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Schutz von Produktbildern auf Amazon

Von Rechtsanwalt Volker Ekey, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz

Viele Händler bei Amazon stehen vor der Herausforderung, dass Mitbewerber ihre Produktfotos nutzen. Dies geschieht zum einen bereits durch das Anhängen an das bestehende Angebot des Händlers. Zum anderen aber auch dadurch, dass Mitbewerber, die das gleiche Produkt verkaufen, dieselben Produktfotos für ein neues Angebot unter anderer ASIN dort hochladen und nutzen. Dies stellt gerade für diejenigen Händler ein großes Ärgernis dar, die nicht unerhebliche Investitionen in hochwertige Produktbilder tätigen.

Produktbilder & UrhG

Produktbilder sind jedenfalls als sogenannte Lichtbilder gem. § 72 UrhG urheberrechtlich geschützt. Der Urheber bzw. der ausschließlich Nutzungsberechtigte hat damit zunächst das alleinige Benutzungsrecht (d.h. das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung und der Vervielfältigung). Um eine Verletzung zu begehen, muss also eine urheberrechtlich relevante Nutzungshandlung vorliegen. Liegt diese vor und ist sie nicht gestattet, steht dem Urheber bzw. Rechtinhaber ein Verbietungsrecht gegen den Dritten zu.

Amazon & Nutzungsrecht

Nach Ziff. 4 der Nutzungsbedingungen des „Amazon Service Europe Business Solutions Vertrag“, dem jeder Händler, der auf dem Amazon Marketplace Ware verkaufen will, zuzustimmen hat, gewährt der Händler Amazon ein

unentgeltliches, nicht ausschließliches, unwiderrufliches, unbefristetes, weltweites Nutzungsrecht und Lizenz zur Verwendung, Vervielfältigung, Vorführung, Darstellung (öffentliche Kommunikation), Verbreitung, Anpassung, Änderung, Neuformatierung, Erstellung und Nutzung von neuen Materialien durch die Bearbeitung und zur anderweitigen kommerziellen oder nichtkommerziellen Nutzung jeglicher Art aller Ihrer Materialien, wobei wir dieses Nutzungsrecht bzw. diese Lizenz an unsere verbundenen Unternehmen und Betreiber des Amazon-Internetauftritts unterlizenzieren dürfen…“

Danach räumt der Händler zunächst dem Vertragspartner, der Amazon Service Europe S.à.r.l. (Betreiberin des Amazon.de Marketplace), ein einfaches Nutzungsrecht etc. ein. Dies bedeutet, dass Amazon Service Europe S.à.r.l. grundsätzlich nicht das Recht hat (wie es bei einer ausschließlichen Lizenz der Fall wäre), Unterlizenzen zu erteilen.

Amazon & Unterlizenzen

Nur an verbundene Unternehmen und an den Betreiber des Amazon Internetauftritts darf das Nutzungsrecht unterlizensiert werden. Im Wege der Auslegung dürfte ein „verbundenes Unternehmen“ als solches wie in § 15 AktG legal definiert anzusehen sein. Hierzu zählen rechtlich selbständige Unternehmen, im Verhältnis zueinander in Mehrheitsbesitz stehende Unternehmen und mit Mehrheit beteiligte Unternehmen, abhängige und herrschende Unternehmen, Konzernunternehmen und wechselseitig beteiligte Unternehmen.

Hierzu könnte z.B. die Amazon EU S.à.r.l., welche Verkäuferin der mit “Verkauf und Versand durch Amazon” gekennzeichneten Waren ist, zählen. Der „normale“ Mitbewerber zählt jedenfalls sicherlich nicht als verbundenes Unternehmen. Genauso wenig dürfte er als „Betreiber des Amazon-Internetauftritts“ betrachtet werden. Auch nach der führenden/maßgeblichen englischen Fassung des Vertrags dürfte der „normale“ Mitbewerber nicht unter die in der englischen Fassung benutzten Subjekte „our affiliates and operators of Amazon Associated Properties“ fallen.

Damit ist zunächst festzustellen, dass die vorstehende Regelung ausdrücklich keine direkte Rechteeinräumungsmöglichkeit zu Gunsten von anderen Händlern bzw. Mitbewerbern enthält, sondern vielmehr nur in den vorgenannten beiden Fällen eine Unterlizensierungsmöglichkeit vorsieht.

Amazon & Bundesgerichtshof

Mangels Entscheidung durch den Bundesgerichtshof finden sich bislang zu unterschiedlichen Fallgestaltungen unterschiedliche Lösungsansätze durch die Rechtsprechung.

Zum einen geht es um die Frage, ob überhaupt rechtlich wirksam und wenn ja, in welchem Umfang, der Händler/Rechteinhaber Nutzungsrechte an dem Produktbild an wen einräumt bzw. durch Hochladen des Produktbildes und der Teilnahme am System Amazon Marketplace stillschweigend die Nutzung auch Mitbewerbern gestattet.

Zum anderen geht es darum, ob überhaupt eine urheberrechtlich relevante Benutzungshandlung durch den Mitbewerber vorliegt, der sich z.B. an ein Angebot anhängt bzw. ob er durch Erstellen eines neuen Angebots unter anderer ASIN als Täter oder Mittäter haftet, wenn dort das Produktbild verwendet wird.

Wie ist die Praxis?

Das Oberlandesgericht Köln stufte die Rechteübertragung an Amazon erstmal als wirksam ein. Auch geht das Gericht davon aus, dass zwar das Nutzungsrecht zunächst nur Amazon eingeräumt werde. Da aber dem System Amazon Marketplace zugrunde liege, dass auch andere Teilnehmer die Materialien für ihre Zwecke nutzen könnten, erteile Amazon daher jedenfalls konkludent den Mitbewerbern das Recht, die Materialien (wie Produktbilder) ihrerseits durch Anhängen an das Angebot zu nutzen (vgl. OLG Köln, Urteil vom 19.12.2014, Az.: 6 U 51/14, Rn. 49, 51, was dann davon ausgehe, dass diese Art der Unterlizensierung von Ziff. 4 erfasst sei; ähnlich dann auch LG Köln, Urteil vom 16.06.2016, Az.: 14 O 355/14, Rn.53, zitiert nach juris).

Die erstinstanzliche Rechtsprechung ging demgegenüber teilweise davon aus, dass der das Produktbild hochladende Händler als Rechteinhaber allen anderen Händlern mit dem Hochladen und der Teilnahme am System des Amazon Marketplace ein einfaches Nutzungsrecht einräume bzw. in die Nutzung durch den Mitbewerber stillschweigend einwillige (vgl. LG Stuttgart, Urteil vom 25.02.2014, Az.: 17 S 4/13; LG Köln, Urteil vom 13.02.2014, Az.: 14 O 184/13, jeweils zitiert nach juris).

Im Ergebnis dürfte dies sowohl juristisch als auch tatsächlich das einzig richtige Ergebnis sein, da ansonsten der dem Amazon Marketplace zugrunde liegende systemimmanente Ansatz ins leer liefe, dass es für das gleiche Produkt nur eine Angebotsseite unter eben der einen ASIN geben soll, und der Abnehmer die verschiedenen Anbieter zu einem Produkt zusammengefasst und leicht wahrnehmen und gegenüberstellen können soll.

Zwischen Fazit

Solange es also um das gleiche Angebot geht, d.h. die gleiche ASIN (EAN/GTIN), kann davon ausgegangen werden, dass sich der Mitbewerber daran anhängen bzw. dieses Angebot nutzen darf, wenn dort die Produktbilder von dem Händler/Rechtinhaber zuvor hochgeladen worden sind (vgl. OLG Köln, a.a.O., Rn. 51). Dies gilt auch dann noch, wenn sich der Händler/Rechteinhaber später aus dem Angebot zurückgezogen hat.

Sämtlicher Content, d.h. Produktbilder (und Textdateien), die der Händler/Rechteinhaber zu einer ASIN – unter welche das Produkt gehört – an Amazon durch Hochladen übermittelt hat, steht grundsätzlich allen Händler zur Verfügung, die unter diesem Angebot/ASIN das gleiche Produkt verkaufen.

Zu diesem Ergebnis kann man auch gelangen, wenn man wie das OLG München das reine Anhängen bereits nicht als urheberrechtlich relevante Handlung betrachtet (vgl. OLG München, Urteil vom 10.03.2016, Az.: 29 U 4077/15, zitiert nach juris).

Bildnutzung ohne Anhängen

Sofern der Mitbewerber allerdings das Produktbild seinerseits im Rahmen eines von ihm oder einem Dritten neu angelegten – d.h. eines weiteren – Angebotes (andere ASIN) auf dem Amazon Marketplace hochlädt, dürfte ein Urheberrechtsverstoß anzunehmen sein.

Dies folgt zum einen aus der Tatsache, dass durch die Zustimmung zu Ziff. 4 des oben aufgeführten Vertrags eine Weiterlizensierung durch Amazon nur in den zwei dort aufgeführten/beschränkten Fällen gestattet wurde. Gerade die Tatsache der Regelung einer eingeschränkten Unterlizensierungsmöglichkeit spricht gegen die Annahme, dass das eingeräumte, nicht ausschließliche Nutzungsrecht Amazon darüber hinaus ausnahmsweise doch zur Unterlizensierung an andere normale Mitbewerber berechtigen würde. Zum anderen entspricht ein zweites Angebot unter anderer ASIN für das gleiche Produkt nicht dem Ansatz des Amazon Marketplace bzw. verstößt gegen die Richtlinien von Amazon.

