Archiv des Autors: Trusted Shops

Wen & wann solltet ihr einstellen?

Viele Onlinehändler starten als One-Man-Show und bauen sich dann langsam zu einem Imperium auf. Aber ab wann sollten Solo-Shopbetreiber darüber nachdenken weitere Personen einzustellen und  welche Stelle sollte zuerst besetzt werden?

Wann ist der richtige Zeitpunkt?

Wird zu früh eingestellt kann es zu Geldproblemen kommen. Wird zu spät eingestellt könnte der kritische Zeitpunkt verpasst sein und Umsatz liegen bleiben. Eine schwierige Situation. Wer den eigenen Online-Shop alleine gestartet hat, ist daran gewöhnt alles alleine machen zu müssen.

Das Design, das Marketing, der Versand, den Support und alles, was sonst noch dazu gehört. Irgendwann erreicht jedoch jeder seine menschlichen Limits und muss sich entscheiden: Burn-Out oder Aufgaben abgeben?

Die Entscheidung sollte klar sein!

Auf der anderen Seite gibt es Shopbetreiber, die möglichst früh möglichst viel outsourcen wollen. Wie bei allem im Leben gibt es auch hier keine hundertprozentig richtige Antwort. Jedoch sind beide Extreme nicht empfehlenswert, denn…

a) ein Shopbetreiber sollte  zumindest oberflächlich  wissen, wie alles funktioniert und ein umfassenderes Know-How besitzen, aber auch…

b) in der Lage sein, Aufgaben und Verantwortung abzugeben, damit der eigene Shop stetig weiterwachsen kann.

Die Frage, ob jemand Neues den Shop unterstützen soll, bleibt selten die einzige Frage. Sobald ein Shopbetreiber darüber nachdenkt, tauchen weitere Fragen auf.

  • Was, wenn die falsche Person eingestellt wird?
  • Was ist, wenn er inkompetent ist?
  • Was passiert, wenn sie sich entscheidet nach kurzer Zeit zu kündigen?
  • Was ist, wenn ich ein schlechter Chef bin?
  • Brauche ich wirklich Hilfe?

Machen Sie sich klar: Es gibt keinen perfekten Zeitpunkt.

Jedoch gibt es laut Neil Patel Situationen, an denen es sich empfiehlt das Team nicht zu vergrößern:

  • Aus Verzweiflung. Die Anstellung eines Mitarbeiters ist oft eine stressige Situation. Es gibt Aufgaben, die sich nicht mehr bewältigen lassen und ein fähiger Mitarbeiter wäre ein Geschenk des Himmels. Eine überstürzte Anstellung, die aus Not heraus geschieht, ist jedoch in den meisten Fällen keine gute Entscheidung.
  • Es gibt keine genau definierten Aufgaben. Sie haben erkannt, dass Sie Hilfe brauchen, wissen aber nicht welche Aufgaben wirklich anfallen. Es ist empfehlenswert, dass Sie sich genau klar machen bei welchen Aufgaben Sie Unterstützung brauchen und diese genau definieren.
  • Der erste Bewerber wird direkt eingestellt. Der erste Bewerber kann ein wahres Genie sein und Ihren Umsatz rasch steigern — wenn Sie Glück haben. Der Normalfall ist das jedoch nicht. Nehmen Sie sich deswegen die Zeit und interviewen Sie mehrere Kandidaten, um die richtige Person einzustellen.

Im Grunde haben Angestellte eine von zwei Aufgaben. Sie sollen entweder mehr Geld einbringen oder Geld sparen.

Wenn Sie überzeugt davon sind, dass ein Angestellter eine der zwei Aufgaben erfüllen kann, können Sie Ihn mit gutem Gewissen einstellen.

Am Anfang der Online-Karriere liegt der Fokus auf dem Ertrag. Denn wer kein Geld verdient, kann auch kein Geld sparen.

Sobald Sie einen anständigen Cash-Flow haben, können Sie einen Angestellten anstellen, der dafür sorgt, dass weniger Geld verloren geht beziehungsweise sinnvoller eingesetzt wird.

Wann ist also nun der richtige Zeitpunkt?

Wenn Sie klar definierte Aufgaben haben, die ein neuer Angestellter übernehmen kann und das Potential haben Ihren Umsatz zu steigern, können Sie jemanden einstellen.

Umso genauer Sie die Aufgaben beschreiben können, desto eher finden Sie die passende Person für Ihren Online-Shop.

