Das Verpackungsgesetz (VerpackG) samt seinen Anforderungen für Onlinehändler treibt seit einigen Jahren – genauer seit 2019 – sein Unwesen im E-Commerce und sorgt nach wie vor für Kopfzerbrechen. Eine Schüppe drauf gelegt hat jüngst noch einmal die erste Novelle des Gesetzes. Sie betrifft insbesondere all jene, die eine Multichannel-Strategie nutzen und über Marktplätze verkaufen und/oder ihren Versand über Fulfillment-Partner lösen. Höchste Zeit, die losen Enden zusammenzubringen und für mehr Durchblick zu sorgen – mit dem ultimativen Guide von Lizenzero!

Verpackungsgesetz: Welche Unternehmen sind betroffen?

Das VerpackG betrifft alle Händler und Produzenten, die

  1. gewerblich tätig sind und
  2. durch den Verkauf von Produkten erstmalig Verpackungen in Deutschland in Verkehr bringen,
  3. die dann am Ende der Vertriebskette beim privaten Endverbraucher als Abfall anfallen.

Nicht verwirren lassen: Das Verpackungsgesetz nennt diese Zielgruppe zusammenfassend etwas missverständlich „Hersteller“. Gemeint sind damit aber tatsächlich alle Unternehmer, auf die die oben genannten Eigenschaften zutreffen, und nicht nur Produzenten.

Um welche Verpackungen geht es konkret?

Oben klingt es schon an: Es geht immer um Verpackungen, die schlussendlich beim privaten Endverbraucher landen und von ihm entsorgt werden. Zusammenfassend spricht man hier von Verkaufsverpackungen und meint damit konkret Produktverpackungen (die das Produkt unmittelbar umgebende Verpackung samt aller Bestandteile), Versandverpackungen (inkl. aller Polster- und Füllmaterialien) und Serviceverpackungen (werden unmittelbar zur Übergabe einer Ware an den Kunden befüllt, z.B. Tragetüten im stationären Handel oder Coffee-to-Go-Becher).

All diese Verpackungen sind „systembeteiligungs-“ oder auch lizenzierungspflichtig – für sie fällt also ein Lizenzentgelt an, das an eines der dualen Systeme gezahlt werden muss (hierzu mehr weiter unten im Artikel unter „Was ist zu tun?“).

Was passiert, wenn ich das VerpackG nicht erfülle?

Der Gesetzestext sieht Geldbußen bis 200.000 Euro, Vertriebsverbote und Abmahnungen vor. Letztere werden auch gerne – wie eben im Onlinehandel üblich – massenhaft über Abmahnkanzleien angestoßen; nicht umsonst rangiert das VerpackG seit beträchtlicher Zeit auf den vordersten Plätzen für Abmahngründe.
Seit Juli 2022 kommt für Marktplatz-Händler das Risiko einer Accountsperrung hinzu. Und das führt uns auch gleich zur nächsten Frage:

VerpackG-Novelle: Was ist neu seit Juli 2022?

Marktplatz-Betreiber (eBay, Amazon etc.) und Fulfillment-Dienstleister haben jetzt eine Kontrollpflicht mit Blick auf das VerpackG. Das heißt, sie müssen all ihre Händler, die nach Deutschland versenden, auf VerpackG-Compliance prüfen.

Kann kein Nachweis erbracht werden, greift ein Vertriebsverbot. Konkrete neue Pflichten – außer der Nachweiserbringung über die erfüllten Pflichten gegenüber Marktplatz/Fulfillment-Dienstleister – sind für den betroffenen Händler also nicht dazugekommen. Als Nachweis dienen sowohl die Registrierungsnummer der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR) als auch der Nachweis des dualen Systems. Beides näher erläutert in der folgenden Frage:

Welche Pflichten bringt das Verpackungsgesetz mit sich und was ist zu tun?

Vom VerpackG betroffene Unternehmen haben drei Pflichten:

  1. Registrierungspflicht: Das VerpackG hat eine Kontrollinstanz geschaffen, die sog. Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR). Sie stellt das Melderegister LUCID bereit, in dem sich jedes betroffene Unternehmen einmalig und kostenfrei als „Hersteller“ registrieren muss: https://lucid.verpackungsregister.org/ Im Umkehrschluss erhält man eine persönliche Registrierungsnummer.
  2. Systembeteiligungs-/Lizenzierungspflicht: Beide Begriffe meinen das gleiche, und zwar die kostenpflichtige Beteiligung der Verkaufsverpackungen per Lizenzentgelt bei einem dualen System – z.B. Interseroh+ (via Lizenzero). Klingt komplex, funktioniert aber bei den meisten Anbietern einfach per Onlinebestellung: geplante Mengen in den Kalkulator eingeben (bitte unser „Gut zu wissen“ unten beachten!), durch die Bestellstrecke klicken, Order abschließen und der Lizenzvertrag steht.
  3. Datenmeldepflicht: Dieses To Do gilt fortlaufend; es besagt, dass alle Mengenmeldungen, Stammdatenänderungen oder Änderungen des Systemanbieters auch im Melderegister LUCID eingetragen werden müssen. Hintergrund: Die ZSVR gleicht auf Basis der Registrierungsnummer regelmäßig die gemeldeten Daten mit den dualen Systemen ab und geht Unstimmigkeiten nach – hier sollten also möglichst keine Diskrepanzen auftreten.

Faustregel #1: Es gibt zur Erfüllung der VerpackG-Pflichten zwei Anlaufstellen (ZSVR mit Melderegister LUCID + duales System) und drei Pflichten – siehe oben.

Faustregel #2: Um Unstimmigkeiten beim Datenabgleich zwischen den dualen Systemen und LUCID zu vermeiden, bitte angewöhnen: Alles, was ich in LUCID ändere, immer auch beim dualen Systempartner anpassen – und andersherum. So ist immer für gleiche Datenstände gesorgt.

