Neben der Ausweitung bestehender Registrierungspflichten werden erstmalig Betreiber von elektronischen Marktplätzen sowie Fulfilment-Dienstleister in die Pflicht genommen. Wir haben für Sie die wichtigsten Neuregelungen in diesem Beitrag zusammengefasst.

Prüfpflichten für elektronische Marktplätze und Fulfilment-Dienstleister

Für elektronische Marktplätze und Fulfilment-Dienstleister gelten gem. § 7 Abs. 7 VerpackG n.F. ab dem 1.7.2022 neue Prüfpflichten. Elektronische Marktplätze dürfen nur noch Waren von Online-Händlern anbieten, wenn diese im Verpackungsregister LUCID registriert sind und einen Systembeteiligungsvertrag mit einem oder mehreren Systemen abgeschlossen haben. Fulfilment-Dienstleister dürfen ihre Leistungen ebenfalls nur noch anbieten, wenn ihre Auftraggeber die verpackungsrechtlichen Pflichten erfüllen.

Um diesen Prüfpflichten nachzukommen, stellt die Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) insbesondere elektronischen Marktplätzen, Fulfilment-Dienstleistern und Handelsunternehmen auf Antrag ab Juni 2022 einen digitalen Registerabruf mit täglich aktualisierten Daten zur Verfügung.

(7) Hersteller dürfen systembeteiligungspflichtige Verpackungen nicht in Verkehr bringen, wenn sie sich mit diesen Verpackungen nicht gemäß Absatz 1 Satz 1 an einem System beteiligt haben. Nachfolgende Vertreiber dürfen systembeteiligungspflichtige Verpackungen nicht zum Verkauf anbieten und Betreiber eines elektronischen Marktplatzes dürfen das Anbieten von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen zum Verkauf nicht ermöglichen, wenn sich die Hersteller mit diesen Verpackungen nicht gemäß Absatz 1 Satz 1 an einem System beteiligt haben. Fulfilment-Dienstleister dürfen keine der in § 3 Absatz 14c Satz 1 genannten Tätigkeiten in Bezug auf systembeteiligungspflichtige Verpackungen erbringen, wenn sich die Hersteller mit diesen Verpackungen nicht gemäß Absatz 1 Satz 1 an einem System beteiligt haben; umfasst die Tätigkeit eines Fulfilment-Dienstleisters das Verpacken von Waren in systembeteiligungspflichtige Versandverpackungen, so gilt der Vertreiber der Waren, für den der Fulfilment-Dienstleister tätig wird, hinsichtlich der Versandverpackungen als Hersteller nach Absatz 1 Satz 1.

Erweiterte Registrierungspflicht für Erstinverkehrbringer aller Verpackungsarten

Bisher traf Hersteller gem. § 9 VerpackG die Pflicht, sich bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister „LUCID“ zu registrieren, sofern sie systembeteiligungspflichtige Verpackungen in Verkehr bringen. Mit dem Stichtag des 1.7.2022 wird diese Registrierungspflicht jedoch auf alle Arten von Verpackungen ausgeweitet. Alle Unternehmen, die mit Ware befüllte Verpackungen in Verkehr bringen, müssen sich mit Angaben zu den einzelnen Verpackungsarten und den jeweiligen Markennamen im Verpackungsregister LUCID registrieren. Bei fehlender oder nicht ordnungsgemäßer Registrierung dürfen Verpackungen gem. § 9 Abs. 5 S. 1 VerpackG nicht in Verkehr gebracht werden!

(1) Hersteller von mit Ware befüllten Verpackungen sind verpflichtet, sich vor dem Inverkehrbringen der Verpackungen bei der Zentralen Stelle registrieren zu lassen.

Die Registrierungspflicht gilt künftig auch für Verpackungen ohne Systembeteiligungspflicht. Die Registrierungspflicht betrifft sodann auch:

  • Transportverpackungen,
  • Verkaufs- und Umverpackungen, die nach Gebrauch typischerweise nicht bei privaten Endverbrauchern als Abfall anfallen,
  • Verkaufs- und Umverpackungen, für die wegen Systemunverträglichkeit nach § 7 Abs. 5 VerpackG eine Systembeteiligung nicht möglich ist,
  • Verkaufsverpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter oder
  • Mehrwegverpackungen
  • Einweggetränkeverpackungen, die gem. § 31 VerpackG der Pfandpflicht unterliegen.

