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Abmahnradar Juni 2022: Kein IDO mehr

Abmahnradar Juni 2022: Kein IDO mehr

Ein Abmahnradar ganz ohne den IDO. Vor zwei Jahren war das undenkbar. Der Abmahnverband belegte viele Monate und Jahre immer wieder die top Platzierungen im Trusted-Shops-Abmahnradar. An zweiter und dritter Stelle finden sich aber auch wieder Verbände. Man darf annehmen, dass diese das Abmahngeschäft zu ihrer zentralen Aufgabe und Einnahmequelle gemacht haben.

Top Abmahngründe Juni 2022

Im Juni mahnte die Kanzlei Sandhage (22 %) wieder mit am häufigsten ab, gefolgt vom VsW (14 %) und dem VgU (6 %). 33 % der Abmahnungen entfielen auf eBay-Händler, 8 % auf Amazon-Händler.

Abmahnradar Juni 2022

(Quelle: Trusted Shop Abmahnradar)

Abmahnungen durch Sandhage, IDO & Co.

Seit Dezember hat uns keine Abmahnung des IDO erreicht. Wirtschaftsverbände dürfen seit dem 1.12.2021 nur noch abmahnen, wenn sie auf der Liste der sogenannten qualifizierten Wirtschaftsverbände beim Bundesamt für Justiz eingetragen sind. Diese Liste wurde jetzt veröffentlicht – der IDO hat es bislang nicht darauf geschafft. Ob das so bleibt oder ob er vielleicht in Kürze in einer „weiteren Runde“ doch noch eingetragen wird, bleibt abzuwarten. Die Liste wurde bereits mehrmals aktualisiert und erweitert. Zahlreiche Branchen wie z. B. die Automobilindustrie sind nicht vertreten, deshalb ist zu vermuten, dass sie noch erweitert wird.

Die fehlende Eintragung des IDO wirkt sich jedenfalls auch auf bereits abgegebene Unterlassungserklärungen aus. Wenn Sie dem IDO gegenüber eine Unterlassungserklärung abgegeben haben, kann diese nun gegebenenfalls gekündigt werden.

Auch die nach dem Inkrafttreten des Anti-Abmahngesetz geänderte Strategie des Abmahners Sandhage setzte sich fort. Von ihm werden nun statt OS-Link und Vertragstextspeicherung andere Themen abgemahnt, insbesondere die fehlende Registrierung nach dem ElektroG und die fehlende Registrierung nach dem Verpackungsgesetz. Im letzten Monat hat er sich jedoch eher auf falsche Materialkennzeichnungen und die Verkehrsfähigkeit von KN95-Masken konzentriert. Weil es sich hier nicht um Informationspflichten-Verstöße, sondern Irreführungen handelt, können Mitbewerber weiterhin Abmahnkosten beanspruchen. Eine solche Verschiebung der Abmahngründe insgesamt hat auch die letzte Abmahnumfrage gezeigt.

Produktkennzeichnung

Auf Platz eins lagen Verstöße bei der Kennzeichnung spezieller Produkte. Die meisten Abmahnungen ergingen im Lebensmittelrecht und hier besonders im Bereich der gesundheitsbezogenen Angaben. Die Werbung mit sog. Health Claims ist durch die EU streng reglementiert. Abgemahnt wurden jedoch auch andere Verstöße gegen die Lebensmittelkennzeichnung.

Verstöße bei der Kennzeichnung von Futtermitteln waren u. a. auch diesen Monat ein Thema. Hier gelten nach der europäischen Futtermittel-VO 767/2009 besondere Vorgaben, die sich je nach Art des Futtermittels unterscheiden. Auch in diesem Bereich gilt u. a., dass für ein Futtermittel grundsätzlich nicht behauptet werden darf, dass es eine Krankheit heilen, verhindern oder behandeln könne. Wenn die Kennzeichnung des Futtermittels die Aufmerksamkeit des Verwenders auf das Vorhandensein oder Nichtvorhandensein eines Stoffes in dem Futtermittel, auf ein spezifisches nährstoffbezogenes Merkmal oder Verfahren oder auf eine spezifisch damit verbundene Funktion lenkt, muss diese Angabe objektiv wahr, durch die zuständige Behörde nachprüfbar und für den Verwender verständlich sein und der Verantwortliche muss auf Anfrage der zuständigen Behörde eine wissenschaftliche Begründung für die Angabe vorlegen können, Art. 13 Abs. 1 VO 767/2009.