Daher wird man der Handlung des erstmaligen Hochladens des Produktbilds in ein Angebot durch den Händler/Rechteinhaber und dessen Teilnahme am System Amazon Marketplace nicht zugleich seine ggf. stillschweigende Einwilligung zumessen können, dass Mitbewerber die Lichtbilder für gleiche Produkte in neuen unter anderen ASIN angelegten Angeboten hochladen dürfen. Diese Fallgestaltung dürfte zudem nicht unter die Zustimmungserklärung des Händlers zu Ziff. 4 (mit der Möglichkeit einer Weiterlizensierung/Gestattung der Nutzung durch andere) des oben aufgeführten Vertrags fallen. Das gilt erst recht für den Fall, dass nicht das gleiche Produkt durch den Mitbewerber verkauft würde bzw. betroffen wäre. Das aktive Hochladen stellt zudem ohne Bedenken eine urheberrechtlich relevante Benutzungshandlung dar.

Das Landgericht Köln nahm eine Urheberrechtsverletzung auch in dem Fall an, in dem ein Mitbewerber ein neues Angebot angelegt hatte und im Nachgang behauptete, nicht er, sondern Amazon, habe die dortigen Produktbilder des Rechteinhabers (welche aber eben auch mit einem Copyright-Vermerk versehen waren) später eingefügt bzw. zusammengeführt. Hier behalf sich das Landgericht Köln des Instituts der Mittäterschaft des Mitbewerbers durch Hochladen des Angebots und in der Folge des sich zu Eigenmachens der Inhalte des Angebotes (inkl. nicht ausreichender Überprüfung etc.), was aus anderen rechtlichen Zusammenhängen, z.B. Wettbewerbsrecht, ja bereits bekannt ist (vgl. auch LG Köln, Urteil vom 16.06.2016, a.a.O.).

Das Anlegen neuer ASIN ist abmahnbar

Zudem ist zu berücksichtigen, dass die zusätzliche Anlage eines Angebots unter neuer ASIN für ein bereits vorhandenes Produkt auf Amazon Marketplace durch die obergerichtliche Rechtsprechung teilweise als irreführend und damit wettbewerbswidrig bewertet wurde (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 12.01.2017, Az.: 4 U 80/16, I-4 U 80/16, Rn. 47, zitiert nach juris). Irreführend und damit als rechtsmissbräuchlich dürfte auch die Anlage eines neuen Listings unter neuer ASIN betreffend das gleiche Produkt desselben Herstellers unter der Verwendung eines eigenen Labels unter der für Markennamen vorgesehenen Rubrik „von“ anzusehen sein; gleiches gilt für die entsprechende Veränderung des ursprünglichen Angebots (vgl. hierzu auch OLG Hamm, Urteil vom 22.11.2018, Az.: I-4 73/18).

Auch über diese wettbewerbsrechtlichen Grundsätze ließe sich der Mitbewerber, der (zudem) die Produktbilder (vermeintlich urheberrechtswidrig) nutzt, erfolgreich angreifen.

Verwendung von Marken auf Bildern

Die Verwendung von Marken auf den in den Produktbildern abgebildeten Waren ist nach den Vorgaben von Amazon nur unter bestimmten Voraussetzungen gestattet und darf über die Hintertür nicht dazu führen, dass ein Anhängen unterbunden wird. Hier könnte der Einwand des Rechtsmissbrauchs einem vermeintlichen Rechtsverstoß entgegengehalten werden. Ein solcher Einwand kann über § 242 nicht nur im Markenrecht, sondern auch im Urheberrecht anzuwenden sein (im Wettbewerbsrecht existiert der Einwand des Rechtsmissbrauchs auch aus § 8 Abs. 4 UWG).

Eigenmarkenstrategie

Aus rechtlicher Sicht ist es dem Händler zu wünschen, wenn er seinen Artikel ausreichend individualisieren kann durch eine Eigenmarkenstrategie mit ausreichendem „Labeling“ auf dem Produkt und der Verpackung mitsamt entsprechenden Produktbildern und sein Angebot (unter eigener ASIN/EAN) im Wege der Amazon Brand Registry und seine Produktbilder und ggf. weiteren Rechte wie Designrechte etc. im Wege des Amazon „Notice and Take Down“-Verfahrens sowie ggf. durch den Gang vor Gericht zu schützen in der Lage ist.

Über den Autor

„Rechtsanwalt Volker Ekey ist seit über 10 Jahren tätig in der Rechtsanwaltskanzlei Prof. Dr. Ekey & Kollegen, Köln. Zuvor sammelte er praktische Erfahrungen in der Rechtsabteilung eines Versicherungskonzerns sowie in einer mittelständischen englischen Rechtsanwaltskanzlei.

Rechtsanwalt Volker Ekey ist Fachanwalt für Gewerblichen Rechtschutz und berät kleine und mittlere Unternehmen aus dem Segment E-Commerce,  der Industrie und dem stationären Handel  überwiegend in den Bereichen Marken-, Wettbewerbs-, Urheber- und Designrecht sowie Vertrags-, Vertriebs- und Arbeitsrecht. Er veröffentlicht zudem als Autor im „Heidelberger Kommentar zum Markenrecht“ sowie im  „Grundriss des Wettbewerbs- und Kartellrechts“ des C.F. Müller Verlags. Außerdem hält Rechtsanwalt Volker Ekey Vorträge zu den wirtschaftsrechtlichen Bereichen Gewerblicher Rechtsschutz, Arbeitsrecht sowie Vertriebs- und Handelsrecht.

volker.ekey@ekey.de | www.ekey.de

Disclaimer

Dieser Artikel dient nicht der Rechtsberatung. Der Einzelfall ist durch den jeweiligen Rechtsanwender zu würdigen und zu prüfen.

Bullshit Agenturen erkennen

Wie erkennt man eine seriöse Amazon Agenturen?

Der Wortfilter-Artikel, Seller und Vendoren, lasst euch doch nicht verarschen! hat in der Amazon-Szene für viele Diskussionen gesorgt. Das hat uns in der Digitalagentur TOWA aufhorchen lassen. Seit 2011 helfen wir Unternehmen, digital zu wachsen und kennen die “Bullshit Faktoren” die so eine “Agentur” ausmachen. Gerne gehen wir im folgenden Artikel auf die Wortfilter-Meldung ein und zeigen Ihnen, auf was zu achten ist – aus Agentur-Perspektive.

Würden Sie für Free-Content bezahlen?

Das Angebot an Amazon-Gurus und Agenturen wächst inflationär. Diverse Facebook-Gruppen werden von den selbsternannten Gurus gegründet, gefolgt von hochgeladenen Screenshots der Amazon-Umsätze, die ein Leben in Saus und Braus versprechen. Ganz klar: Es ist eine Goldgräberstimmung ausgebrochen. Online-Kurse werden für viel Geld angeboten und verkauft, die nichts anderes als den bereits bestehenden “Free Content” monetarisieren, den es bereits auf YouTube gibt. Ebenfalls schießen viele neue “Amazon Agenturen” und Freelancer wie Pilze aus dem Boden und versprechen hohe Umsätze. Doch wie können Seller und Vendoren aus diesem Überangebot die seriösen Anbieter erkennen?

Check die Website

Der erste Blick sollte auf die Webseite des Anbieters geworfen werden. Gibt es Referenzen und erfolgreiche Fallbeispiele? Ist ein Expertenblog vorhanden in dem ein Mehrwert erkennbar vermittelt wird? Gehen die Beiträge in die Tiefe oder kratzen sie nur an der Oberfläche und quasseln die Inhalte von Jungle Scout nach?

Eine solide Amazon-Agentur überzeugt beim eigenen Online-Auftritt und Online-Marketing durch Qualität. Eine gute Agentur versteht auch SEO und wird bei diversen Google Suchanfragen sichtbar und gut gelistet sein. Erfolgreiches Amazon-Marketing beschränkt sich nicht nur auf Amazon-SEO und Werbekampagnen, sondern verfolgt eine ganzheitliche Online-Marketing- Strategie. Natürlich muss die Basis auf Amazon stimmen, die Listings müssen optimiert sein, die Fotos müssen passen, aber eines muss dennoch immer klar sein, Amazon ist nur EIN Kanal und kein ganzes Geschäftsmodell!

Der Blick über Amazons Tellerrand

Für ein Unternehmen, einen Geschäftsbereich muss das Ziel sein, langfristige Sichtbarkeit im Netz zu generieren. Und zwar dort, wo die Kunden die Produkte kaufen. Das sind neben Amazon auch Google und die sozialen Netzwerke wie Facebook, Instagram, LinkedIn und Pinterest, andere Marktplätze wie eBay, Otto, Real.de aber auch der eigenen Webshop! Je nach Zielgruppe und Produkt sind diese Kanäle zu bewerten und zu gewichten. Schauen Sie mit der Agentur über den Amazon-Tellerrand hinaus und nutzen Sie Synergieeffekt über alle Plattformen hinweg, um die optimale Positionierung mit ihrem Unternehmen einzunehmen. Im Idealfall, kann die Agentur Ihnen einige Cases dazu zeigen.

