Eine kostenpflichtige 01805-Rufnummer in einer fernabsatzrechtlichen Widerrufsbelehrung ist unzulässig (OLG Hamburg, Urt. v. 03.05.2019 – Az.: 5 U 48/15)
Es handelt sich dabei um ein Anerkenntnisurteil, sodass keine schriftlichen Entscheidungsgründe vorliegen.
Das verklagte Online-Unternehmer verwendete in seiner fernabsatzrechtlichen Widerrufsbelehrung eine kostenpflichtige 01805-Rufnummer.
Erstinstanzlich hatte das LG Hamburg (Urt. v. 03.11.2015 – Az.: 312 O 21/15) entschieden, dass es ein solches Handeln nicht zu beanstanden sei. Vgl. dazu unsere News v. 20.01.2016.
Das OLG Hamburg sah dies nun in dem Berufungsverfahren anders und bejahte einen Verstoß gegen § 312 a Abs. 5 S. 1 BGB. Diese Norm lautet:
“Eine Vereinbarung, durch die ein Verbraucher verpflichtet wird, ein Entgelt dafür zu zahlen, dass der Verbraucher den Unternehmer wegen Fragen oder Erklärungen zu einem zwischen ihnen geschlossenen Vertrag über eine Rufnummer anruft, die der Unternehmer für solche Zwecke bereithält, ist unwirksam, wenn das vereinbarte Entgelt das Entgelt für die bloße Nutzung des Telekommunikationsdienstes übersteigt.”
Das OLG Hamburg zog dabei die Entscheidung des EuGH (Urt. v. 02.03.2017 – Az.: C-568/15) heran und legte die Vorschrift dahingehend aus, dass damit gemeint sei, dass keine zusätzlichen Kosten gegenüber einer normalen Rufnummer entstehen dürften. Dies sei aber bei der streitgegenständlichen 01805-Rufnummer der Fall, unabhängig davon, aus welchem Netz angerufen werde.
Eine ausführlichere Beschreibung des Klageverfahrens findet sich auf der Webseite der klägerischen Wettbewerbszentrale.
(Quelle: Rechtsanwaltskanzlei Dr. Bahr)