Gemäß § 22a Abs. 1 Nr. 7 ff StVZO sind Teile der Fahrzeugbeleuchtung in einer amtlich genehmigten Bauart auszuführen. § 22a StVZO soll Verbraucher vor potentiell gefährlichen Fahrzeugteilen schützen. Das Veräußern von Fahrzeugteilen, die in einer amtlich genehmigten Bauart ausgeführt sein müssen, ist dabei gemäß § 22 a Abs. 2 StVZO nach ausdrücklicher gesetzlicher Bestimmung nur dann zulässig, wenn diese Fahrzeugteile mit einem amtlich vorgeschriebenen und zugeteilten Prüfzeichen gekennzeichnet sind. So ist bspw. auch ein Verkauf allein für den Rennsport nicht zulässig, wenn ein Prüfzeichen fehlt. Verkäufer handeln ordnungswidrig iSv § 23 StVG sowie wettbewerbswidrig gem. § 3a UWG (u.a. LG Bochum v. 14.02.2012, I-12 O 238/11).

Es droht hier insbesondere die Beschlagnahme von Behördenseite und die Abmahnung durch den Wettbewerber

Bei den in § 22a Abs. 1 StVZO aufgezählten bauartgenehmigungspflichtigen Fahrzeugteilen handelt es sich um Einrichtungen, deren Beschaffenheit und Wirkung für die Verkehrssicherheit der Fahrzeuge, an denen sie angebracht werden, besonders bedeutsam sind (z.B. fahrzeugverbindende Einrichtungen, Beleuchtungseinrichtungen), oder aber um solche Teile, die den Schutz bei Verkehrsunfällen erhöhen (Sicherheitsgurte, Scheiben aus Sicherheitsglas, Warndreiecke und Warnleuchten, Fahrtschreiber) (FAKomm/VerkehrsR Rebler, § 22a StVZO Rn. 1). § 22a StVZO soll, in Verbindung mit § 23 StVG, sicherstellen, dass derlei baugenehmigungspflichtige Fahrzeugteile ohne amtliche Genehmigung nicht in den Verkehr gebracht werden bzw. Fahrzeugteile mangelhafter Ausführung nicht vertrieben werden können.

Das OLG Hamm hat sich wie folgt positioniert:

Nach § 22a Abs. 2 Satz 1 StVZO dürfen Fahrzeugteile, die in einer amtlich genehmigten Bauart ausgeführt sein müssen, zur Verwendung im Geltungsbereich der StVZO nur feilgeboten, veräußert, erworben oder verwendet werden, wenn sie mit einem amtlich vorgeschriebenen und zugeteilten Prüfzeichen gekennzeichnet sind.

Dass die Soffitte nach dem Vorbringen der Beklagten möglicherweise auch für die Zwecke außerhalb des Kfz-Bereiches und für nicht bauartgenehmigungspflichtige Zwecke im Kfz-Bereich einsetzbar ist, ist ohne Bedeutung. Der Senat hält an seiner Rechtsprechung fest, nach der es für die Frage, ob ein Gegenstand ein Fahrzeugteil, das in einer amtlich genehmigten Bauart ausgeführt sein muss, im Sinne des § 22a Abs. 2 Satz 1 StVZO ist, allein auf die objektive Verwendungsmöglichkeit des Gegenstandes ankommt (vgl. Senat, a.a.O.). Der Grundgedanke des in § 22a Abs. 2 Satz 1 StVZO ausgesprochenen Verbotes besteht darin, dass ein alleiniges Verwendungsverbot für sich genommen nur geringere Möglichkeiten der Überwachung bietet. Durch die Einführung der Prüfzeichenpflicht und des Verbots des Vertreibens nicht mit Prüfzeichen versehener Fahrzeugteile soll im Interesse der Verkehrssicherheit der Gefahr entgegengewirkt werden, dass nicht amtlich genehmigte Fahrzeugteile, bei denen die Möglichkeit mangelhafter Ausführung nicht ausgeschlossen werden kann, in den Verkehr gebracht werden. Auf diese Weise soll im Dienste der Verkehrssicherheit der Verwendung unzulänglicher Teile entgegengewirkt werden (vgl. Senat, a.a.O.). Mit diesem Grundgedanken der Regelung wäre es nicht vereinbar, die Tatbestandsmäßigkeit schon dann zu verneinen, wenn der Anbieter der Fahrzeugteile diese mit der Bestimmung, sie dürften nicht im öffentlichen Verkehr verwendet werden, feilbietet. Denn damit wäre gerade keine Gewähr dafür gegeben, dass nicht genehmigte Fahrzeugteile, bei denen die Gefahr mangelhafter Ausführung besteht, nicht doch unzulässiger Weise an Fahrzeugen angebracht und im öffentlichen Straßenverkehr genutzt werden (vgl. Senat, a.a.O.). Den Beklagten ist zwar zuzugeben, dass dieses Verständnis der Norm zu – auf den ersten Blick -ungerechtfertigt anmutenden Einschränkungen beim Vertrieb “multifunktional einsetzbarer Bauteile” führt. Diese Einschränkungen sind indes im Sinne der Verkehrssicherheit hinzunehmen, zumal eine Bauartgenehmigungspflicht auch nicht ausnahmslos für jedes Fahrzeugteil bzw. jedes für den Einbau in ein Fahrzeug geeignetes Bauteil gilt, sondern nur für besonders sicherheitsrelevante Bauteile.

(Auszug aus Urteil des OLG Hamm v. 11.3.2014)

Wer nun meint, dass dieses Thema bereits einen langen Bart hat, der hat natürlich recht. In Branchenkreisen ist dieses Problem bereits seit vielen Jahren bekannt und namhafte Hersteller und Verkäufer haben reagiert. Manch ein Baumarkt oder deutscher Onlinehändler und natürlich viele chinesische Händler bei eBay oder Amazon kümmern sich jedoch nicht um solche Verkaufshemmnisse. Eine Überraschung ist jedoch, dass ein Portalbetreiber wie Amazon, mit einer sicher vorhandenen versierten und nicht billigen Rechtsabteilung, so eklatant gegen deutsche Vorschriften verstößt, wie es nachstehende Abbildung zeigt. Die Lampe ist nur für den Offroad-Einsatz konzipiert, ist aber natürlich objektiv geeignet, in einem Kraftfahrzeug, welches im Geltungsbereich der StVZO am Straßenverkehr teilnimmt, verwendet zu werden. Der subjektive Wille des Käufers ist dabei unbeachtlich. Es verwundert, dass das Kraftfahrtbundesamt, welches sonst sehr fleißig auf Messen und im Internet die Händler „behelligt“, bei Branchenriesen scheinbar die Augen zu macht.

Autor:

Rechtsanwalt René R. Euskirchen  – An der Nesselburg 53a, 53179 Bonn

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