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Vom Tisch: Quellsteuer für Onlinewerbung

Der Aufschrei war groß als bekannt wurde, dass einige bayerische Finanzbeamte rückwirkend Quellsteuern auf Onlinewerbung erheben wollten. Öffentlich wurde das Thema durch einen Bericht des Fernsehformats ‚frontal21‘. Steuerexperten äußerten Bedenken über die Rechtsmäßigkeit und das Finanzamt lenkte schnell ein und setzte den Vollzug aus. Nun herrscht Klarheit: Die Steuern sind vom Tisch.

PM: Bayerisches Staatsministerium der Finanzen und für Heimat


Bayern erreicht Klärung in Berlin // Keine zusätzlichen Belastungen für inländische Werbetreibende

Für viele Unternehmen in Deutschland ist Onlinewerbung unverzichtbar, um national und international wettbewerbsfähig zu bleiben. Die Rechtsfrage, ob bei entsprechenden Zahlungen an ausländische Anbieter vom inländischen Werbetreibenden ein Steuerabzug vorzunehmen ist, hat dementsprechend für Verunsicherung bei den Unternehmen gesorgt. „Auf Veranlassung Bayerns wurde heute eine Klärung auf Bund-Länder-Ebene erreicht. Jetzt steht endgültig fest, dass inländische werbetreibende Unternehmen keinen Steuereinbehalt bei Onlinewerbung vornehmen müssen“ gab Finanzminister Albert Füracker am Donnerstag (14.3.) bekannt.

Eine Verpflichtung zum Quellensteuerabzug hätte im Ergebnis bürokratischen Mehraufwand und in zahlreichen Fällen auch erhebliche Steuernachforderungen zur Folge gehabt. Um sicherzustellen, dass die Werbetreibenden bis zur Klärung auf der Bund-Länder-Ebene nicht steuerlich belastet werden, waren die bayerischen Finanzämter bereits zuvor angewiesen worden, diese Fälle offen zu halten.

„Die jetzt erreichte Klärung zwischen Bund und Ländern bedeutet, dass den inländischen Unternehmen unnötige steuerliche Mehrbelastungen im Zusammenhang mit der Onlinewerbung erspart bleiben“, unterstrich Füracker. (Quelle: Bayerisches Staatsministerium der Finanzen und für Heimat)

Sturm im Wasserglas?

Es war ein medialer Aufreger. Mehr nicht. So jedenfalls meine Einschätzung. Denn die wenigsten Steuerexperten konnten denn tatsächlich den Anspruch den die bayerischen Finanzbeamten erhoben erklären. In meinen Augen scheiterte die steuerliche Mehrbelastung an den Doppelsteuerabkommen. Diese besagten nämlich, dass 0% Quellsteuer zu erheben ist.

Quelle: unbekannt

Trotzdem war es wichtig, dass sich Medien, Verbände und Kammern so vehement gegen die recht skurrile Idee der Finanzbeamten gestellt haben.

Leider ist es den Finanzämtern gestattet sehr viel ‚Dummes‘ zu machen. Ausbaden müssen es zunächst erst einmal die Unternehmen, denn eine rechtliche Klärung kann sich Jahre hinziehen.

Fazit

„et hät noch immer jod jegange“, so das kölsche Grundgesetz. Verbände, Medien und Kammern haben vortrefflich funktioniert und rechtzeitig laut eingegriffen. Großartig. Trotzdem bleibt der Eindruck hängen, dass hier eine Mücke zum Elefanten gemacht worden ist.

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Über Mark Steier

Mark Steier war von 2001 bis 2012 aktiver und größter eBay Händler in Deutschland und wurde mehrfach mit dem Platin-Powerseller-Award ausgezeichnet. Er hat mit eBay zusammen etliche heutige Funktionen für eBay Motors entwickelt. Ende 2012 zog sich Mark Steier aus dem aktiven eBay Geschäft zurück und lebt nun als Privatier in der Südwestpfalz. Seit 2015 betreibt und betreut Mark wortfilter.de. Zudem ist er regelmäßig auf Veranstaltungen anzutreffen, wo er rund ums das Thema Onlinehandel spricht. Aktuelle Informationen und Austausch mit anderen Onlinehändlern findest du in der Wortfilter-Gruppe bei Facebook.

3 Gedanken zu „Vom Tisch: Quellsteuer für Onlinewerbung

  1. Pingback: Presseschau KW 11: Vereinfachte Mehrwertsteuer-Vorschriften für Online-Händler, Quellsteuer ist vom Tisch, Upload-Filter unter Beschuss, Das sind Europas wichtigste Marktplätze - Blog für den Onlinehandel

  2. Sara Winter

    Es mag falsche Leute geben, aber generell ist es doch nicht richtig die Industrie mit so viel Druck zu bearbeiten. Der Markt ist ohnehin schon schwierig, selbst für den Onlinehandel. So viele Produkte kommen wieder zurück und dann noch solche Hindernisse einzubauen finde ich nicht gerechtfertigt. https://www.bst-eltromat.com/de/

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