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Achtung: Wettbewerbszentrale mahnt Black Week-Werbung ab — Referenzpreis-Pflicht gilt IMMER

Die „Black Week“ ist im E-Commerce zwar mittlerweile ausgelutscht: Rabatte überall, Preise fallen und steigen, und Händler versuchen, das Maximum aus der Shopping-Phase herauszuholen. Doch ein Unternehmen hat diese Phase etwas zu locker ausgelegt – und dafür nun die Quittung der Wettbewerbszentrale bekommen. Die Preisangabenverordnung (PAngV) gilt immer. Auch nach der Black Week. Ohne Pause. Ohne Ausnahmen.

Der Fall: Durchgestrichene Preise – aber ohne korrekten Referenzpreis

Das abgemahnte Unternehmen verkaufte Kinderzimmer-Produkte in seinem Onlineshop und bewarb sie mit durchgestrichenen Altpreisen. Für die Wettbewerbszentrale war klar: Das ist eine Preisermäßigung – und damit greift automatisch § 11 PAngV.

Die Vorgabe ist eindeutig:

Händler müssen bei jeder Preisermäßigung den niedrigsten Gesamtpreis der letzten 30 Tage angeben.

Und genau das passierte hier nicht. Hätte der Händler korrekt ausgewiesen, wäre sichtbar geworden, dass die Preise in der „Black Week“ noch deutlich niedriger waren. Der Vergleichswert hätte also die Wirkung der Preisermäßigung relativiert – und vermutlich den Werbeeffekt geschmälert.

Die Ausrede: „Black Week verzerrt die Preisspanne – das versteht doch jeder!“

Der Händler argumentierte, Verbraucher wüssten doch, dass Black-Week-Preise besonders niedrig sind. Deshalb könne man im Dezember ja nicht wirklich erwarten, dass der verlangte Preis der niedrigste der letzten 30 Tage sei.

Kurz: Die Black Week sollte als Sonderregel gelten.

Doch das ließ die Wettbewerbszentrale nicht durchgehen.

Die Antwort der Wettbewerbszentrale: Gerade DESHALB braucht es Transparenz

Der Abmahn-Verein stellt klar: Wenn Verbraucher die „Black Week“ als Schnäppchenphase wahrnehmen, dann ist die Gefahr besonders groß, dass Preisvergleiche verzerrt wirken.

Genau deshalb ist § 11 PAngV so wichtig:

  • Er verhindert künstliche „Mondpreise“.
  • Er schützt vor künstlich angehobenen Vergleichspreisen.
  • Er sorgt für echte, nachvollziehbare Rabatte.
  • Er schützt die Konkurrenz, die sich rechtskonform verhält.

Wer Preiswerbung nutzt, muss sauber arbeiten. Punkt.

Faktenbox: Was die PAngV (Preisangabenverordnung) wirklich verlangt

  • Gilt immer: Die PAngV gilt bei jeder Preisermäßigung – auch nach Rabattaktionen wie Black Week oder Cyber Monday.
  • 30-Tage-Referenzpreis: Bei jeder Reduzierung muss der niedrigste Gesamtpreis der letzten 30 Tage angegeben werden (§ 11 PAngV).
  • Durchgestrichene Preise: Sind nur zulässig, wenn sie auf einem echten, zuvor geforderten Preis basieren.
  • Preiswerbung muss transparent sein: Verbraucher müssen nachvollziehen können, ob es sich um einen echten Rabatt handelt.
  • Kein Anheben vor Rabattphase: Wer Preise kurz vor Aktionen erhöht, riskiert eine unzulässige Mondpreiswerbung.
  • Gleichbehandlung im Wettbewerb: Verstöße führen zu Abmahnungen, weil ehrliche Händler geschützt werden müssen.
  • Ausnahmen: Keine Pflicht für individualisierte Preise, Abo-Modelle oder personalisierte Rabatte – aber Vorsicht bei Promoaktionen.
  • Risiko: Fehlende Referenzpreise = glasklarer Wettbewerbsverstoß.

