Nicht jeder von euch versendet regelmäßig Newsletter. Die Gründe dafür können vielfältig sein. Ein Mitarbeiter fehlt, es wird schlicht vergessen oder die Mailingsliste war schlicht verschollen. Wenn ihr Pech habt, kann dadurch die Einwilligung der Empfänger unwirksam werden. So jedenfalls urteilt aktuell das Amtsgericht München

Ohne ausdrückliche Genehmigung geht nichts

Für das Versenden von Newslettern ist eine ausdrückliche und informierte Einwilligung des Empfängers notwendig. Das AG München entschied nun (Urt. v. 14.2.2023 – 161 C 12736/22), dass die Wirksamkeit einer Einwilligung in den Erhalt von Newslettern entfalle, wenn diese 4 Jahre lang nicht genutzt werde und weitere Umstände dem Fortbestehen einer Einwilligung entgegenstünden.

Der Kläger hatte 2015 einen Account bei der Beklagten erstellt und im Zuge dessen in den Erhalt von Newsletter-E-Mails eingewilligt. Sowohl die Erstellung des Accounts als auch die Einwilligung in den Erhalt von Newslettern erfolgten anlässlich seiner Mitgliedschaft in einem Golfclub. Aus diesem Golfclub war der Kläger Ende 2017 ausgetreten. Anschließend nutzte er weder den ursprünglichen Account bei der Beklagten, noch erhielt er weitere Newsletter der Beklagten. Ende des Jahres 2021 sowie Anfang des Jahres 2022 erhielt der Kläger jedoch erneut den Newsletter der Beklagten.

Daraufhin ließ der Kläger die Beklagte erfolglos anwaltlich abmahnen und verlangte die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Er vertrat die Rechtsauffassung, dass seine ursprünglich erteilte Einwilligung in den Erhalt von E-Mails durch Zeitablauf erloschen sei. Folglich sei er in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt. Die Beklagte hingegen war der Ansicht, dass die Einwilligung des Klägers nach wie vor wirksam sei.

Das zuständige AG München folgte der Auffassung des Klägers im Wesentlichen und verurteilte die Beklagte zur Unterlassung.

Das meint Dr. Carsten Föhlisch von TrustedShops

Das AG München kommt zu dem Ergebnis, dass eine erteilte Newsletter-Einwilligung nicht grundsätzlich infolge Zeitablaufs unwirksam wird. Allerdings können konkrete Umstände des Einzelfalls dem Fortbestehen einer Einwilligung in den Newslettererhalt entgegenstehen. Eine Einwilligung muss für klare Zwecke eingeholt werden, an die sich der Versender halten muss. Dies gilt auch für die Versandfrequenz. Hierzu entschied zuletzt das KG Berlin, dass eine unerlaubte E-Mail-Werbung trotz Einwilligung des Empfängers auch dann gegeben sei, wenn der Newsletter in kürzerer als der vorgegebenen Frequenz verschickt werde.

Das bedeutet das Urteil für eure Praxis

Wenn ihr regelmäßig Newsletter versendet – und das solltet ihr -, dann hat das Urteil keine Konsequenzen für euch. Legt ihr jedoch, aus welchen Gründen auch immer, eine längere Pause ein, dann solltet ihr wissen, dass möglicherweise die Zustimmung zum Versand eines Mailings erloschen ist.

In der Konsequenz könnte euch also eine Abmahnung ins Haus flattern. Grundsätzlich ist das nicht schlimm, ihr solltet aber ein solches Risiko kaufmännisch in euren Handlungsentscheidugen mit einbeziehen.

(Quelle: https://shopbetreiber-blog.de/2023/03/09/ag-muenchen-einwilligung-in-newsletterversand-kann-durch-zeitablauf-unwirksam-werden/)