Ein seriöser Anbieter zeichnet sich vorab durch Transparenz aus. In den Erstgesprächen wird schnell klar, welche Ziele mit welchem Aufwand erreicht werden und welche Tools und Strategien dafür verwendet werden.

Die schwarzen Schafe erkennt man in der Grauzone

Die Branche der Amazon-Berater hat unbestritten ein Glaubwürdigkeitsproblem. Einige schwarze Schafe operieren mit Wohlwollen noch im Graubereich, überschreiten aber immer öfter die Grenzen des Erlaubten. Auf organischem Weg positive Bewertungen zu sammeln, ist ein ausgesprochen mühsames Unterfangen, ist aber gleichzeitig der sauberste Weg. Um dieses Ziel zu erreichen, müssen die potenziellen Kunden für die Marke und das Produkt begeistert werden. Sauber, legal, effektiv.

Gefahr: Wenn es zu schön ist, um wahr zu sein

Manche Agenturen versprechen eine bequeme Abkürzung und verkaufen 5-Sterne-Bewertungen. Dieser Vorgang lässt sich natürlich nicht mit den Amazon Richtlinien in Einklang bringen. Im schlimmsten Fall droht eine Account-Sperre und der Traum vom schnellen Geld ist ausgeträumt.

Die seriöse Partner-Agentur findet Wege, um Menschen als Produkttester zu finden, die sich tatsächlich für das Produkt interessieren und ein ehrliches Feedback in Form einer Bewertung abgeben. Die seriöse Agentur erarbeitet mit Ihnen einen TOS-konformen Ansatz, um den “Social Proof” zu generieren, den ein Produkt benötigt, um erfolgreich zu sein. Unsere Agentur hat vielfältige Erfahrungen zu diesem Thema gesammelt und eine handvoll Tools und Methoden im Repertoire, um den effektivsten Marketing-Mix zu finden

Das einfachste Mittel, um Bullshit zu entlarven

Niemand kann Experte für alles sein. Um einen unseriösen Glücksritter in der Beraterbranche zu erkennen, ist das beste Mittel, selbst über ein gewisse Grundlagenwissen zu verfügen. In dem kritischen Wortfilter-Artikel zu den Amazon-Agenturen wird in den Kommentaren viel von “Bullshit Gerede” und der “Fixierung auf Kennzahlen” wie den ACoS gesprochen.

Es macht natürlich einen großen Unterschied, ob ein niedriger ACoS mit eigenen Brandkeywords erzielt wird oder ob Marktanteile von Mitbewerbern gewonnen werden. Eine seriöse Agentur zeichnet sich dadurch aus, dass sie vorab eine klare Strategie definiert und laufend die Kunden über die Entwicklungen informiert. Bullshit Agenturen kratzen an der Oberfläche.

Fazit: Genau hinschauen lohnt sich

Professionelles Amazon-Marketing kann den Online Handel eines Unternehmens zu ungeahntem Wachstum verhelfen. Diesen Chancen steht das Risiko gegenüber, an Glücksritter zu gelangen, deren Geschäftsmodell es ist, mit der Unwissenheit und Hilflosigkeit von Sellern und Vendoren das große Geschäft zu machen. Hier hilft nur eines: Informieren Sie sich über die potenzielle Partner-Agentur und die wichtigsten Kennzahlen. Suchen Sie das direkte Gespräch, definieren Sie die Anforderungen und lassen Sie den Aufwand schätzen. Holen Sie ein Zweit-Angebot ein und vergleichen Sie. So können Sie sich mit überschaubarem Aufwand viel Ärger und Geld sparen. Oder Sie googlen einfach “Amazon Agentur” 😉

Autoren:

Simon Köchle, MA – Amazon Specialist bei TOWA Digital

Marko Kalabota, B.Sc., – Digital Marketplace Manger bei TOWA Digital

EuGH: Matratzen sind keine Hygieneartikel

Von Dr. Carsten Föhlisch, TrustedShops

Der EuGH (Urt. v. 27.3.2019 – C‑681/17) hat entschieden, dass es sich bei Matratzen nicht um Produkte handelt, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene vom Widerrufsrecht ausgeschlossen sind. Er folgte damit dem Schlussantrag des Generalanwalts. Im betreffenden Fall hatte ein Verbraucher online eine Matratze bestellt. Die Matratze war bei Auslieferung mit einer Schutzfolie versehen, die der Verbraucher nach Erhalt entfernte. Er widerrief den Vertrag und bat die Unternehmerin darum, den Rücktransport zu veranlassen. Dem kam sie nicht nach. Sie vertrat die Auffassung, dass dem Verbraucher kein Widerrufsrecht zustand. Der Verbraucher schickte die Matratze auf eigene Kosten zurück und verlangte Erstattung des Kaufpreises und der Rücksendekosten.

BGH setzte Verfahren aus

Der BGH setzte das Verfahren aus und legte dem EuGH u.a. die Frage zur Entscheidung vor, ob zu den Waren, die aus Gründen der Hygiene und des Gesundheitsschutzes nicht zur Rückgabe geeignet sind, auch solche wie etwa Matratzen gehören, die zwar bestimmungsgemäß mit dem menschlichen Körper in Kontakt kommen können, aber durch geeignete Reinigungsmaßnahmen des Unternehmers wieder verkehrsfähig gemacht werden können.

Der EuGH hob zunächst noch einmal den Zweck des Widerrufsrechts hervor.

Das Widerrufsrecht soll den Verbraucher in der besonderen Situation eines Vertragsabschlusses im Fernabsatz schützen, in der er keine konkrete Möglichkeit hat, vor Abschluss des Vertrags das Erzeugnis zu sehen oder die Eigenschaften der Dienstleistung zur Kenntnis zu nehmen. Es soll also den Nachteil ausgleichen, der sich für einen Verbraucher bei einem im Fernabsatz geschlossenen Vertrag ergibt, indem ihm eine angemessene Bedenkzeit eingeräumt wird, in der er die Möglichkeit hat, die gekaufte Ware zu prüfen und auszuprobieren.

Insoweit seien Ausnahmen vom Widerrufsrecht eng auszulegen.

Beschaffenheit der Ware entscheidend

Was die Ausnahme anbelange, sei es die Beschaffenheit der Ware, die die Versiegelung ihrer Verpackung rechtfertigen kann. Daher führe das Entfernen der Versiegelung zum Entfall der Garantie in Bezug auf Gesundheitsschutz oder Hygiene. In einem solchen Fall könne sie möglicherweise nicht mehr von einem Dritten wiederverwendet werden und vom Unternehmer nicht erneut in Verkehr gebracht werden.

Die Ausnahme greife nur dann, wenn die Ware nach Entfernen der Versiegelung endgültig aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder aus Hygienegründen nicht mehr verkehrsfähig sei, weil es für den Unternehmer wegen ihrer Beschaffenheit unmöglich oder übermäßig schwierig sei, Maßnahmen zu treffen, um die Ware wieder verkehrsfähig zu machen.

Matratzen nicht erfasst

Daraus folge, dass Matratzen, deren Schutzfolie nach der Lieferung entfernt wurde, nicht von der Ausnahme erfasst werden. Der EuGH zog einen Vergleich zu Matratzen in Hotels:

Zum einen ist nämlich nicht ersichtlich, dass eine solche Matratze, auch wenn sie möglichweise schon benutzt wurde, allein deshalb endgültig nicht von einem Dritten wiederverwendet oder nicht erneut in den Verkehr gebracht werden kann. Insoweit genügt der Hinweis, dass ein und dieselbe Matratze aufeinanderfolgenden Hotelgästen dient, ein Markt für gebrauchte Matratzen besteht und gebrauchte Matratzen einer gründlichen Reinigung unterzogen werden können.

Zum anderen setzte der EuGH Matratzen auch mit Bekleidung gleich.

Es steht aber außer Zweifel, dass zahlreiche Kleidungsstücke bei bestimmungsgemäßer Anprobe, wie es auch bei Matratzen nicht auszuschließen ist, direkt mit dem menschlichen Körper in Kontakt kommen können, ohne dass sie deshalb in der Praxis besonderen Schutzanforderungen unterworfen würden, um diesen Kontakt bei der Anprobe zu vermeiden.

Auch hier sei davon auszugehen, dass der Unternehmer dazu in der Lage ist, die Ware nach der Rücksendung durch den Verbraucher durch eine Reinigung oder Desinfektion für eine Wiederverwendung durch Dritte und damit erneut verkehrsfähig zu machen, ohne dass dadurch den Erfordernissen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene nicht genügt würde.

Verbraucher haftet für Wertverlust

Der EuGH betonte jedoch auch, dass der Verbraucher nichtsdestotrotz für jeden Wertverlust einer Ware, der auf einem Umgang zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit, Eigenschaften und Funktionsweise nicht erforderlich war, haftet.