Anstatt nach einem „Web-Designer für Online-Shop“ zu suchen, sollten Sie die Ausschreibung detaillierter formulieren:

Wir, der demoshop.de, sucht nach Verstärkung im Bereich Webdesign.
Du solltest Erfahrung mit WordPress und WooCommerce haben. Fortgeschrittene Kenntnisse in HTML und Python sind notwendig (…).

Sobald Sie diese Anforderungen definiert haben und der Meinung sind, dass ein Mitarbeiter sich positiv auf den Shop auswirkt, können Sie auf die Suche gehen.

Wen sollten Sie einstellen?

Sobald eine neue Stelle geschaffen wurde, muss sie nur noch besetzt werden. Das stellt sich jedoch häufig als komplizierte Situation hinaus.

  • Sind die Aufgaben klar definiert?
  • Reichen sie aus oder sind es zu wenig?
  • Ist es eine Vollzeitstelle oder nicht?
  • Passt der Bewerber zum Onlinehandel?

Alles Fragen, die beantwortet werden müssen. 

Tipp: Um eine Stelle zu testen, empfiehlt es sich vorerst einen Freelancer zu beauftragen, der die Aufgaben (teilweise) übernimmt. Ob auf Stunden- oder Projektbasis hängt von der Stelle ab. Doch so lassen sich die oben gestellten Fragen beantworten, Sie kriegen ein Gefühl für die Stelle und gewöhnen sich an den Kontakt mit Bewerbern.

Hat sich die Stelle bewährt, können Sie nun eine Person für eine langfristige Anstellung suchen. Die erste Anlaufstelle sind meist klassische Jobportale wie StepstoneMonster oder MeineStadt.

Marco Garbrecht, Head of Recruiting bei Trusted Shops GmbH, hat zwei weitere Tipps auf Lager:

1. Facebook Gruppen! Egal ob für SEO, Design, AdWords oder E-Mail-Marketing. Heutzutage gibt es für jedes Gebiet mindestens eine hervorragende Facebook-Gruppe, wo sich Experten tummeln.

Wer ein Gefühl für die Stelle, die Menschen und das Fachgebiet bekommen will, sollte unbedingt so einer Gruppe beitreten. Scheuen Sie nicht davor zurück Fragen zu stellen – zum Beispiel:

„Worauf muss ich achten, wenn ich jemanden aus der Branche einstellen will?“

2. Meet-Ups! In jeder größeren Stadt gibt es regelmäßige Veranstaltungen, wo sich Experten zum Austausch treffen. Auch hier lassen sich neue Erkenntnisse sammeln und Fragen stellen.

Die passende Veranstaltung finden Sie mit der Suchanfrage Spezialgebiet Stadt Meetup“.

Also z.B.: WordPress Köln Meetup

Fühlen Sie sich zuversichtlich, dass Sie die richtige Person einstellen können? Dann stehen die Chancen gut schon bald einen noch erfolgreicheren Online-Shop Ihr eigen nennen zu können.

Fazit

Neuanstellungen sind immer eine Herausforderung. Doch genau diese Herausforderungen sorgen dafür, dass Ihr Online-Shop immer weiter wächst. Wenn Sie sich informieren und die wichtigen Fragen (s.o.) beantworten können, sind Sie auf dem richtigen Weg.

(Bild: Photos : F. Fiquet)

So so, neues Kaufrecht: Rat und Parlament einigen sich

Im September 2016 hatte die Europäische Kommission einen Vorschlag für eine Richtlinie über ein neues Kaufrecht für Online- und andere Fernabsatzverträge vorgelegt. Jetzt haben sich das Europäische Parlament und der Rat über die endgültige Fassung vorläufig geeinigt, die nun den gesamten Warenhandel erfasst.

Das Europäische Parlament hat am 26. März seinen Standpunkt zu dem Vorschlag der Europäischen Kommission festgelegt. Dieser entspricht dem zuvor ausgehandelten Kompromiss.

Kritik am ursprünglichen Entwurf

Der ursprüngliche Vorschlag der Europäischen Kommission ist auf Kritik gestoßen. Der Grund hierfür war insbesondere die Rechtsfragmentierung, die durch unterschiedliche Regelungen für den Fernabsatz und den klassischen Einzelhandel entstehen würde. Nach dem ursprünglichen Entwurf sollten nämlich nur Online- und andere Fernabsatzverträge erfasst werden.

Im Oktober 2017 legte die Europäische Kommission dann einen geänderten Richtlinienvorschlag vor, nach dem alle Kaufverträge erfasst werden sollen.

