Im ersten Teil dieser Miniserie zum Thema „Steuerfreie Zuwendungen für Arbeitnehmer“ haben Sie erfahren, wie Arbeitgeber für ihre Mitarbeiter Kosten für Arbeitskleidung übernehmen können, ohne dass dem einzelnen Mitarbeiter dafür Kosten oder steuerliche Nachteile entstehen.

In unserem heutigen Beitrag erklären wir Ihnen, wie Sie Ihren Mitarbeitern steuerfreie Beihilfen im Krankheits- oder Unglücksfall gewähren können, welche Voraussetzungen dafür notwendig sind und welche Höchstgrenzen dabei gelten. 

Wann handelt es sich um eine Notsituation?

Damit Arbeitgeber ihre Mitarbeiter in einer Notsituation mit einer steuerfreien Beihilfe – der sogenannten Notstandsbeihilfe – unterstützen können, muss es sich auch tatsächlich um einen Notfall bzw. eine Notsituation handeln.

Eine solche Notsituation liegt beispielsweise vor, wenn:

  • der Ehepartner des Arbeitnehmers stirbt und er sich jetzt selbst um die Kinder kümmern muss,
  • Ereignisse höherer Gewalt (z.B. Hochwasser oder Sturm) das Haus des Arbeitnehmers schwer beschädigen,
  • der Arbeitnehmer schwer erkrankt und ihm deshalb hohe Kosten für Medikamente oder Therapien entstehen oder
  • der Arbeitnehmer Zahnersatz benötigt und deshalb in finanzielle Schwierigkeiten gerät.

Wenn Sie sich unsicher sind, ob es sich im Einzelfall tatsächlich um eine Notsituation handelt, für die ein steuerfreier Zuschuss gezahlt werden kann, dann sollten Sie das vorab mit Ihrem zuständigen Finanzamt klären.

Das können Sie über die sogenannte Anrufungsauskunft machen. Das Finanzamt ist dann verpflichtet, Ihnen eine verbindliche Auskunft zu Ihrer steuerrechtlichen Anfrage zu geben und Sie erhalten dadurch Rechtssicherheit bezüglich der steuerfrei gezahlten Zuwendung.

Welche Voraussetzungen müssen für die Gewährung der Notstandsbeihilfe erfüllt sein?

Damit Anspruch auf eine Notfallbeihilfe besteht, muss zuallererst beim Arbeitnehmer ein Notfall vorliegen, der als solcher auch anerkannt ist und beim Arbeitnehmer zu einer finanziellen Belastung führt (siehe vorheriger Punkt).

Darüber hinaus gelten folgende Voraussetzungen, die zur Auszahlung einer Notfallbeihilfe von einem privaten Arbeitgeber an einen Arbeitnehmer erfüllt sein müssen:

  1. Die Unterstützung muss aus eigenen Mitteln des Arbeitgebers geschaffen worden sein und von einer von ihm rechtlich unabhängigen und mit ausreichender Selbstständigkeit ausgestatteten Stelle gewährt werden (z.B. einer Unterstützungskasse)

oder:

  1. Die Notfallbeihilfe muss aus Beträgen gezahlt werden, die der Arbeitgeber dem Betriebsrat oder einem anderen Arbeitnehmervertreter ausschließlich zu diesem Zweck überwiesen hat, um mit diesen Beträgen Unterstützungen an Arbeitnehmer zu gewähren, ohne dass der Arbeitgeber darauf Einfluss nehmen kann.

oder:

  1. Die Beihilfe wird vom Arbeitgeber selbst ausgezahlt, allerdings erst nach Anhörung des Betriebsrates oder eines sonstigen Arbeitnehmervertreters und dessen Zustimmung.

Beschäftigt der Betrieb weniger als fünf Arbeitnehmer, dann müssen diese Bedingungen zur Gewährung der Unterstützung nicht erfüllt sein.

Wie hoch können die steuerfreien Zuschüsse und Beihilfen ausfallen?

Der Höchstbetrag für die Zahlung von steuerfreien Beihilfen liegt im Kalenderjahr bei 600 Euro pro Arbeitnehmer.

Bei besonders schweren Notfällen oder wenn sich der Arbeitnehmer in einer wirtschaftlich bedrohlichen Situation befindet, kann die gewährte steuerfreie Notstandsbeihilfe auch den jährlichen Höchstbetrag von 600 Euro übersteigen.

Bei der Beurteilung eines solchen Einzelfalles müssen die persönliche Situation des Arbeitnehmers, dessen Einkommensverhältnisse und die Familiensituation berücksichtigt werden. Eine eventuell drohende oder schon eingetretene Arbeitslosigkeit wird dabei nicht als Notfall anerkannt.

Bei den gewährten steuerfreien Beihilfen kann es sich um Bar- oder Sachzuwendungen handeln.

Im nächsten Teil dieser Miniserie erfahren Sie, welche Möglichkeiten der (steuerfreien) Bezuschussung es für Dienstwohnungen und Dienstwagen gibt

Also schauen Sie weiterhin regelmäßig bei uns vorbei!

Bisher bereits erschienen im Rahmen der Artikelserie: