Der Verfassungsgerichtshof in Österreich musste sich mit der Frage beschäftigen, ob bestimmte Vorschriften zum Widerrufsrecht mit der Verfassung vereinbar sind. Ein Bestattungsunternehmer hatte angeführt, dass bei seinen Geschäften ein Widerrufsrecht sehr „skurril“ sei.

In dem Fall ging es um einen Bestattungsunternehmer. Dieser hatte vorgetragen, dass die Beauftragung zur Abholung einer Leiche in der Regel telefonisch erfolge.

Damit liegt nach der Definition der Verbraucherrechterichtlinie ein Fernabsatzvertrag vor, für den unter anderem auch das Widerrufsrecht gilt.

Verlängerte Widerrufsfrist

Nach den Vorschriften der Verbraucherrechterichtlinie, die sowohl in Österreich wie auch in Deutschland entsprechend umgesetzt wurden, gilt dabei also grundsätzlich eine Widerrufsfrist von 14 Tagen.

Wird der Verbraucher allerdings nicht über das Widerrufsrecht (mit allen Einzelheiten) belehrt, verlängert sich diese Frist um zwölf Monate. Hinzu kommt, dass der Unternehmer dann im Widerrufsfall keinen Anspruch auf Wertersatz hat.

Widerrufsbelehrung vorlesen

Damit bei telefonisch geschlossenen Verträgen die normale Widerrufsfrist zu laufen beginnt, müsste der Unternehmer dem Verbraucher die Belehrung also am Telefon vorlesen.

Dies sei, so brachte der Bestattungsunternehmer an, angesichts des Umfangs der ganzen Informationspflichten, einschließlich der Übergabe des Muster-Widerrufsformulares aber sehr schwierig.

Außerdem würde dies angesichts des Todes eines Menschen auch sehr skurril anmuten.

„Dass eine solche Litanei an Belehrungen aus Sicht jener Personen, die gerade einen Todesfall zu beklagen haben, nicht gerade angebracht erscheint, dürfte wohl jedermann einleuchtend sein.

Bei einem Bestattungsunternehmen mutet darüber hinaus die Belehrung über eine mögliche Rückabwicklung des Vertrages auch ein wenig skurril an.“

Vorschriften mit der Verfassung vereinbar

Dieses Argument ließ der VfGH von Österreich (Urt. v. 12. 10. 2017 – G 52/2016) aber nicht gelten. Die Vorschriften über das (verlängerte) Widerrufsrecht verstoßen nicht gegen die österreichische Verfassung.

Dies liege schon daran, dass sie ihren Ursprung in der Verbraucherrechterichtlinie haben und diese bei der Umsetzung keinen Spielraum gelassen habe. Das Gericht hatte auch keine Zweifel daran, dass die Vorschriften der Richtlinie gültig seien.

Fazit

Diese Entscheidung gilt natürlich zunächst einmal nur für Österreich, kann aber leicht auch auf Deutschland übertragen werden. Auch hierzulande dürften keine Bedenken an der Verfassungskonformität der entsprechenden Vorschriften im BGB herrschen. Unternehmer müssen also auch bei telefonisch geschlossenen Verträgen trotz aller Schwierigkeiten die Informationspflichten erfüllen. (mr)

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