Keine Entscheidung weiterer Fragen

Die übrigen Vorlagefragen des BGH betrafen die Voraussetzungen, die die Verpackung erfüllen muss, damit von einer Versiegelung gesprochen werden kann, und ob der vom Unternehmer zu erteilende Hinweis auf das Nichtbestehen oder den Verlust des Widerrufsrechts nach Art. 6 Abs. 1 k) RL 2011/83/EU in der Weise erfolgen muss, dass der Verbraucher unter konkreter Bezugnahme auf den Kaufgegenstand und die Verweisung auf den Verlust des Widerrufsrechts bei Entfernen des Siegels hingewiesen werden muss.

Da der EuGH jedoch die erste Vorlagefrage, ob es sich bei Matratzen um Hygieneartikel handelt, verneinte, musste er die zweite und dritte Frage nicht beantworten.

Abmahngefahr: eBay kennt kein Helgoland

Nach § 312 a Abs. 2 BGB, Art. 246 Abs. 1 Nr. 3 u. 4 EGBGB ist der Unternehmer u.a. verpflichtet, den Verbraucher vor dessen Vertragserklärung über die Versandkosten und Lieferbedingungen aufzuklären. Auch in § 1 PangV ist normiert, dass Verbraucher bei Fernabsatzgeschäften über zusätzliche Versandkosten informiert werden müssen. Gemäß § 3a UWG handelt unlauter insbesondere, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Bei den Bestimmungen des BGB, EGBGB und PangV handelt es sich um das Marktverhalten im Interesse der Marktteilnehmer regelnde Vorschriften. Die Verletzungen dieser dem Kundenschutz und Verkehrssicherheit dienenden Obliegenheiten stellen einen Vorsprung vor gesetzestreuen Mitbewerbern dar, schädigen den Verbraucher und sind daher nach § 3a UWG wettbewerbswidrig.

In der Vergangenheit kursierten daher immer mal wieder Abmahnungen zu Widersprüchlichkeiten innerhalb von eBay Artikelbeschreibungen.

eBay gibt den Verkäufern nämlich ein Instrument an die Hand, um unliebsame Versandländer oder Inseln vom Versand auszuschließen. So können Händler bspw. den Versand nach Sylt, Borkum, Usedom etc. ausschließen, indem Sie die west- und ostfriesischen Inseln und auch die Ostseeinseln ausschließen.

Selbstverschuldet fand sich dann aber in der Artikelbeschreibung oftmals ein Hinweis wie z.B. „Inselzuschlag 15 €“ oder „Versandkosten deutsche Inseln auf Anfrage“ und vielerlei Kreationen mehr. Der Verbraucher konnte so nicht zweifelsfrei ermessen, ob der Versand nach Sylt nun ausgeschlossen ist oder ob er 15 € mehr kostet oder auf Nachfrage möglich ist. Dies ist irreführend und widerspricht den obigen Vorschriften.

Mag man bislang ein Verschulden des Händlers sehen, der die Widersprüchlichkeit selbst geschaffen hat, so gibt es eine andere Konstellation, die nicht beherrschbar für den Händler ist.

Neben rund 1200 Einwohnern leben viele Touristen und auch Langzeiturlauber auf der deutschen Hochseeinsel Helgoland. Alles potentielle eBay Käufer. Als Inselbewohner sind diese Einwohner sogar noch affiner für Onlineangebote, da die örtlichen Baumärkte, Elektronikhändler etc. entweder nicht vorhanden sind oder ein überschaubares Sortiment haben.

Obgleich es steuerrechtliche Besonderheiten gibt, so gehört die Insel gleichwohl zum Staatsgebiet der Bundesrepublik Deutschland.

In der Ausschlussliste von Ebay ist Helgoland nicht enthalten. Der Verkäufer kann diese Insel mithin nicht auswählen mit der Folge, dass der Kunde sich seine Versandkosten für die Postleitzahl 27498 anzeigen lassen und den Artikel auch zivilrechtlich wirksam kaufen kann.

Handelt es sich nun um einen Artikel mit 0,00 € Versandkosten, z.B. weil es sich um einen sog. eBbay Plus Artikel handelt, so muss man wenig Phantasie haben, um sich vorstellen zu können, dass die Preiskalkulation des Verkäufers ins Wanken gerät, wenn er einen Speditionsartikel für 0,00 € nach Helgoland verschiffen und ihn im Fall des Widerrufs evtl. sogar wieder kostenlos abholen lassen muss.

Das Problem wurde eBay bereits gemeldet. Ähnlich wie bei dem Problem mit der Allianz Garantieverlängerung wird es sicher einige Mühen erfordern, eBay dazu zu bewegen, hier technisch nachzubessern.

Sollte der Händler nun erwägen, mit einer Art Disclaimer die Zeit bis zur Änderung zu überbrücken, so sollte bedacht werden, dass dies zu Widersprüchlichkeiten führen wird, wenn er im Disclaimer Versandkosten für Helgoland angibt oder den Versand ausschließt. Die Versandkosten werden doch mit 0,00 € angegeben und der Kunde kann den Artikel kaufen. Jede hierzu widersprechende Angabe in der Artikelbeschreibung ist abmahnbar.

Natürlich könnte der Händler die Versandkosten auch generell anheben, um so den Exoten Helgoland einzupreisen. Die Folge ist aber, dass der Händler nicht mehr am eBay Plus Programm teilnehmen kann. Der Händler wird mit seinen Angeboten nicht mehr prominent gelistet. Dies scheint auch nicht der richtige Weg zu sein.

Dieses aktuelle Problem bei eBay listet sich ein in eine Reihe anderer Probleme ein, die in den letzten Monaten bekannt wurden. Wir informieren unsere Mandanten im Rahmen eines Updateservices über aktuelle Probleme und Entwicklungen im Onlinehandel.

Rechtsanwalt René Euskirchen

https://www.ra-euskirchen.de

B-Ware richtig verkaufen – Eine Herausforderung für viele Onlinehändler [WERBUNG]

Was ist überhaupt B-Ware?

Als B-Ware werden Waren bezeichnet, die in Abgrenzung zur A-Ware eben nicht frei von Mängeln an Ware und/oder Verpackung sind, sondern evtl. kleine Mängel aufweisen, die jedoch die Funktionstüchtigkeit oder Qualität der Ware nicht beeinträchtigen. Selbst bei erkennbaren Mängeln kann noch von B-Ware gesprochen werden, wenn jedenfalls die Ware noch bestimmungsgemäß einsetzbar ist. Es handelt sich mithin nicht um Waren erster Qualität. Der Handel bietet solche Ware zu einem reduzierten Preis an. Eine solche Umschreibung findet sich mancherorts und für jeden mittels Suchmaschine auffindbar.

(Quelle: Medion/ebay)

An die korrekte Einordnung knüpft sich insbesondere die rechtliche Frage, ob ein Artikel, der als B-Ware einzuordnen ist, als neu oder gebraucht zu qualifizieren ist. Dies ist entscheidend, da der Händler bei gebrauchten Artikeln die gesetzliche Mängelhaftung im Bereich B2B in weiten Teilen ausschließen und im Verhältnis B2C zumindest auf 1 Jahr reduzieren kann. Reflexhaft neigt der Händler dazu, B-Ware pauschal als „gebraucht“ einzustufen mit der Folge, dass die Rechte der Kunden womöglich unzulässig verkürzt werden oder dass Abmahnungen „ins Haus trudeln“.

Das OLG Hamm urteilte bereits unter dem 16.01.2014, 4 U 102/13, dass B-Ware nur dann als gebraucht gelte, wenn diese bereits ihrem gewöhnlichen Verwendungszweck zugeführt, mithin tatsächlich gebraucht wurde. Das OLG entschied, dass die Feststellung, dass es sich um Sachen handelt, die evtl. nicht mehr neu bzw. von den potentiellen Kunden nicht mehr als neu angesehen werden, nicht ausreiche. Denn es könne nicht ausgeschlossen werden, dass es neben neu und gebraucht weitere Beschaffenheitsbezeichnungen wie beispielsweise “wie neu”, “neuwertig” etc. gibt.


(Quelle: Medion/ebay)

Eine nicht mehr neue Sache müsse nicht zwangsläufig gebraucht, sondern könne “lediglich” alt sein. Für die genaue Einordnung müsse ein objektiver Maßstab herangezogen werden, da es ansonsten dem Händler obliege, eine Ware als gebraucht oder neu einzustufen. Der Händler können so nach seinem Gusto über die Dauer der Mängelhaftung befinden. Orientierungspunkt könne die dem AGBGB nachfolgende Regelung des § 309 Nr. 8b BGB sein. Abgrenzungskriterium wäre mithin, dass eine Ware als gebraucht anzusehen ist, wenn diese ihrer gewöhnlichen Verwendung zugeführt wurde und deshalb mit einem höheren Sachmängelrisiko behaftet ist. Die Verbrauchsgüterkaufrichtlinie spreche daher von „secondhand goods“.

Der bloße Umstand, dass eine Ware nicht mehr originalverpackt ist, diese Verpackung fehle oder beschädigt sei, mache die Ware nicht zu einer gebrauchten Sache. Eine Erhöhung des Sachmängelrisikos liege nicht vor. Mithin dürfe der Händler hier auch nicht die Mängelhaftung reduzieren bzw. ausschließen. Gleiches gelte bei der einmaligen bloßen Vorführung oder dem Auspacken durch den Händler. Auch hier werde die Ware nicht ihrer gewöhnlichen Verwendung zugeführt. Die Verkehrsauffassung stehe einer solchen Einordnung nicht entgegen.

