Frankreich ist mit rund 67 Mio. Einwohnern der zweitgrößte Markt Europas. Durch räumliche Nähe zu Deutschland als unmittelbares Nachbarland bietet es sich für deutsche Händler an, den Schritt zu gehen, ihre Waren auch nach Frankreich zu verkaufen. Starten kann man auch hier mit seinen Angeboten auf eBay oder amazon. Aus rechtlicher Sicht sollte man aber einiges beachten.

1. Impressum

Nach französischem Recht (Artikel 6 von Loi pour la confiance dans l´économie numérique) müssen die Informationen des Impressums (Firmenname, Rechtsform, Adresse des Adresse des Sitzes, Registrierungsnummer usw.) um drei zusätzliche Informationen ergänzt werden:

– Name der für die Veröffentlichung verantwortlichen Person (directeur de la publication)
– Anschrift des Providers (hébergeur)
– Schlichtungsstelle : mehr dazu in Punkt 6

Grundsätzlich gelten für deutsche Anbieter, die nach Frankreich verkaufen, zwar nur die deutschen Impressumspflichten, es empfiehlt sich aber, die zusätzlichen Informationen mit aufzunehmen, denn diese Angaben ist der französische Verbraucher gewöhnt. Fehlen diese, könnte es sein, dass er dann weniger Vertrauen in den Anbieter hat, obwohl rechtlich alles in Ordnung ist.

2. Vertragsschluss

In Frankreich ist der Vertragsschluss anders geregelt als in Deutschland. Es gilt in Frankreich sozusagen die eBay-Variante: Das Online-Angebot des Händlers ist das rechtlich verbindliche Angebot und sobald der Kunde auf den Bestellbutton klickt, ist der Vertrag geschlossen.
Das gilt in Frankreich unabhängig davon, ob man über einen Marktplatz wie eBay oder amazon oder den eigenen Shop verkauft. Sobald der Kunde die Bestellung abgeschlossen hat, ist der Vertrag geschlossen. Das bedeutet, der Händler ist dann auch zwingend in der Pflicht, die Ware zu liefern.
Außerdem muss der Online- Händler eine Bestätigung per E-Mail sofort nach Bestellung senden.

Für den Händler bedeutet dies außerdem, dass er für seine Verkäufe nach Frankreich seine AGB bzgl. der Vertragsschlussregelung anpassen muss.

3. Zahlungsthemen

Verbot von Zahlartgebühren
In Frankreich ist das Erheben von Zahlartgebühren verboten. Es ist auch verboten, eine Gebühr für Zahlung per Nachnahme zu erheben. Was in Deutschland also erst zum 13. Januar 2018 kommt, gilt jetzt schon in Frankreich.

Wer bei Lieferungen innerhalb Deutschlands aktuell noch Zahlartgebühren verlangt, muss diese Praxis für Lieferungen nach Frankreich anpassen, ggf. also auch seine AGB.

Bonitätsprüfung
In Frankreich ist es nicht möglich, Bonitätsprüfungen wie in Deutschland durchzuführen. Gibt der Kunde im Bestellprozess aber seine Zahlungsdaten an, so wird seine Zahlungsfähigkeit automatisch durch seine Bank geprüft. Wenn der Kunde zahlungsunfähig ist, lehnt die Bank die Transaktion ab und der Vertrag kommt nicht zustande.
Das Angebot von Kauf auf Rechnung ist daher nicht üblich in Frankreich. Französische Verbraucher sind es vielmehr gewohnt, per Vorkasse zu zahlen.

4. Schlussverkaufsregelungen in Frankreich (les soldes)

Die Soldes sind eine gesetzliche Schlussverkaufsperiode, die in Frankreich sehr streng reglementiert sind.
Der Schlussverkauf findet zwei Mal im Jahr statt – einmal im Winter und einmal im Sommer. Jede Schlussverkaufsperiode dauert sechs Wochen und beginnt am jeweiligen Tag um 8 Uhr.

Der Begriff „soldes“ darf außerhalb dieser regulierten Periode NICHT verwendet werden, sonst drohen Bußgelder in Höhe von bis zu 15.000 Euro für einen Einzelhändler und sogar bis zu 75.000 Euro für juristische Personen.