Hinweis: Diese Faktenbox ersetzt keine Rechtsberatung, bildet aber den aktuellen Stand der PAngV-Pflichten im E-Commerce praxisnah ab.

Das Gericht: Verstoß liegt vor — Referenzpreis ist Pflicht

Das Gericht hat signalisiert, dass es die Sichtweise der Wettbewerbszentrale teilt. Ohne Angabe des 30-Tage-Referenzpreises verstößt die Werbung klar gegen § 11 PAngV.

Der Händler erkannte daraufhin den Unterlassungsanspruch an – ein typisches Ende solcher Verfahren, bevor es zu einer vollständigen gerichtlichen Entscheidung kommt.

Einordnung: Warum diese Abmahnung wichtig ist

Ja, diese Abmahnung ist nicht nur formal korrekt – sie ist wichtig.

Wenn Händler versuchen, die PAngV „auszupausieren“, weil ihnen die Black-Week-Preise nicht in die Marketing-Strategie passen, dann leiden alle, die sich an die Regeln halten.

Hier geht es nicht um Erbsenzählerei.
Hier geht es um Fairness, Klarheit und Wettbewerbsgleichheit.

Und mal ehrlich:
Der Versuch, sich durch kreative Interpretation Vorteile zu verschaffen, lohnt sich wirtschaftlich hier null.
Denn wer erwischt wird, zahlt drauf – erst finanziell, dann reputativ.

Der berühmte „Move hart am Wind“ ist heute riskant. Die Wettbewerbszentrale schaut hin. Und das zu Recht.

FAQ: Checkliste für rechtssichere Preiswerbung (PAngV)

Muss ich bei jeder Preisreduzierung den 30-Tage-Referenzpreis angeben?

Ja. Sobald du eine Preisermäßigung bewirbst – z.B. durch einen durchgestrichenen Preis oder ein „statt“-Label – ist der niedrigste Preis der letzten 30 Tage verpflichtend anzugeben (§ 11 PAngV).

Gilt das auch nach Black Week, Cyber Monday & Co.?

Ja. Rabattaktionen begründen keine Ausnahme. Auch wenn die Preise in der Black Week niedrig waren, zählen diese Werte für die Referenzpreis-Berechnung.

Was ist ein zulässiger Vergleichspreis?

Nur ein Preis, der tatsächlich mindestens einmal verlangt wurde.

Künstlich erhöhte „Mondpreise“ sind abmahnfähig.

Darf ich Preise vor einer Rabattaktion erhöhen?

Ja – aber der erhöhte Preis darf nicht als Referenzpreis verwendet werden. Der Verbraucher muss immer den niedrigsten 30-Tage-Preis sehen können.

Muss die Referenzpreisangabe direkt beim Produkt stehen?

Ja. Die Info muss klar, eindeutig und gut sichtbar am Angebot stehen – nicht versteckt im Kleingedruckten.

Wie muss ich den Referenzpreis formulieren?

Empfohlene Darstellung:

„Niedrigster Preis der letzten 30 Tage: 39,90 €“

Welche Fehler führen am häufigsten zu Abmahnungen?

  • durchgestrichener Preis ohne 30-Tage-Referenzpreis
  • Nutzung eines nie verlangten Vergleichspreises
  • fehlende Transparenz bei reduzierten Artikeln
  • „Falscher“ Referenzpreis direkt nach Rabattaktionen

Gibt es Ausnahmen von der Referenzpreis-Pflicht?

  • personalisierte Preise
  • Bündel-/Abo-Modelle
  • Individualrabatte für einzelne Kunden

Achtung: Pauschale Rabattaktionen sind keine Ausnahme.

Was passiert, wenn ich die PAngV ignoriere?

Es drohen:

  • Abmahnungen durch Wettbewerbszentrale & Mitbewerber
  • Unterlassungserklärungen mit Vertragsstrafen
  • Bußgelder bei systematischen Verstößen

Hinweis: Dieses FAQ bietet eine praxisnahe Orientierung, ersetzt aber keine Rechtsberatung.


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