Achtung: Vorgesehen ist eine einmalige Registrierung, bei der die Hersteller ihr Tätigwerden am Markt bei der Zentralen Stelle anzeigen und dabei sowohl Kontaktdaten (Adresse, Telefonnummer und E-Mail-Adresse) als auch ihre nationale oder europäische Steuernummer zur Identifikation angeben müssen. Damit müssen sich auch die Hersteller von nicht systembeteiligungspflichtigen Verpackungen zukünftig bei der Zentralen Stelle registrieren, bevor sie mit Ware befüllte Verpackungen in Verkehr bringen. Hersteller, die sowohl systembeteiligungspflichtige als auch nicht systembeteiligungspflichtige Verpackungen in Verkehr bringen, müssen sich auf Grund der Erweiterung zusätzlich auch für die von ihnen in Verkehr gebrachten nicht systembeteiligungspflichtigen Verpackungen registrieren!

Beispiel: Ein Unternehmer verkauft sperrige Güter im B2B-Verkehr auf Paletten, sodass ein sicherer Transport gewährleistet ist. Ab dem 1.7.2022 muss er sich bei dem Verpackungsregister LUCID einmalig registrieren. Eine Systembeteiligungspflicht i.S.d. § 7 VerpackG besteht hingegen nicht.

Registrierungspflicht für Serviceverpackungen

Auch Letztvertreiber von systembeteiligungspflichtigen Serviceverpackungen sind ab 1.7.2022 gem. § 7 Abs. 2 VerpackG n.F. zur Registrierung bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister LUCID verpflichtet. Serviceverpackungen sind gem. § 3 S. 1 Nr. 1 a) VerpackG solche Verpackungen, die die Übergabe von Waren an den Endverbraucher ermöglichen oder unterstützen. Darunter fallen z.B. Pizzakartons, To-Go-Becher oder Brötchentüten.

Die Neuregelung betrifft allerdings nur die Registrierungspflicht. Denn auch wenn Serviceverpackungen systembeteiligungspflichtig sind, kann diese Pflicht gem. § 7 Abs. 2 VerpackG weiterhin auf den Vorvertreiber der Serviceverpackung übertragen werden. Das bedeutet, dass unbefüllte Serviceverpackungen entweder vorbeteiligt gekauft werden oder aber die Systembeteiligungspflicht selbst erfüllt werden muss. In jedem Fall ist eine Registrierung im Verpackungsregister LUCID erforderlich.

(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 kann ein Hersteller von systembeteiligungspflichtigen Serviceverpackungen von den Vorvertreibern dieser Serviceverpackungen verlangen, dass sie sich hinsichtlich der von ihnen gelieferten unbefüllten Serviceverpackungen an einem oder mehreren Systemen beteiligen. Der ursprünglich nach Absatz 1 Satz 1 verpflichtete Hersteller kann von demjenigen Vorvertreiber, auf den die Systembeteiligungspflicht übergeht, eine Bestätigung über die erfolgte Systembeteiligung verlangen. Mit der Übertragung der Systembeteiligungspflicht gehen auch die Herstellerpflichten nach den §§ 9 bis 11 insoweit auf den verpflichteten Vorvertreiber über; der Hersteller nach Absatz 1 Satz 1 bleibt jedoch zusätzlich selbst zur Registrierung gemäß § 9 verpflichtet.

Beispiel: Ein Bäcker, der Brötchen in Brötchentüten verkauft, muss sich zum Stichtag des 1.7.2022 bei dem Verpackungsregister LUCID (einmalig) registrieren. Ob er sich an einem System beteiligen muss, hängt davon ab, ob der Vorvertreiber der Systembeteiligungspflicht bereits nachkommt.

Bußgeldvorschriften

Nach § 36 Abs. 1 Nr. 8 VerpackG n.F. handelt ordnungswidrig, wer sich entgegen der Registrierungspflicht nach § 9 Abs. 1 VerpackG n.F. nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig registrieren lässt. Ein Verstoß kann mit einer Geldbuße bis zu 100.000 € geahndet werden.

Verstoßen elektronischen Marktplätzen oder Fulfilment-Dienstleister gegen die neuen Vorgaben und ermöglichen das Anbieten von Verpackungen, deren Hersteller sich nicht oder nicht ordnungsgemäß registriert haben, handelt es sich ebenfalls um eine Ordnungswidrigkeit, die gem. § 36 Abs. 1 Nr. 5, 5a VerpackG n.F. mit Geldbußen von bis zu 100.000 € geahndet werden kann. Betreiber von elektronischen Marktplätzen und Fulfilment-Dienstleister werden künftig also genau hinschauen, ob die Hersteller registriert sind.

Fazit

Die erweiterten Registrierungspflichten müssen dringend bis zum 1.7.2022 erfüllt sein, andernfalls drohen sowohl Bußgelder als auch Abmahnungen! Die Zentrale Stelle Verpackungsregister ermöglicht hier seit dem 5.5.2022 die Registrierung für alle Verpackungsarten.