Die angebotenen Waren müssen mindestens einen Monat vor Beginn des Schlussverkaufs vom Händler eingekauft und bezahlt worden sein. Der reduzierte Preis muss mit gleichzeitiger Angabe des ursprünglichen Preises angegeben werden. Die angegebenen Preisreduzierungen müssen wahr sein und dürfen den Verbraucher nicht irreführen.

5. Gewährleistungsrecht in Frankreich

Online-Händler sind verpflichtet, den Verbraucher nicht nur über das Bestehen, sondern auch über die Modalitäten der Ausübung der gesetzlichen Gewährleistungsrechte zu informieren. Die Informationspflicht hier geht also viel weiter als die in Deutschland.

Nach französischem Recht ist der Online-Handler verpflichtet, in den AGB über das Gewährleistungsrecht zu informieren. Die Belehrung muss folgende Angaben enthalten:

– die Umkehr der Beweislast: seit März 2016 wurde die Umkehr der Beweislast von 6 Monaten auf 24 verlängert. Das bedeutet, dass für neue Ware die Vermutung gilt, dass ein  Mangel, der innerhalb von 24 Monaten ab Kauf auftritt, bereits beim Kauf bestand. Es obliegt dem Händler zu beweisen, dass dies nicht der Fall war.

– die Verjährungsfrist: der Anspruch auf Gewährleistung ist nach Ablauf von 24 Monaten ab dem Zeitpunkt der Übergabe der Ware verjährt.

– die Folgen der Ausübung dieses Rechtes

– die Verhältnisse zu anderen Verbraucherrechten (Anspruch gegen versteckte Mängel, Verhältnis zwischen gesetzlicher und eventueller kommerzieller Gewährleistung)

Das Gesetz schlägt allgemeine Formulierungshinweise vor, welche die Händler nutzen können, die je nach Bedarf jedoch im konkreten Fall angepasst werden müssen.
Die Informationen müssen durch einen Kasten eingerahmt sein.

Das Beispiel der Informationen über das Gewährleistungsrecht in Frankreich zeigt sehr deutlich, dass es nicht ausreicht, seine AGB einfach übersetzen zu lassen. Hier ist eine echte Anpassung an die ausländische Rechtslage erforderlich.

6. Schlichtung

Nach französischem Recht (Artikel L612-1 Verbraucherschutzgesetzbuch) hat jeder Verbraucher das Recht auf außergerichtliche Streitschlichtung.

Deswegen besteht für französische und ausländische Unternehmen keine Wahlmöglichkeit zur Teilnahme an einem solchen Schlichtungsverfahren.

Nach Art. R.111-1 et R616-1 des französischen Verbrauchergesetzbuches ist die zuständige Stelle mit Anschrift und Webseite in den AGB und im Impressum zu benennen – selbstverständlich auch beim Verkauf über Marktplätze und nicht nur im eigenen Shop. In grenzüberschreitenden Angelegenheiten ist das Zentrum für Europäischen Verbraucherschutz (Centre Européen des consommateurs) in Kehl zu nennen.

Sanktionen

In Frankreich gibt es eine behördliche Marktüberwachung für Wirtschaftsrechts und Produktsicherheit durch die DGCCRF.
Diese französische Verbraucher- und Wettbewerbsbehörde hat eine besondere Abteilung, die sich auf den Online-Handel fokussiert. Die DGCCRF kann Geldstrafen oder andere Anordnungen erlassen.
Die Überwachung der Einhaltung des Datenschutzes fällt nicht in ihren Zuständigkeitsbereich. Dies obliegt der Datenschutzbehörde CNIL.

Über die Authorin:

Audrey von Essen 

Legal Expert Frankreich bei der Trusted Shops GmbH und in dieser Funktion verantwortlich für den französischen Markt und damit verbundene rechtliche Fragen. Studium der Rechtswissenschaften mit dem Schwerpunkt Verbraucherschutzrecht an den Universitäten Mainz (LL.M), Nantes und Rennes. Vor ihrer Tätigkeit bei Trusted Shops war sie u.a. in zwei französischen Kanzleien, als Trainee beim Galeries Lafayette/BHV, sowie bei der französischen Generaldirektion für Wettbewerb, Verbraucherschutz und Betrugsbekämpfung (DGCCRF) und der Werbeagentur Young and Rubicam tätig.

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