Die Reduzierung oder der Ausschluss der Mängelhaftung ist daher nach §§ 8 Abs. 1, 3, 3 Abs.2, 3a UWG, § 475 Abs. 2 BGB unlauter und abmahnbar.

Es drohen Abmahnungen bei einer zu pauschalen Einordnung. Händler gehen auf Nummer sicher, wenn diese die gesetzlichen Mängelhaftungsrechte unberührt lassen.

Rechtsanwalt Rene Euskirchen

Blickt man auf Artikelangebote bekannter Hersteller, so finden sich als „neu“ qualifizierte Artikel mit einer „Garantie von 24 Monaten“ und B-Ware mit einer „Garantie von 12 Monaten“. Es wäre hier zu empfehlen, die Angebote schnellstens zu überarbeiten. Bei dieser Gelegenheit könnte es sich auch anbieten, an den Begrifflichkeiten zu arbeiten, da das Wort „Garantie“ nun einmal juristisch besetzt ist und davon auszugehen ist, dass der Hersteller als Verkäufer hier auf das Mängelhaftungsrecht hinweisen wollte und eben keine daneben bestehende Garantie einräumen wollte. Die Abmahnung ist vorprogrammiert, da der Verkehrskreis bei einer Garantie auch eine Garantie erwartet. Der Händler muss diese Garantie dann auch mit Leben ausfüllen und über Art und Umfang der Garantie aufklären.

Gerne sind wir bei der Gestaltung des Internetauftritts und der Rechtstexte behilflich.

https://www.ra-euskirchen.de

Neurowissenschaften: Wer etwas lernen will, muss die Komfortzone verlassen [Gastartikel]


Ein Beitrag von Maja Hansen. Lebenslanges Lernen und der Weg zu sich selbst gelingen nur in Unsicherheit. Stabilität ist somit das größte Hindernis, um Lernprozesse voranzutreiben.

Nach Stabilität und Sicherheit streben die meisten von uns. Doch wenn man wirklich weiterkommen möchte, dann ist die persönliche Komfortzone nicht der richtige Aufenthaltsort. Wer lernen will, muss diesen sicheren Bereich verlassen – so das Ergebnis einer kürzlich veröffentlichen Studie.

Gewohnheiten und Routinen – eine mögliche Sackgasse?

Unser Alltag besteht aus gewohnten Abläufen, die uns die nötige Sicherheit im Alltag geben. Wegzudenken wäre das sicherlich nicht, denn eingeübte sich wiederholende Prozesse helfen uns ungemein. Doch mit täglichen Routinen baut sich jeder von uns die eigene sichere Komfortzone auf. Mit gewohnten Mustern und bekannten Menschen bewegen wir uns auf einem sicheren Terrain und sehen keine Notwendigkeit aus dieser Stabilität auszubrechen. Wir streben so alles andere als die Veränderung an und leben die sogenannte deutsche Vollkasko-Mentalität feierlich aus.

So erleichternd wie Gewohnheiten und Routinen auch sein mögen, Aha-Erlebnisse und Lerneffekte halten sie nicht bereit. Der Schritt aus der Komfortzone heraus erfordert Risikobereitschaft und die Möglichkeit des Scheiterns – beides Dinge, die Ungewissheit und negative Gefühle mit sich bringen. Ängste halten uns also in der Sackgasse Komfortzone gefangen. Die Angst vorm Versagen, die Angst vor Anstrengung oder die Angst vor Zurückweisung. In der Komfortzone besteht also keine Entwicklungsmöglichkeit. Und so landen Personen, die die Tür zu neuen Herausforderungen geschlossen halten, zwangsweise in einer Sackgasse. Die Chancen hinter dem Verlassen der gewohnten Routinen bleiben unentdeckt.

Sicherheit und Stabilität hindern das Gehirn am Lernen

Um das Gefühl von Kontrolle zu behalten, neigen wir eher dazu, alle unsicheren Möglichkeiten von uns fernzuhalten. Doch genau dieses Signal der Unsicherheit, das an unser Gehirn geschickt wird, wenn wir uns in unbekannten Situationen befinden, regt das Hirn zum Lernen an. Zu diesen Ergebnis kam eine Studie der Yale Universität, die in dem Magazin Neuronpubliziert wurde. Wenn wir also nie Stress zulassen oder wahrnehmen und unsicheren Situationen aus dem Weg gehen, werden wir nichts lernen – so jedenfalls die Neurowissenschaftler. Unser Gehirn schaltet ab.

Zu diesem Ergebnis kamen die Experten, indem sie ein Experiment mit Affen durchführten. Diese konnten diverse Ziele anstoßen, um als Belohnung einen Saft zu bekommen. Einige Ziele gaben nach einem bestimmten Schema das Getränk frei, während der Erfolg beim Stoßen und die Menge des Safts bei anderen Zielen nicht vorhersehbar war und variierte. Beim Durchführen dieses Tests maßen die Experten die Aktivität der Gehirne der Affen. Dabei zeigte sich ein klares Muster, denn wenn die Tiere ein Ziel einschätzen konnten, schalteten die Gehirnareale, die für das Lernen zuständig sind, ab. Bei Zielen, die die Affen im Ungewissen ließen, war das anders. Das Gehirn war die ganze Zeit über im Lernmodus.

Diese Erkenntnis ist logisch, denn wenn wir einmal den bestmöglichen Weg für etwas erkannt haben, ist das Erlernen in diesem Zusammenhang witzlos. Wir haben dann eine Stabilität erreicht. Durch diese Stabilität lernt unser Gehirn allerdings nicht mehr und wir müssen uns aktiv aus unserer Komfortzone bewegen, um das Gehirn zum Lernen anzutreiben.

Raus aus der Komfortzone, rein ins Leben

Um aber unser Leben nicht in einem gleichbleibenden Geisteszustand zu verbringen, sind Erkenntnisse und Lerneffekte nötig, damit wir uns weiterentwickeln können – sowohl beruflich als auch privat. Gerade vor dem Hintergrund der Digitalisierung der Arbeitswelt ist lebenslanges Lernen geforderter wie nie zuvor. Doch in kleineren Verhältnissen gedacht, gelingt uns dieser Lernprozess schon, wenn wir nach einem neuen Rezept kochen oder uns bewusst für einen anderen, unbekannten Weg zur Arbeit entscheiden. Aber auch in einem größeren Rahmen gedacht verhilft uns das Verlassen der Komfortzone dau, in das Leben zu springen. Den sicheren Hafen zu verlassen erfordert aber Mut. Eine Beförderung, die neue Aufgaben bereithält, ein unbekanntes Reiseziel, der Beginn eines neuen Hobbys – durch das Ausprobieren dieser Dinge werden wir unweigerlich lernen. Vor allem unser Selbstbild wird sich weiterformen und Schritt für Schritt lernen wir uns und persönliche Grenzen besser kennen.

Diese Ängste halten uns in der Komfortzone gefangen

In unserer Komfortzone funktionieren wir quasi im Autopilot. So erleben wir wenig Stress, keine unvorhergesehenen Ereignisse und erledigen zuverlässig unsere Aufgaben. Doch außerhalb dieser gewohnten Muster finden sich Chancen für unsere Karriere, aber auch für unser Selbstbild. Was hält uns also zurück, den Schritt aus der Komfortzone zu wagen? Laut Jochen Mai sind vor allem drei wesentliche Ängste für unseren Verbleib bei der Gewohnheit verantwortlich:

  • Die Angst vorm Versagen
    „Aber was passiert, wenn ich es nicht schaffe?“ Solche Gedankengänge können bei neuen Aufgaben zu einem Kreislauf mutieren. So drehen sich die Gedanken nur um die Risiken, die sich hinter den neuen Herausforderungen verbergen. Anstatt die Chancen zu sehen, stürzt du dich auf potentiell negative Faktoren und lässt dich von der Angst vor der Ungewissheit lahmlegen. Auch wenn neue Aufgaben beim ersten Angehen nicht funktionieren: Wenn du beruflich die Möglichkeit haben solltest, in neue Bereiche einzutauchen, solltest du es wagen und es ausprobieren.
  • Die Angst vor Anstrengung
    Komfortzone bedeutet auch Gemütlichkeit. Groß anstrengen musst du dich nicht, du erledigst die gewohnten Abläufe und Aufgaben. Nachdem alle Erwartungen erfüllt sind, gehst du am Ende des Tages nach Hause. Wenn dein Vorgesetzter dir aber neue Aufgaben zuweist, dann musst du etwas Neues lernen und dich dementsprechend auch anstrengen.
  • Die Angst vor Zurückweisung
    Dein Status auf der Arbeit basiert vor allem auf deinen Fähigkeiten und deinem Wissen. Wer sich aber in unbekanntes Terrain wagt und sich außerhalb seines Fachgebietes bewegt, läuft Gefahr, den bisherigen Status zum Negativen zu verändern. So kann es passieren, dass das Erledigen der neuen Aufgaben nicht auf Anhieb funktioniert und du so auf Ablehnung oder Unverständnis stößt.