Zweck der Richtlinie

Die Richtlinie soll das Funktionieren des Binnenmarktes verbessern und ein hohes Verbraucherschutzniveau schaffen. Dadurch soll mehr Rechtssicherheit geschaffen und die Transaktionskosten insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen gesenkt werden. Vor allem soll jedoch der grenzüberschreitende elektronische Handel gefördert werden, um einen echten digitalen Binnenmarkt zu schaffen.

Bisher waren die Vorschriften für den Warenkauf nur mindestharmonisiert auf Grundlage der RL 1999/44/EG. Künftig sollen gleiche Ausgangsbedingungen für alle Unternehmen, die Waren an Verbraucher verkaufen, gelten und alle Absatzkanäle erfassen. In bestimmten Bereichen enthält der Richtlinienentwurf jedoch Öffnungsklauseln.

Der Entwurf enthält Vorschriften über die Vertragsmäßigkeit der Waren, Abhilfen bei nicht vertragsgemäßen Waren und die Modalitäten für deren Inanspruchnahme. Ebenso regelt die Richtlinie Anforderungen an gewerbliche Garantien und den Regress gegen Zwischenhändler.

Warenbegriff

Die Richtlinie soll auf Kaufverträge über Waren Anwendung finden. Erstmals werden ausdrücklich auch Waren mit digitalen Elementen erfasst, in denen digitale Inhalte fest integriert sind und ohne diese ihre Funktion nicht erfüllen könnten, z. B. Smartwatches oder Handys. Vorgesehen ist für diese Produkte auch eine Aktualisierungspflicht.

Vertragsmäßigkeit von Waren

Unter Vertragsmäßigkeit versteht die Richtlinie die Abwesenheit von Sach- und Rechtsmängeln. An diesen Begriff stellt die Richtlinie subjektive (Art. 6) und objektive Anforderungen (Art. 7). Ebenso wird jede unsachgemäße Montage als Vertragswidrigkeit angesehen (Art. 8).

Die Gewährleistungsfrist soll zwei Jahre betragen. Hier steht es den Mitgliedstaaten allerdings frei, längere Fristen beizubehalten oder einzuführen (Art. 10). Künftig ist für das Vorliegen eines Mangels eine Beweislastumkehr von mindestens einem Jahr vorgesehen, während der vermutet wird, dass der Mangel bereits im Zeitpunkt der Übergabe vorlag. Jedoch soll es auch hier den Mitgliedstaaten freistehen, diesen Zeitraum auf zwei Jahre auszudehnen (Art. 11).

Gewährleistungsrechte

Bei Vertragswidrigkeit kann der Verbraucher die Herstellung des vertragsgemäßen Zustands der Waren durch Nachbesserung oder Nachlieferung verlangen, den Kaufpreis anteilig mindern oder unter bestimmten Umständen den Vertrag beenden.

Zudem ist in Art. 12 die Möglichkeit für die Mitgliedstaaten vorgesehen, eine Rügepflicht für Verbraucher beizubehalten oder einzuführen, wonach der Verbraucher zur Inanspruchnahme seine Gewährleistungsrechte den Verkäufer innerhalb von mindestens zwei Monaten ab Bekanntwerden des Mangels darüber unterrichten muss.

Wie geht es weiter?

Der Standpunkt des Europäischen Parlaments wird nun an den Rat weitergeleitet. Wenn der Rat den Standpunkt des Europäischen Parlaments billigt, ist die Richtlinie angenommen. Wir halten Sie auf dem Laufenden!

Trusted Shops Abmahnradar März 2019

Einmal im Monat fast Trusted Shops die Abmahnkennzahlen zusammen. Abmahnungen sind ärgerlich und vor allem teuer. Dabei sind sie häufig vermeidbar. An dieser Stelle informieren wir Sie monatlich über aktuelle Abmahnungen aus der Praxis, damit Sie nicht der Nächste sind.

Erfahrungsgemäß werden häufig immer wieder die gleichen Verstöße abgemahnt. Gerade bekannte Abmahnvereine konzentrieren sich oft auf bestimmte Themen.

Im März zählten der IDO (39 %) und die Kanzlei Sandhage (17 %) zu den häufigsten Abmahnern.

Der Großteil der Verstöße betraf erneut die Verletzung von Informationspflichten. eBay-Händler (65 %) waren diesen Monat wieder besonders betroffen.

Informationspflichten

Am häufigsten wurde letzten Monat die Verletzung von Informationspflichten abgemahnt. Wieder einmal wurden fehlende oder fehlerhafte Angaben zur OS-Plattform bemängelt. Die Pflicht für Online-Händler, auf ihren Webseiten einen leicht zugänglichen Link zur OS-Plattform einzustellen, gilt bereits seit Januar 2016. Dieser Link muss klickbar sein. Diese Angabe muss ebenfalls auf Verkaufsplattformen erfolgen.