Gut zu wissen: Das Verpackungsgesetz untersagt es, dass unlizenzierte Verpackungen in Umlauf gebracht werden. Das wiederum bedeutet: Die Lizenzierung der Verpackungen muss vorab erfolgen. Hier stellt sich zu Recht die Frage, woher im Vorhinein die konkreten Mengen bekannt sein sollen. Die Auflösung: Bei der Erstangabe handelt es sich um eine reine Planmenge, also eine Prognose. Deshalb bietet Lizenzero jederzeit flexible Mengenanpassungen nach oben und unten an (bis 31.08. sogar mit sofortiger Gutschrift bei Mengenreduzierungen).

Verpackungsgesetz: Beispiele für den Onlinehandel

Viel Input! Angewandt auf Praxisbeispiele ergeben sich folgende Zuständigkeiten und ein klareres Bild:

Beispiel 1: Reseller ordert Ware und versendet sie an den Endverbraucher (einfacher Case)

Die Situation:
Der Reseller ordert bereits in Schachteln (= Produktverpackung) verpackte Kosmetik beim in Deutschland ansässigen Hersteller und bietet sie in seinem Onlineshop an. Nach Bestellauslösung steckt er die Kosmetikschachteln in einen Versandkarton, polstert ihn aus (= Versandverpackung) und versendet ihn an den Endverbraucher.

Das bedeutet:
Beide Verpackungen fallen beim Endverbraucher als Abfall an. Beide sind somit systembeteiligungspflichtig. Allerdings ist für die Produktverpackung der Hersteller zuständig, der diese befüllt, und nur für die Versandverpackung steht der Reseller in der Pflicht.

Achtung jedoch: Als Letztvertreiber steht der Reseller für alle durch ihn versandten Verpackungen – also auch für die Produktverpackung – in der Nachweispflicht.
Empfehlung: Beleg über die Lizenzierung beim Hersteller einfordern! Einen ersten Hinweis gibt außerdem auch LUCID, denn das Register ist öffentlich zugänglich und kann durchsucht werden – in diesem Fall nach dem Unternehmensnamen des Herstellers: https://oeffentliche-register.verpackungsregister.org/Producer

Beispiel 2: Reseller ordert Ware im Ausland und versendet sie an den Endverbraucher (Import)

Die Situation:
Der Reseller ordert bereits in Schachteln (= Produktverpackung) verpackte Kosmetik beim Hersteller im Ausland und bietet sie in seinem Onlineshop an. Nach Bestellauslösung steckt er die Kosmetikschachteln in einen Versandkarton, polstert ihn aus (= Versandverpackung) und versendet ihn an den Endverbraucher.

Das bedeutet:
In diesem Fall ist die Zuständigkeit gegenüber dem 1. Beispiel anders gelagert: Aufgrund der Tatsache, dass der Reseller die verpackte Ware importiert und somit aktiv in den Geltungsbereich des VerpackG einführt, ist er für die Lizenzierung aller mit eingeführten Verpackungen zuständig. Ausschlaggebend ist hier immer das zwischen den Vertragspartnern festgehaltene Besitzverhältnis beim Grenzübertritt der Ware – im Normalfall liegt dieses beim Importeur, woraus sich seine Zuständigkeit ergibt. Für die von ihm ebenfalls befüllte Versandverpackung ist er ebenfalls zuständig und muss die drei oben genannten Pflichten erfüllen.

Beispiel 3: Onlinehändler stellt selbst Ware her und versendet diese dann

Die Situation:
Der Händler fertigt selbst Kosmetik an an und steckt diese in eine Schachtel (= Produktverpackung). Anschließend steckt er die Schachtel in einen Versandkarton, polstert ihn aus (= Versandverpackung) und versendet ihn an den Endverbraucher.

Das bedeutet:
Beide Verpackungen fallen beim Endverbraucher als Abfall an und sind somit systembeteiligungspflichtig; zudem befüllt der Händler beide selbst und bringt sie in Umlauf. Somit ist er auch für die Lizenzierung beider Verpackungen zuständig, muss sich im Verpackungsregister LUCID registrieren und dort regelmäßig seine Daten melden.

Und wozu das Ganze? Klimaschutz durch Kreislaufwirtschaft

Gemäß Verursacherprinzip fordert das Verpackungsgesetz von jedem Unternehmen, das Verpackungen in Umlauf bringt, eine finanzielle Beteiligung an den Recyclingkosten der Verpackungen. Diese Beteiligung erfolgt in Form des an eines der dualen Systeme zu zahlenden Lizenzentgelts – und das organisiert dann im Umkehrschluss die Sammlung, Sortierung und insbesondere das Recycling der Verpackungsabfälle.

Je mehr Verpackungen ordnungsgemäß lizenziert werden, desto stabiler die Grundlage, auf der in Deutschland Verpackungen recycelt, enthaltene Wertstoffe also im Kreislauf geführt und somit erneut nutzbar gemacht werden können. Das spart jährlich immense Mengen an Treibhausgasen und Rohstoffen, die ansonsten für die Neuherstellung von Produkten aufgewandt würden – ein wesentlicher Hebel also für aktiven Klimaschutz.

Lizenzero ermöglicht dir die unkomplizierte Abwicklung deiner Verpackungslizenzierung und ist Ansprechpartner für alle Fragen rund um das Verpackungsgesetz. Als Partner zahlreicher Marktplätze wissen wir, wo der Schuh auch bei spezifischen Fragen drückt, und können umfassend supporten.

Mehr zu Onlinehandel, VerpackG und Kreislaufwirtschaft erfährst du im Lizenzero-Blog und in unserem Support-Center.