Die Chancen außerhalb der Komfortzone

  1. Ein postives Selbstbild entwickelnV
    Das Annehmen von neuen Möglichkeiten und Angehen von Herausforderungen ist, auch wenn es oft so schwer fällt, von großer Bedeutung. Denn nur wenn du neue Dinge wagst, kannst du Erfolge erleben und unbegründete Ängste überwinden. Sogar wenn nicht alles nach Plan funktioniert: Das Bewältigen von neuen Herausforderungen ist essentiell für dein Selbstbild. So erlebst du nach dem Erledigen von Dingen außerhalb deiner Komfortzone wahre Glücksgefühle und Zufriedenheit, da du eine Herausforderung erfolgreich bewältigen konntest. Dieses positive Selbstbild kann aber nur entstehen, wenn du den Mut aufbringst, aus gewohnten Mustern auszubrechen. Auch wenn man zunächst die Aufgaben nicht zu der vollen Zufriedenheit anderer erledigen konnte, zeigst du trotzdem die Bereitschaft, dich neuen Chancen zu öffnen. Wahrscheinlich wirst du neue Seiten an dir entdecken und feststellen, was du für ungeahnte Fähigkeiten besitzt. Somit wird deine tägliche Motivation mit hoher Wahrscheinlichkeit ebenfalls positive Auswirkungen spüren.
  2. Berufliche Beförderung
    Im sicheren Hafen deiner Komfortzone bleibst du bei deinen Arbeitsbereichen, denen du täglich nachgehst. Doch nur wer neue Herausforderung und somit ein Verlassen seiner Komfortzone anstrebt, kann sich für eine Beförderung qualifizieren. Mittels neuer Aufgaben bist du in der Lage deinen Fächer an Fähigkeiten noch weiter auszugestalten und deine Qualitäten unter Beweis zu stellen.
  3. Persönliche und berufliche Ziele verwirklichen
    Um auf die Textpassage „Soll ich’s wirklich machen oder lass ich’s lieber sein?“ zurückzukommen: Ja, mach’s! Denn nur wer bereit ist, sich aus der Komfortzone rauszuwagen, kann seinen Zielen näher kommen. Wenn du dein Glück im Erreichen von Zielen in der Zukunft siehst, dann lass diesen Prozess gegenwärtig werden. Dinge können schief gehen, ja. Aber wenn du die Bereitschaft zum Scheitern nicht eingehst, wirst du deinen Zielen immer fern bleiben.

Wie verlasse ich meine Komfortzone?

Die Chancen, die das Verlassen der Komfortzone bietet, sind nicht von der Hand zu weisen. Doch ist das Entfernen von gewohnten Mustern einfacher gesagt als getan. Wenn du generell keine hohe Frustrationstoleranz haben solltest, dann beginne mit kleinen neuen Herausforderungen, die du an dich selbst stellst. So kannst du den Berg der Veränderung langsam erklimmen. Denn wer sich zu viel vornimmt, kann durch eine möglicherweise lange Lernphase schneller demotiviert werden.

Langsam, aber bestimmt kannst du dich auf den Weg zu neuen Zielen machen. Beobachte deinen Tagesablauf und entscheide dann für dich, wo du mit Veränderungen beginnen könntest. Wenn dein Vorgesetzter dir ein neues Aufgabenfeld vorschlägt, probiere es aus. Und wenn du dir nach Feierabend nicht sicher bist, ob du dich auf die Couch zurückziehen oder endlich dein Lauftraining starten sollst, dann starte mit deiner persönlichen Herausforderung. So etabliert sich womöglich schneller als du denkst eine neue Komfortzone und die neu erlernten Aufgaben im Job normalisieren sich. Also Schluss mit „Soll ich’s wirklich machen oder lass ich’s lieber sein?“

QuelleN: https://onlinemarketing.de/jobs/artikel/neurowissenschaften-we-lernen-will-muss-komfortzone-verlassen

https://onlinemarketing.de/jobs/artikel/raus-aus-komfortzone-berufliche-persoenliche-chancen

An dieser Stelle ganz lieben Dank an das Redaktion-Team von onliemarketing.de für die beiden Artikel aus denen ich diesen zusammen geschnitten habe. Und danke für die Erlaubnis, dass ich beide Artikel teilen darf. Credit: Niklas

Gastartikel: Neue Artikeldarstellung auf eBay

Anfang des Monats hat eBay eine neues Artikelseiten-Design vorgestellt, das mittelfristig nun in sämtlichen eBay Angeboten ausgerollt werden soll.Deshalb fragen sich viele unserer Kunden, ob ihr Beschreibungs-Template auch weiterhin erheblichen Einfluss auf das Ranking und die Conversion ihrer Artikel auf dem Marktplatz haben kann.
Vorab: Unserer Meinung nach ist ein eBay Template nach wie vor sinnvoll und für viele Verkäufer sogar wichtiger als je zuvor.

Was ändert sich in eBays neuer Artikeldarstellung?

Zukünftig werden auf eBay in der Artikeldarstellung mehrere einzelne Angebote zusammengefasst (über “Gruppieren ähnlicher Angebote”). Dadurch erhält der Kunde auf einen Blick Kaufmöglichkeiten und Preise für die wichtigsten Zustände und ggf. Angebotstypen.

Die wichtigsten Artikeldetails wie z.B. die technischen Spezifikationen werden anschließend unter „Über dieses Produkt“ angezeigt. Diese Daten speisen sich (genauso wie ggf. die Bilder) aus dem einheitlichen Artikel-Katalog der auf Grundlage der EAN erstellt wird.

Versand-, Zahlungs- und Rücknahmebedingungen werden prominent direkt neben der Galerie angezeigt. An dieser Stelle findet die mobile Kurzbeschreibung nun auch in der Desktop-Ansicht ihren Platz:

Beispiel eines Samsung Galaxy S8 mit der neuen eBay Artikeldarstellung. 

Insgesamt erschafft die neue eBay Artikeldarstellung nun also ein übersichtlicheres Erlebnis beim Käufer, da sie dabei unterstützt verschiedene Artikelzustände schnell vergleichen zu können. Die wichtigsten Artikeldetails (die besonders bei standardisierten Artikel wie o.g. Samsung Galaxy S8 meist ausreichend sind), finden sich genauso schnell etwas weiter unten wie auch Produktbewertungen anderer Verkäufer. Dadurch kann eBays großer Vorteil besser ausgespielt werden: Die Verfügbarkeit verschiedenster Artikelzustände und Preisspannen.

Wichtig ist hierbei zu beachten, dass eBay den Verkäufer nicht nur anhand des Preises auswählt. Nach wie vor werkelt im Hintergrund eBays „Bestes Ergebnis“-Algorithmus. Unter anderem deshalb sollten Sie auch weiterhin auf Ihre Verkäufer-Statistiken sowie eine SEO-optimierte Beschreibung achten.

Warum eBay Templates wichtiger denn je sind

Natürlich lässt sich das Nutzerverhalten nur in maximal einer eng definierten Zielgruppe sinnvoll vorhersagen. Dennoch dürften Sie bereits selbst die Erfahrung gemacht haben, dass viele Kunden Ihre Artikelbeschreibung früher oft leider schlichtweg nicht beachtet haben. Das liegt meistens daran, dass die Kunden oft schon genau wissen, was sie wollen (Produktfindung ist abgeschlossen) und daher nur auf der Suche nach dem besten Angebot sind. Daher wurde von einigen Konsumenten nicht der „Aufwand“ in Kauf genommen für Anbieter-Informationen weiter herunter zu scrollen.
D.h. Sie haben Ihre Artikelbeschreibung seit jeher für jene Kunden angefertigt, die explizit mehr über Sie als Anbieter erfahren oder Ihre Produktberatung in Anspruch nehmen möchten.

Diese Kunden werden von Ihrer kaufentscheidenden Intuition nicht von einem Klick auf „lesen Sie die vollständige Beschreibung“ neben der Galerie abgehalten werden – besonders da eBay diesen Link direkt unter ihre Mobile Kurzbeschreibung eingesetzt hat (die sie ebenfalls nur über ein eBay Template steuern können).

Für diese Kunden öffnet sich das Beschreibungstemplate nun in einem komplett neuen Fenster, weshalb die Design- und UX-Qualitäten ihres eBay Templates wichtiger denn je sind: Verkäufer mit schlechten Artikelbeschreibungen und Templates können sich nicht mehr hinter dem eBay Standardlayout „verstecken“, da das Template ohne weitere Interface Elemente (d.h. auf ganzer Bildschirmbreite) angezeigt wird. Dadurch wirkt das Template viel intensiver auf jene Ihrer Käufer, die die Artikelbeschreibung ansehen.