Garantien

Auf Platz zwei lag diesen Monat fehlerhafte Garantiewerbung. Mit dem Angebot von Garantien kann man sich im Wettbewerb Vorteile verschaffen, deshalb betrafen etliche Abmahnungen diesen Monat Garantiewerbung. Der Verbraucher ist bereits vor Vertragsschluss über die Garantiebedingungen zu informieren. Diese Informationen können im Rahmen der Produktbeschreibung oder über einen sprechenden Link zur Verfügung gestellt werden.

Widerrufsrecht

An dritter Stelle standen Verstöße gegen das Widerrufsrecht. Der häufigste Grund für Abmahnungen war wieder einmal die Verwendung veralteter Widerrufsbelehrungen, obwohl das „neue“ Widerrufsrecht bereits seit 2014 gilt. Häufig fehlte auch das Muster-Widerrufsformular, das ebenfalls Teil der Widerrufsbelehrung ist.

Unser Tipp: Erstellen Sie Ihre Widerrufsbelehrung individuell für Ihren Shop oder Ihr Angebot auf eBay, Amazon oder Hood kostenlos mit unserem RechtstexterHier können Sie sich zudem ein kostenloses Whitepaper für Ihre Widerrufsbelehrung herunterladen.

Produktkennzeichnung

An vierter Stelle standen Verstöße bei der Kennzeichnung spezieller Produkte. Hier ergingen die meisten Abmahnungen im Lebensmittelrecht, besonders wegen unzulässiger Kennzeichnung nach der Health-Claims-VO, und wegen falscher Textilkennzeichnung. Abgemahnt wurden ebenfalls fehlende Warnhinweise beim Verkauf von Spielzeug und die Darstellung von Energielabeln für Staubsauger, obwohl die entsprechende Verordnung nicht mehr gilt.

Preiswerbung

Auf Platz fünf liegen diesen Monat fehlerhafte Preisangaben, insbesondere fehlende und fehlerhafte Grundpreisangaben. Wenn Sie gegenüber Verbrauchern Produkte in Fertigpackungen, offenen Packungen oder als Verkaufseinheiten ohne Umhüllung nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche anbieten, müssen Sie grundsätzlich Grundpreise angeben. Hier finden Sie eine Übersicht, wie Sie Preise richtig angeben.

Sonstige Verstöße

Sonstige Verstöße betrafen häufig Markenrechtsverletzungen. Das Gesetz räumt dem Markeninhaber diverse Rechte und Ansprüche ein. Hier haben wir für Sie zusammengefasst, worauf Sie bei der Benutzung fremder Marken achten müssen.

Andere Verstöße betrafen irreführende LieferzeitangabenUrheberrechtsverletzungen, unzulässige Gerichtsstandsvereinbarungen und fehlende Datenschutzerklärungen.

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Widerrufsrecht verstößt nicht gegen die Verfassung

Der Verfassungsgerichtshof in Österreich musste sich mit der Frage beschäftigen, ob bestimmte Vorschriften zum Widerrufsrecht mit der Verfassung vereinbar sind. Ein Bestattungsunternehmer hatte angeführt, dass bei seinen Geschäften ein Widerrufsrecht sehr „skurril“ sei.

In dem Fall ging es um einen Bestattungsunternehmer. Dieser hatte vorgetragen, dass die Beauftragung zur Abholung einer Leiche in der Regel telefonisch erfolge.

Damit liegt nach der Definition der Verbraucherrechterichtlinie ein Fernabsatzvertrag vor, für den unter anderem auch das Widerrufsrecht gilt.

Verlängerte Widerrufsfrist

Nach den Vorschriften der Verbraucherrechterichtlinie, die sowohl in Österreich wie auch in Deutschland entsprechend umgesetzt wurden, gilt dabei also grundsätzlich eine Widerrufsfrist von 14 Tagen.

Wird der Verbraucher allerdings nicht über das Widerrufsrecht (mit allen Einzelheiten) belehrt, verlängert sich diese Frist um zwölf Monate. Hinzu kommt, dass der Unternehmer dann im Widerrufsfall keinen Anspruch auf Wertersatz hat.

Widerrufsbelehrung vorlesen

Damit bei telefonisch geschlossenen Verträgen die normale Widerrufsfrist zu laufen beginnt, müsste der Unternehmer dem Verbraucher die Belehrung also am Telefon vorlesen.

