Amazon und eBay machen es sich offensichtlich einfach und interpretieren den Willen der Verordnung. Während der Artikel 24 Abs. 2 die Plattformen zur Nennung der Nutzerzahlen eigentlich verpflichtet, drücken sich die beiden großen transaktionalen Plattformen eBay und Amazon vor der Angabe der Kundenzahlen.

(Quelle DSA Artikel 24 Absatz 2)

Amazon braucht 2 Zeilen im Impressum

Diese Onlineplattform benötigt gar nur zwei Zeilen im Impressum um die Vorgaben des DSA zu erfüllen.

“Amazon schätzt, dass es in der Europäischen Union mehr als 45 Millionen aktive Nutzer, im Sinne des Gesetzes über digitale Dienste (“Digital Services Act”), hat.” (Quelle: Impressum Amazon)

Ob eBays und Amazons eigenwillige Interpretation auf Dauer Bestand haben, wird sich in den folgenden Meldezeiträumen herausstellen. Beide Unternehmen sind der Meinung, dass der Sinn der Nutzerangabe darin liegt, dass die jeweilige Plattform als VLOP, also sehr große Onlineplattform, einzuordnen ist oder eben nicht. Dazu würden die Angaben der Nutzerzahlen größer oder kleiner 45 Millionen ausreichen.

Fragen über Fragen

Wie sehr Amazon nun oberhalb der Grenze liegt und wie viele Nutzer eBay zur Erreichung der Grenze fehlen, bleibt offen. Oder anders ausgedrückt: Wir wissen nun, dass eBay eine kleine und Amazon eine große Frittenbude ist.