Verstöße auf mehreren Webseiten = mehrere Vertragsstrafen!

Das OLG Düsseldorf hat ein sehr unangenehmes Urteil gefällt. Händler mit unterschiedlichen Webseiten und Auftritten in verschiedenen sozialen Medien müssen damit rechnen, dass sie für jeden Verstoß auf jeder Seite mit einer Vertragsstrafe belegt werden können. Das ist nicht nur teuer, sondern kann die Existenz gefährden. Wenn ihr also auf vier Kanälen einen Impressumsverstoß begeht, obwohl ihr vorher eine Unterlassungserklärung abgegeben habt, dann könnt ihr für vier Vertragsstrafen in Anspruch genommen werden. Die Summe der Strafen liegt somit weit über 10.000 €!

Die natürliche Handlungseinheit

Der Kläger wollte vom Beklagten, einem Immobilienmakler mehrere Vertragsstrafen, weil er davon ausging, dass jeder Auftritt als einzelne Handlung zu werten sei. Und er bekam Recht.

„Im Streitfall scheidet eine natürliche Handlungseinheit aus, da für Dritte die Zugehörigkeit der Einzelakte zu einer Einheit von außen nicht erkennbar ist.

Die einzelnen Zuwiderhandlungen haben nämlich auf drei verschiedenen Internet-Plattformen stattgefunden (…).

Einer Einstufung der auf den verschiedenen Plattformen begangenen Zuwiderhandlungen als nur einem einzigen Verstoß steht entgegen, dass der Beklagte auf den Internet-Plattformen 123makler.de und Google+  – im Unterschied zu seinen Angeboten auf der Plattform Immobilienscout24 – nicht nur das Handelsregister und die Handelsregister nicht angegeben hat, sondern auch die zuständige Aufsichtsbehörde“, so der Urteilstext des OLG Düsseldorf

Und das war passiert

Der Beklagte war Immobilienmakler und hatte in der Vergangenheit eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben, da er kein ordnungsgemäßes Impressum auf seiner Facebook-Webseite hatte. Einige Zeit später stellte sich heraus, dass der Beklagte auch Auftritte auf Immobilienscout24, 123makler.de und Google+ betrieb, jeweils auch mit fehlerhaftem Impressum. Daraufhin machte der Kläger mehrfach die Vertragsstrafe geltend, da er der Ansicht war, dass auch hier mehrfach gegen die abgegebene Unterlassungserklärung verstoßen worden sei.

Diese Meinung scheint sich bei den Gerichten durchzusetzen

Die Rechtsanwaltskanzlei Dr. Bahr merkt denn auch an, dass das OLG München und das OLG Hamm in der Vergangenheit ähnlich entschieden haben. Damit dürfte sich diese Meinung deutschlandweit manifestieren.

Die Gefahr für euch und die Freude bei den Abmahnmafiosi

Da dürften sich die Abmahnmafiosi, ganz vorne der Abmahnverein IDO, die Hände reiben. Denn oftmals besteht ihr Geschäftsmodell nicht darin, mit Abmahnungen, sondern mit den Vertragsstrafen Geld zu verdienen. Also: Bevor ihr eine Unterlassungserklärung unterschreibt, MÜSST ihr alle möglichen Kanäle, E-Mailtexte, automatische Nachrichten und eure Rechnungsformulare, Lieferscheine, Shops etc. prüfen (lassen)! Vernachlässigt diese Prüfung nicht und nehmt ggf. einen zweiten mit an Bord, der euch bei der Überprüfung unterstützt. Nicht selten finden sich in den Tiefen des Netzes noch alte Shopauftritte oder Angebote.

BITTE: Denkt nicht: >Das wird schon gut gehen.< Nein, wird es nicht und das kann ich euch aus meiner eigenen Abmahnpraxis sicher sagen!

Dieser Beitrag wurde am von unter Onlinehandel veröffentlicht.

Über Mark Steier

Mark Steier war von 2001 bis 2012 aktiver und größter eBay Händler in Deutschland und wurde mehrfach mit dem Platin-Powerseller-Award ausgezeichnet. Er hat mit eBay zusammen etliche heutige Funktionen für eBay Motors entwickelt. Ende 2012 zog sich Mark Steier aus dem aktiven eBay Geschäft zurück und lebt nun als Privatier in der Südwestpfalz. Seit 2015 betreibt und betreut Mark wortfilter.de. Zudem ist er regelmäßig auf Veranstaltungen anzutreffen, wo er rund ums das Thema Onlinehandel spricht. Aktuelle Informationen und Austausch mit anderen Onlinehändlern findest du in der Wortfilter-Gruppe bei Facebook.

4 Gedanken zu „Verstöße auf mehreren Webseiten = mehrere Vertragsstrafen!

  1. Der Rächer

    Wieso schreibt ein Mark Steier eigentlich etwas von der Abmahnmafiosi, wenn er selbst stolz darauf ist, dass er in seinem Geschäftsleben mehr als 1.000 Abmahnungen hat durchführen lassen?

    Antworten

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