Die Richter des Landgerichts in Hildesheim haben entschieden was nicht auf dem Bestellknopf stehen darf. “Mit PayPal bezahlen”, “Mit Kreditkarte bezahlen”, “Bezahlen mit SOFORT-Überweisung” oder “Bezahlen per Vorkasse” ist nicht zulässig. Beklagte war Digistore24!

Der §312 BGB regelt es

Im §312j Absatz 3 lest ihr folgendes: “Der Unternehmer hat die Bestellsituation bei einem Vertrag nach Absatz 2 so zu gestalten, dass der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet. Erfolgt die Bestellung über eine Schaltfläche, ist die Pflicht des Unternehmers aus Satz 1 nur erfüllt, wenn diese Schaltfläche gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet ist.”

Die Richter haben entschieden, dass alleinige Formulierungen wie “Mit xxx bezahlen oder zahlen” nicht das erfüllen was das Gesetz verlangt.

Und so begründen die Richter ihre Entscheidung

“In dem von der Beklagten vorgesehenen Bestellprozess findet sich keine Schaltfläche, die die Musterformulierung „zahlungspflichtig bestellen“ verwendet. Der Bestellvorgang wird unstreitig durch den Klick auf die Schaltfläche „Mit… bezahlen“ bzw. „Bezahlen …“ ausgelöst.

Dies erfüllt dies nach dem konkreten Ablauf des Bestellvorgangs nicht die Voraussetzungen des § 312j Abs. 3 BGB, wonach der Verbraucher ausdrücklich bestätigen soll, sich zu einer Zahlung zu verpflichten.”

“Zwar spricht die Verwendung des Wortes „bezahlen“ zunächst dafür, dass der Verbraucher durch den Klick seinen Rechtsbindungswillen und seine Kenntnis vom Vorliegen eines entgeltlichen Geschäfts bestätigt. Allerdings ist im konkreten Fall zu beachten, dass sich dieser Button unter der Überschrift „Schritt 3: Bezahloptionen” befindet, wo der Verbraucher zunächst die Auswahl zwischen verschiedenen Zahlungsmethoden hatte (…). Der Unternehmer ist insoweit nach § 312j Abs. 1 2. Alt BGB u.a. verpflichtet anzugeben, welche Zahlungsmittel akzeptiert werden.

Der Schaltfläche mit der Beschriftung „Mit … bezahlen“ bzw. „Bezahlen …” kann daher vom Verbraucher vorliegend auch so verstanden werden, dass er mit diesem Klick zunächst lediglich das Zahlungsmittel bestätigt, mit dem er „bezahlen“ möchte, aber noch keine Bestellung auslöst. Es fehlt daher bei der von der Beklagten verwendeten Beschriftung des Buttons an der erforderlichen Eindeutigkeit, die die vertragliche Bindung und die Zahlungspflicht vermittelt (Warnfunktion), so dass sie unzulässig ist.”

Was bedeutet das nun?

Im Grunde ist es einfach dem Urteil zu entsprechen. Klar darf richtigerweise  gedacht werden: Was für ein Quatsch! Aber die Richter haben nun einmal so entschieden. Realitätsfremd und mit einem sehr eingeschränkten Bild über Verbraucher vor ihren Augen.

Ihr als Shopbetreiber solltet also genau die Worte prüfen, welche ihr auf dem Bestellbutton einblendet. Stellt ihr fest, dass die Formulierung >risky< ist, so solltet ihr euch an den Shopsystemhersteller wenden (wenn ihr es nicht selbst beheben könnt) und ihm mit Verweis auf dieses Urteil um Änderung bitten.