandet, sondern auch fehlende Angaben nach der Health-Claims-Verordnung. Die Werbung mit gesundheits- oder nährwertbezogene Angaben ist durch die EU streng reglementiert.
Andere Verstöße betrafen fehlende Kennzeichnungen nach der CLP-VO, die besondere Kennzeichnungsvorgaben für chemische Stoffe festlegt, und Verstöße gegen das Heilmittelwerbegesetz (HWG) und das Medizinproduktegesetz (MPG).
Verstöße gegen das Verpackungsgesetz
An zweiter Stelle standen Verstöße gegen das Verpackungsgesetz. Nach § 9 Abs. 1 VerpackG sind Hersteller verpflichtet, sich vor dem Inverkehrbringen von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen bei der Zentralen Stelle registrieren zu lassen. Vom Begriff des „Herstellers“ werden jedoch auch Online-Händler erfasst.
Preisangaben
Gleichauf mit Verstößen gegen das Verpackungsgestez standen im März fehlerhafte Preisangaben. Erneut wurden besonders häufig fehlende Grundpreisangaben abgemahnt. Wenn Sie gegenüber Verbrauchern Produkte in Fertigpackungen, offenen Packungen oder als Verkaufseinheiten ohne Umhüllung nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche anbieten, müssen Sie grundsätzlich Grundpreise angeben.
Angegriffen wurden jedoch auch unverbindliche Preisangaben. Wird auf eine UVP Bezug genommen, ist darauf zu achten, dass diese auch aktuell ist. Das bedeutet, wenn unter Bezugnahme auf eine UVP geworben werden soll, muss diese angegebene unverbindliche Preisempfehlung auch in dieser Höhe existieren.
Markenrechtsverstöße
An vierter Stelle standen Markenrechtsverletzungen. Das Gesetz räumt dem Markeninhaber diverse Rechte und Ansprüche ein.
Informationspflichten
Auf Platz fünf lag die Verletzung von Informationspflichten. Häufig wurden fehlende Angaben zur Vertragstextspeicherung und Angaben zu den einzelnen technischen Schritten, die zu einem Vertragsschluss führen, bemängelt. Angaben hierzu müssen auch bei einem Angebot über Verkaufsplattformen wie eBay und Amazon erfolgen.
Sonstige Verstöße
Abgemahnt wurden ebenfalls Verstöße in Bezug auf das Widerrufsrecht. In vielen Fällen fehlte das Muster-Widerrufsformular, das ebenfalls Teil der Widerrufsbelehrung ist.
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Ebenfalls wurden fehlerhafte Versandangaben abgemahnt, insbesondere irreführende Angaben zum versicherten Versand und Auslandsversandkosten auf Anfrage.
Sonstige Verstöße betrafen Urheberrechtsverletzungen, Newsletterversand ohne Einwilligung und unzulässige AGB-Klauseln. Oft werden AGB-Klauseln aus denselben Gründen abgemahnt. Hierzu gehörten u.a. unzulässige Rechtswahlklauseln und Gerichtsstandsvereinbarungen.
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