Häufig abgemahnt wurden auch fehlende Hinweise bei Biozid-Produkten. Hier ist u.a. nach Art. 72 Abs. 1 Biozid-VO (VO [EU] 528/2012) der Hinweis „Biozidprodukte vorsichtig verwenden. Vor Gebrauch stets Etikett und Produktinformationen lesen.“ erforderlich. Zuletzt entschied das LG Essen, dass es unlauter sei, wenn der für Biozide erforderliche Warnhinweis fehle.

Urheberrechtsverstöße

An zweiter Stelle lagen im Juni Urheberrechtsverstöße. Sofern Sie Produktfotos nicht selbst herstellen, sollten Sie stets darauf achten, dass Sie durch die Nutzung der Produktbilder keine Urheberrechtsverletzung begehen. Bei dem Produktbild kann es sich um ein sogenanntes Lichtbildwerk handeln, wenn eine gewisse Schöpfungshöhe erreicht ist. Jedes Foto ist allerdings ein Lichtbild i. S. v. § 72 UrhG. Im Ergebnis sind daher auch einfache Fotografien urheberrechtlich geschützt. Sie dürfen auch nicht etwaige Produktbilder eines Herstellers, die Sie auf dessen Internetseite finden, ohne die Erlaubnis des Herstellers verwenden.

Google Fonts

Auf Platz drei lagen Abmahnungen wegen der dynamischen Einbindung von Google Fonts. Wir haben bereits darüber berichtet, dass uns vermehrt Schreiben hierzu erreicht haben – vorwiegend von angeblichen Privatpersonen. In vielen Fällen lauten sie exakt gleich: Es wird die dynamische Einbindung von Google Fonts beanstandet und neben Unterlassung und Auskunft Schadensersatz i. H. v. 100 € verlangt. Das LG München (Urt. v. 20.1.2022 – 3 O 17493/20) hatte entschieden, dass die dynamische Einbindung ohne Einwilligung des Nutzers gegen die DSGVO verstoße. Die Verarbeitung könne auch nicht auf ein berechtigtes Interesse i. S. v. Art. 6 Abs. 1 f) DSGVO gestützt werden. Zudem sprach das Gericht dem Kläger im entschiedenen Fall Schadensersatz i. H. v. 100 € zu – das ist genau der Betrag, der auch in den uns vorliegenden Schreiben gefordert wird.

Fehlerhafte Preisangaben

Zudem wurden fehlerhafte Preisangaben beanstandet. Erneut wurden besonders häufig fehlende Grundpreisangaben abgemahnt. Wenn Sie gegenüber Verbrauchern Produkte in Fertigpackungen, offenen Packungen oder als Verkaufseinheiten ohne Umhüllung nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche anbieten, müssen Sie grundsätzlich Grundpreise angeben. Eine Übersicht, wie Sie Preise richtig angeben, finden Sie hier.

Seit dem 28.5.2022 gilt zudem die neue Preisangabenverordnung, mit der sich die Mengeneinheiten für den Grundpreis geändert haben. Es müssen nun einheitlich 1 Kilogramm bzw. 1 Liter als Mengeneinheit für die Angabe von Grundpreisen genutzt werden. Die bisherige Möglichkeit einer Abweichung bei Waren, deren Nenngewicht oder Nennvolumen üblicherweise 250 Gramm oder 250 Milliliter nicht übersteigen, wurde ersatzlos gestrichen. Zuletzt äußerte sich auch der BGH, wo die Angabe des Grundpreises zu erfolgen habe.

Irreführende Werbung

Zudem wurden die verschiedensten Irreführungen nach § 5 UWG abgemahnt. Für Händler, die Waren und Dienstleistungen auf dem Markt bewerben, gilt der Grundsatz, dass die Werbung wahren Tatsachen entsprechen muss. U. a. wurde umweltbezogene Werbung bemängelt. Was Sie in diesem Bereich beachten müssen, haben wir in diesem Beitrag für Sie zusammengefasst.

Sonstige Verstöße

Andere Verstöße betrafen insbesondere Markenrechtsverletzungen. Das Gesetz räumt dem Markeninhaber diverse Rechte und Ansprüche ein. Worauf Sie bei der Benutzung fremder Marken achten müssen, haben wir in diesem Beitrag für Sie zusammengefasst.

Ebenfalls abgemahnt wurde die fehlende Verkehrsfähigkeit von KN95-Masken, fehlerhafter NewsletterversandWerbung mit Testergebnissen, fehlende oder fehlerhafte Angaben zur OS-Plattform und fehlende Angaben im Impressum.

Unser Tipp: Nutzen Sie auch für Ihr Impressum, Ihre Datenschutzerklärung, Ihre Widerrufsbelehrung und AGB unseren kostenlosen Rechtstexter.

(Quelle: Trusted Shops)

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