Fazit / tl;dr

  • Die neue Artikeldarstellung von eBay rückt standardisierte Artikel in ihren vielfältigen Zuständen besser in den Fokus und ermöglicht komfortablere Vergleiche für den Käufer
  • Der Algorithmus für den besten Anbieter fokussiert sich nicht nur auf den Preis, sondern verwendet auch eine Reihe weiterer harter und weicher Faktoren (früher: „Bestes Ergebnis“) – dazu gehört auch eine gute Gestaltung des Templates für den Benutzer, da diese die Conversion steigert.
  • Die mobile Kurzbeschreibung ist erheblich wichtiger geworden, da sie nun auch in der Desktop-Version von eBay angezeigt wird. Ein eBay Beschreibungstemplate unterstützt sie hier bei der Optimierung dieser mobilen Kurzbeschreibung.
  • Kunden, die sich vorher Ihre eigene Beschreibung nicht durchlesen wollten, werden dies auch in Zukunft nicht tun. Sie werden aber ein angenehmeres Kauferlebnis haben.
  • Kunden, die sich für die Artikelbeschreibung und damit für Sie als Anbieter sowie ausführliche Produktdetails interessieren, werden auf „lesen Sie die vollständige Beschreibung“ klicken, um ihr Informationsbedürfnis zu stillen.
  • Diesen Kunden wird ihr Template dann erheblich ausführlicher und prominenter angezeigt werden.
  • Folglich ist das eBay Templates unserer Meinung nach für die relevanten Kunden erheblich wichtiger geworden und hilft Ihnen nach wie vor beim Ranking sowie bei der Konfiguration der mobilen Kurzbeschreibung.

(Gastbeitrag von Pixelsafari.de)

Gastbeitrag: Preisdifferenzierung – Was kann der Online-Handel vom stationären Handel lernen?

Preisdifferenzierung als das 12. Gebot: Du sollst nie etwas verschenken, was Du auch verkaufen kannst

Der stationäre und der Online-Handel sind nicht so verschieden: Hier, wie dort, geht es um Frequenz und Conversion. Frequenz ist teuer: Mieten auf der Maximilianstraße, genau wie Kosten für hippe Influencer. Conversion dagegen ist Handwerk mit demselben Ziel: Den Shop soll der Kunde mit einer vollen Tüte, die Website mit einem vollen Warenkorb verlassen. Wenn die Herausforderungen also gleich sind, kann der Online-Handel von den langjährigen Erfahrungen des stationären Handels profitieren. In dieser Blogreihe werden daher ein paar dieser Erfahrungen für den Online-Handel nutzbar gemacht.

Das Abschöpfen der maximalen Zahlungsbereitschaft ist im Handel und ganz besonders im Online-Handel sehr bedeutend, denn Frequenz ist teuer. Die Zahlungsbereitschaft hat nichts mit dem Preis und schon gar nichts mit den Kosten zu tun. Jeder Kunde hat eine andere Zahlungsbereitschaft für jedes Produkt einer bestimmten Gattung: Der Verdurstende zahlt viel mehr Geld für ein Glas Wasser, als er im Restaurant tatsächlich zahlen muss. Legt man den Wasser-Preis aber nach seiner (nahezu unendlichen) Zahlungsbereitschaft fest, wären die verkaufbaren Mengen minimal. Ein niedrigerer Preis ist daher gewinnmaximierend. Im Wettbewerb ergibt sich dann genau ein Preis auf der Getränkekarte. Der Verdurstende und viele Andere, die mehr zahlen würden, sind die Gewinner.

Der Händler muss seinen Preis an die individuelle Zahlungsbereitschaft anpassen und zusätzlich den direkten Wettbewerb im Blick haben

Der Gastwirt könnte viel mehr verdienen, wenn er nicht genau einen Preis machen würde, sondern viele Preise, im Extrem für jeden Gast einen anderen. Dem stehen praktische Hürden entgegen, die Menge und Marge kosten. Die Antwort, um das ganze in die Balance zu bringen, heißt Preisdifferenzierung.

Im stationären Handel sind Tankstellen die Könige der Preisdifferenzierung: Morgens ist der Preis sehr hoch (die Leute haben vergessen, abends zu tanken und würden ihr Ziel nicht erreichen, wenn sie es nicht morgens tun). Abends geht der Preis runter, weil die Leute sonst den nächsten Morgen abwarten und ggf. woanders tanken. Kurz vor Ostern geht der Preis hoch, weil die Leute gar nicht anders können als zu tanken, um ihren Urlaubsort zu erreichen. Der Händler muss also seinen Preis an die individuelle Zahlungsbereitschaft anpassen und zusätzlich den Wettbewerb im Blick haben. Wettbewerb herrscht nicht nur um den niedrigsten Preis, sondern auch um die beste Methode der Preisdifferenzierung. Wenn es klappt, bekommt man einen zufriedenen Kunden und maximiert gleichzeitig seinen Gewinn.

Wer in der Disziplin „Preisdifferenzierung“ gut ist, entzieht sich dem brutalen Wettbewerb um den kleinsten Preis

Insbesondere kleine Händler können den heutigen brutalen Preiswettbewerb meistens gar nicht mehr gewinnen, da sich z.B. die Kosten für die Frequenz nicht refinanzieren lassen oder weil die ganz Großen wie Amazon über Services wie Prime nicht kopierbare Vorteile, nicht nur bei den Versandkosten, ausspielen.

Ansatzpunkte für die erfolgreiche Preisdifferenzierung (Teil 1)

„Lockvogelangebote“ mit Minimarge Der Kunde gelangt über das Lockvogelangebot in den Shop und wird dort selektiv „hochverkauft“, d.h. ihm wird ein höherpreisiges und vor allem margenträchtigeres Produkt schmackhaft gemacht. Wichtig ist jedoch, dass mit dem höheren Preis auch ein höherer Produktnutzen deutlich wird und der Kunde sich nicht betrogen fühlt. Die Minimarge auf dem Lockvogelprodukt wird mitgenommen, wenn der Kunde nicht hochberaten werden kann bzw. will. Beide Produkte bringen den notwendigen Deckungsbeitrag u.a. für die Marketing-Kosten, die die Site-Visits/Shop-Besuche produzieren. Das geht auch beim Wasser: günstiges No Name, teures San Pellegrino mit mehr Marge.

 

Preis-Differenzierung mit Neben- oder Folgeleistungen Bei austauschbaren Hauptprodukten kann die Marge schon „weg-konkurriert“ sein, sodass nur eine Minimarge bleibt. Mit Zusatz- bzw. Ergänzungsprodukten wie z.B. Express-Versand, Geschenkverpackung u.ä. kann man jedoch noch eine satte Marge verdienen. Bei diesen „Nebensächlichkeit“ ist die Zahlungsbereitschaft nicht so rational fixiert wie beim Hauptprodukt, auf das man schon mehrere Stunden Internetrecherche verwendet hat. Klassische Beispiele dafür sind günstige Kameras mit teuren Filmen oder Schnäppchenraten für Hotelzimmer kombiniert mit hohen Parkgebühren.

 

Zeitliche Preisdifferenzierung Diese Art der Preisdifferenzierung ist immer dann sinnvoll, wenn es zeitliche Veränderungen in der Zahlungsbereitschaft der Kunden gibt. Klassische Beispiele sind hier die Tourismusindustrie (Fluggesellschaften oder Hotels), die Gastronomie oder Tankstellen. So ist in vielen Restaurants der Mittagstisch wesentlich günstiger als die praktisch gleichen Gerichte am Abend und Frühbucher zahlen für ihren Urlaub deutlich weniger als später Buchende. Der Sommerschlussverkauf gehört auch in diese Kategorie.

 

Rabatte/Zugabe Rabatte oder Zusatzartikel können dazu dienen, zögernde Kunden vom Kauf zu überzeugen. Gut geschulte Verkäufer erkennen sofort, wenn der Kunde gehen möchte und bringen ihn mit einem Rabatt oder einem Zusatzartikel dazu, den Kauf doch noch zu tätigen. Ein weiterer Anwendungsfall von Rabatten sind große Absatzmengen pro Kunde. Um zu vermeiden, dass „große Kunden“ zur Konkurrenz abwandern, werden lieber geringere Margen akzeptiert.Der Zeitpunkt für einen Rabatt bei Onlinekäufen ist z.B. dann gekommen, wenn der Kunde lange auf der Seite verweilt, wenn er zwischen Produkten hin- und herspringt, wenn er ein paarmal zurückkommt oder wenn er schon den dritten Rückgewinnungsversuch ignoriert hat. Um zu vermeiden, dass zu viele Rabatte oder Zugaben gewährt werden, muss Transparenz über individuelle Rabatte so gut wie möglich vermieden werden.

 

Treffen Sie Dr. Peter Walz am 29.09.2018 auf der ECOMMERCE LIVE in Düsseldorf!

Auf der ECOMMERCE LIVE können Sie Dr. Peter Walz in seinem Vortrag live erleben und anschließend in lockerer Atmosphäre Fragen zu Ihrem Business stellen und viele Tipps zur Optimierung Ihres Handels mitnehmen. Noch kein Ticket? Dann schnell! Die All-Inclusive-Tickets gibt es bereits ab 69€!

Alle Infos zur ECOMMERCE LIVE finden Sie auf der Webseite oder in unserem Blogbeitrag!

