LG Köln: Unterlassungserklärung für Print gilt auch online – Händler riskieren Vertragsstrafen

Das Landgericht Köln (Urteil vom 26.06.2025, Az. 14 O 165/24) hat entschieden:
Eine Unterlassungserklärung, die zunächst für Print abgegeben wurde, gilt auch für den Online-Bereich.

Im konkreten Fall ging es um die unerlaubte Nutzung eines Produktfotos. Ein Verlag hatte das Bild ohne Genehmigung in zwei Printzeitschriften veröffentlicht. Nach einer Abmahnung gab der Verlag eine Unterlassungserklärung ab. Später stellte sich jedoch heraus, dass das Bild weiterhin online abrufbar war. Der Händler verlangte daraufhin eine Vertragsstrafe von 6.000 Euro. Das Gericht gab ihm Recht.


Das Urteil im Detail

Das LG Köln machte deutlich:

  • Eine Unterlassungserklärung gilt umfassend – nicht nur für den Printbereich, sondern auch für alle anderen Veröffentlichungen.
  • Der Verlag hätte aktiv darauf hinwirken müssen, dass das Bild auch online gelöscht wird.
  • Es reiche nicht aus, sich auf Unwissenheit zu berufen oder auf die Vielzahl von Publikationen hinzuweisen.

Die Richter fanden klare Worte: Wenn ein Verlag nicht weiß, wo überall Inhalte genutzt werden, offenbart das eine bedenkliche Organisation, die Rechtsverletzungen begünstigt.

Das Gericht sah deshalb eine Vertragsstrafe von 6.000 Euro als angemessen an – insbesondere, weil der Verlag fahrlässig gehandelt und trotz Abmahnung nichts unternommen hatte.


Die eigentliche Lehre für Händler

Der Fall zeigt, wo das Kernproblem liegt: Schlampigkeit.
Viele Händler geben vorschnell Unterlassungserklärungen ab, ohne umfassend zu prüfen, ob ihre Inhalte noch an anderen Stellen erscheinen.

Drei typische Fehler:

  1. Keine vollständige Prüfung
    Wer unterschreibt, muss sofort sicherstellen, dass die beanstandeten Inhalte nirgendwo mehr auftauchen – weder in Print noch online.
  2. Keine Aufbrauchfrist vereinbart
    Eine Aufbrauchfrist ermöglicht, Inhalte geordnet zu entfernen oder Restbestände abzuverkaufen. Wer sie vergisst, sitzt schnell in der Vertragsstrafenfalle.
  3. Unterschätzung der Tragweite
    Eine Unterlassungserklärung ist ein lebenslang gültiger Vertrag. Jeder Verstoß – auch fahrlässig – löst sofort eine Vertragsstrafe aus.

Besser: Einstweilige Verfügung

Ja, der Weg über eine einstweilige Verfügung (EV) ist teurer.
Aber: Er mindert das Verfolgungsinteresse der Gegenseite erheblich. Anwälte verdienen an dauerhaften Vertragsstrafen – eine EV hingegen bindet das Verfahren ans Gericht und erschwert Nachverfolgung.

Für Händler heißt das: Lieber einmal höhere Kosten für eine EV tragen, statt sich ein ewiges Damoklesschwert in Form einer Unterlassungserklärung aufzuhalsen.


Fazit

Das Urteil des LG Köln zeigt deutlich:
Unterlassungserklärungen sind hochgefährlich. Wer sie abgibt, muss sofort handeln und wirklich alles prüfen – online wie offline.

Fehler wie fehlende Aufbrauchfristen oder schlampige Prüfungen führen fast zwangsläufig zu Vertragsstrafen. Händler sollten deshalb genau überlegen: EV statt Unterlassungserklärung – auch wenn es im ersten Schritt teurer wirkt.

Denn eins ist klar: Lernen durch Schmerzen ist teuer.


Gilt eine Unterlassungserklärung wirklich immer auch online?
Ja, Gerichte wie das LG Köln haben klargestellt: Eine Unterlassungserklärung umfasst alle Publikationswege – auch Online, wenn sie nicht ausdrücklich beschränkt ist.
Kann ich eine Aufbrauchfrist nachträglich vereinbaren?
Nein. Eine Aufbrauchfrist muss vor Abgabe der Unterlassungserklärung verhandelt werden. Danach gibt es kein Zurück.
Warum ist eine einstweilige Verfügung oft die bessere Wahl?
Weil eine EV zwar teurer ist, aber das Verfolgungsinteresse der Gegenseite senkt. Vertragsstrafen, die Anwälte jahrelang nachverfolgen können, entfallen.

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