 

[author] [author_image timthumb=’on’]https://blog.afterbuy.de/wp-content/uploads/2018/04/dr_peter_walz-1-150×150.jpg[/author_image] [author_info]Dr. Peter Walz ist seit November 2013 Geschäftsführer Privatkundenvertrieb & Partnerunternehmen von Vodafone Deutschland. Gleichzeitg gibt er seine vielseitigen Erfahrungen in Beratungen und Coachings an Unternehmen weiter. Zu seinen Schwerpunkten zählen Bereiche wie Leadership&Strategy, Sales & Marketing oder Digital Innovation. Weitere Infos dazu finden Sie unter: https://www.peterwalz.com/. Seine Laufbahn begann er im Finanzbereich der Mannesmann AG. Walz studierte Betriebswirtschaftslehre an der Ludwig-Maximilians-Universität in München, anschließend promovierte er dort.[/author_info] [/author]

Recap von Florian Berger: Amalyze & Friends Workshop in Bonn

Ein kurzer Recap zu der gestrigen Veranstaltung Amalyze & Friends in Bonn:

von Florian Berger

Mit Michael Gabrielides von Amalyze, Igor Branopolski von Sellerlogic, MIchael Michael Hecker von quantified markets, Lars Müller von doinglean.com sowie unsere Wenigkeit: Kristian Mueller vom ShopDoc.

Zunächst mal war es wirklich cool, die Leute auch mal live zu sehen und mit vielen persönlich smalltalken zu können.

Bereits am Vorabend haben sich die Speaker und ein paar Gäste zum gemeinsamen Essen getroffen und so den ein oder anderen interessanten Kontakt ausgetauscht.

Die Veranstaltung selber ging um 9.30 Uhr im www.kamehabonn.de los, geführt von Mark Steier – der übrigens einen ausgezeichneten Job als Moderator gemacht hat. Leider hatte er das falsche Schuhwerk dabei (er durfte 100 + x Mal den fragenden Teilnehmern das Mikro bringen 🙂

Mit dabei war auch Heidi Kneller-Gronen, die sicherlich dem ein oder anderen Gast viele Antworten zum Thema Marken, Recht usw. geben kann. Hier habt ihr nun alle die Möglichkeit, bei Fragen direkt mit Heidi Kontakt aufzunehmen 🙂 https://www.ip-kneller.de https://www.wortfilter.de

Gestartet hat Michael Gabrielides mit seinem Beitrag zum Thema Produktresearch mit Amalyze, Möglichkeiten, Funktionen, Ausblick usw. Michael hat im Hintergrund innerhalb weniger Monate für mich das aktuell beste Amazon-Tool auf den Markt gebracht – ohne großem Tram Tram, dafür aber mit vielen wichtigen Daten und Funktionen die für jeden professionellen Händler nicht uninteressant sein dürften. https://www.amalyze.com

Zweiter Speaker war Igor Branopolski – übrigens auch zum ersten Mal Speaker auf so einer Konferenz. Er hat meiner Meinung nach einen sehr souveränen Eindruck hinterlassen und wie man ihn kennt – jede noch so komplizierte Frage beantworten 🙂 Igor hat den Leuten sicherlich einiges zum Thema Repricing & Co. zeigen können, vor allem wie einfach und effektiv man gerade beim Traden mit Handelswaren mit automatischen Lösungen nicht nur Zeit und Geld sparen kann, sondern dabei auch teurer verkaufen. Interessant an dieser Stelle, dass er wohl als einziger Repricer eine Haftpflichtversicherung anbietet und gerade bei den Händlern die mehr als 3 Produkte verkaufen eigentlich ein absolutes Muss, um nicht das blaue Wunder zu erleben wenn mal die Software nicht so funktionieren sollte wie sie funktionieren soll. https://www.sellerlogic.com/de/

Dritter Speaker war Lars Müller mit seinem Vortrag zum Thema externe Traffic-Strategien. Er hat aufgezeigt wie wichtig es ist, sich mehr darum zu kümmern als nur die bekannten Optimierungs-Maßnahmen auf Amazon. Gerade in stark umkämpften Bereichen (und davon gibt es täglich mehr), kommt man um das Thema nicht mehr drum herum. Das spüren immer mehr Händler und das ist auch der Grund, warum bei uns immer mehr Anfragen von Kunden zu diesem Thema auftauchen. Lars hat anhand interessanter Beispiele gezeigt, wie Händler mit Email-Funnels, Facebook & Co. die Konkurrenz deutlich dominieren – Sales sind eben der mit Abstand wichtigste Ranking-Faktor.
Interessant war auch sein zweiter Teil, wenn auch leider etwas kurz: Das Trading mit Handelswaren. Er ist selber völlig überrascht wie einfach und schnell er hier extrem geniale Ergebnisse erzielen konnte und ist auch genervt, dass er sich nicht schon vorher damit beschäftigt hat.


Ich kann mir übrigens durchaus vorstellen, dass die ganzen Privatelabeler auch hier jetzt öfter rüber schielen werden und über den Tellerrand schauen, weil sie mit ihren bisherigen Ergebnissen nicht zufrieden sind. Dazu werde ich in Kürze übrigens in Kürze einen interessanten Post verfassen – nicht zum Thema Handelsware an sich, aber die falsche Denkweise der “Jungen Wilden” aufzeigen. Passend dazu hat ja quasi auch Markus Winterscheidt die Tage das beste Video seit Langem veröffentlicht.

In den letzten Monaten kamen nicht nur viele neue Händler dazu, es werden mittlerweile immer mehr Listings besser optimiert und somit ist es eben deutlich schwieriger die Ergebnisse zu erzielen, die man noch vor 6 oder 12 Monaten mit ein paar Handgriffen, schaffen konnte.

Mit anderen Worten: Es wird immer mehr Zeit & Geld notwendig sein, auf Amazon (schnell) erfolgreich(er) zu sein. Die Zeiten mit einem perfekten Produktlisting, Produkttestern und PPC innerhalb von 4 oder 8 Wochen Bestseller zu werden sind definitiv vorbei. https://www.doinglean.com

Übrigens war der Vortrag nicht nur für mich, sondern auch für viele Teilnehmer der beste Vortrag: Hast Du gut gemacht Lars 🙂

Danach kam Michael Hecker mit einem sehr interessanten, aber technisch sehr anspruchsvollem Thema: Externen Traffic messen und steuern. Gerade jetzt, wo sich quasi fast jeder Händler um PPC (und auch bald externen Traffic) kümmern muss und wird – sind die Daten & Auswertungen von Michael Gold wert. Ich kann mir durchaus vorstellen, dass nicht jeder alles verstanden hat – aber dafür kann man den netten Münchner ganz einfach hier per FB kontaktieren 🙂
https://www.quantifiedmarkets.com/

Der vorletzte Beitrag kam von uns – Kristian Mueller hat denke ich die wichtigsten Informationen zum Thema Produktfindung / Zertifikate / Produkthaftung & Co. grob anschneiden können. Ich denke danach war vielen Händlern nicht nur klar, welches Risiko mit dem Import aus China und Co. verbunden ist, sondern was auch viele Händler aus dem Private Label Bereich falsch machen. Leider sind das grundlegende Themen, wo auch Mark Steier quasi durchgehend nicken würde – er mahnt ja genau diese Themen immer wieder in seinen Posts und Kommentaren an. Es gibt leider nicht wenige Händler auf Amazon, die quasi mit einem Bein im Knast stehen – sie wissen es nur nicht 🙂
https://www.shopdoc.de/produkt-sourcing/

Der letzte und abschließende Vortrag kam wieder von Michael, in welchem er durch viele Datenerhebungen und Erfahrungen mit seinem Amalyze-Tool zeigen konnte, wie oft Händler und vor allem auch “Amazon SEO Agenturen” mit ihrer Meinung falsch liegen. Der Title “Amazon Mythen und Märchen” hat es perfekt getroffen. Egal ob es um die Wichtigkeit des Titles, Schlüsselwörter oder was auch immer geht – hier liegen leider die meisten Leute daneben 🙂

Insgesamt war es meiner Meinung nach eine sehr gelungene Veranstaltung, die auch vielen Teilnehmern gefallen hat. Das Feedback der Leute war sehr positiv – das war daher definitiv nicht die letzte Veranstaltung dieser Art 🙂

Interessant fand ich dann auch gestern beim Abendessen die Aussage von Lars Müller, dass diese Veranstaltung den besten Content aller bisherigen Veranstaltungen geliefert hat. Da Lars, als Speaker und Experte in diesem Jahr soweit ich weiß auf jeder Veranstaltung rund um das Thema Amazon war, sollte er es wissen 🙂

Wie geht es weiter?

Wir haben uns die Mühe gemacht und jeden Vortrag gefilmt. Nachdem wir die Videos geschnitten haben, werden wir diese den treuen Lesern und Mitgliedern unserer https://www.facebook.com/shopdoctool Seite zur Verfügung stellen 🙂

Michael, Igor, Lars & Co. – bei Interesse an dem Video-Material, könnt ihr Euch gerne mit einem attraktiven Angebot an mich wenden 🙂 🙂 🙂

Über Kommentare der Teilnehmer, Wünsche, Vorschläge usw. freuen wir uns sehr. Bei der nächsten Amalyze & Friends Veranstaltung können wir das dann berücksichtigen. Geplant sind weitere Konferenzen dieser Art in einigen Ballungszentren inkl. Österreich / Schweiz.

P.s. Lars Müller ein dickes Sorry: Ich habe leider kein Foto für dich 🙁
Nein im Ernst, dein Vortrag ist der Einzige, an welchem ich es schlichtweg vergessen habe – lag wahrscheinlich an deinem exzellenten Content 🙂