Dies sei, so brachte der Bestattungsunternehmer an, angesichts des Umfangs der ganzen Informationspflichten, einschließlich der Übergabe des Muster-Widerrufsformulares aber sehr schwierig.

Außerdem würde dies angesichts des Todes eines Menschen auch sehr skurril anmuten.

„Dass eine solche Litanei an Belehrungen aus Sicht jener Personen, die gerade einen Todesfall zu beklagen haben, nicht gerade angebracht erscheint, dürfte wohl jedermann einleuchtend sein.

Bei einem Bestattungsunternehmen mutet darüber hinaus die Belehrung über eine mögliche Rückabwicklung des Vertrages auch ein wenig skurril an.“

Vorschriften mit der Verfassung vereinbar

Dieses Argument ließ der VfGH von Österreich (Urt. v. 12. 10. 2017 – G 52/2016) aber nicht gelten. Die Vorschriften über das (verlängerte) Widerrufsrecht verstoßen nicht gegen die österreichische Verfassung.

Dies liege schon daran, dass sie ihren Ursprung in der Verbraucherrechterichtlinie haben und diese bei der Umsetzung keinen Spielraum gelassen habe. Das Gericht hatte auch keine Zweifel daran, dass die Vorschriften der Richtlinie gültig seien.

Fazit

Diese Entscheidung gilt natürlich zunächst einmal nur für Österreich, kann aber leicht auch auf Deutschland übertragen werden. Auch hierzulande dürften keine Bedenken an der Verfassungskonformität der entsprechenden Vorschriften im BGB herrschen. Unternehmer müssen also auch bei telefonisch geschlossenen Verträgen trotz aller Schwierigkeiten die Informationspflichten erfüllen. (mr)

Bildnachweis: Lukasz Stefanski/shutterstock.com

Unternehmer können sich gegen 1-Stern Bewertungen wehren

Werden Unternehmen online schlecht bewertet, bestehen nicht viele Möglichkeiten, sich dagegen zu wehren. Ein Unternehmer hat jetzt aber vor dem LG Hamburg erfolgreich für die Löschung einer negativen Bewertung bei Google gekämpft.

Das LG Hamburg (Urt. v. 12.1.2018, 324 O 63/17) musst sich mit der Frage beschäftigen, ob ein Unternehmer einen Anspruch auf Löschung einer 1-Stern Bewertung über Google hat. Der Unternehmer betreibt ein Gasthaus und wurde bei Google von einer Nutzerin „A.K.“ mit nur einem Stern bewertet. Einen Kommentar hinterließ die Bewertende nicht.

Der Unternehmer forderte von Google, die Kundeneigenschaft der Nutzerin „A.K.“ zu prüfen oder anderenfalls die Bewertung zu löschen. Google teilte dem Unternehmer mit, dass die Bewertung nicht gegen Richtlinien von Google verstoße und daher eine Löschung nicht vorgenommen werde.

Persönlichkeitsrechtsverletzung?

Der Unternehmer argumentierte vor Gericht, es läge eine Persönlichkeitsrechtsverletzung vor. Denn es lasse sich nicht feststellen, dass die Bewertende jemals Kundin in seinem Gasthaus gewesen sei.

„Der Leser gehe mithin davon aus, dass die Bewerterin eine Kundin seines, des Klägers, Gasthauses gewesen sei und ihre Bewertung auf die dort erlebten, tatsächlichen Erfahrungen stütze. Fernliegend sei hingegen ein Verständnis, dass die Bewerterin keinerlei Berührungspunkte mit dem Gasthaus gehabt habe. Dieses Verständnis decke sich mit den Richtlinien der Beklagten für Rezensionen, in denen es – unstreitig – heißt: „Eine Rezension muss Ihre tatsächliche Erfahrung mit einem Unternehmen wiederspiegeln. Veröffentlichen Sie Rezensionen nicht, um die Bewertung (in Sternen) eines Unternehmens zu beeinflussen.“ Bei der vorliegenden Ein-Stern-Bewertung handele es sich zwar um eine Meinungsäußerung, diese sei jedoch mangels tatsächlicher Anknüpfungspunkte unzulässig.“

Aufgrund des Profilnamens „A.K.“ konnte er dieses Profil keinem seiner Kunden zuordnen.

Gericht verpflichtet Google zur Löschung

Zunächst erkannte das Gericht, dass es sich bei einer Bewertung auch in Form von einem Stern um eine Meinungsäußerung handelt. Und Meinungsäußerungen sind vom Grundgesetz geschützt.

„Zwar genießen Meinungsäußerungen einen sehr weiten Schutz.

Bei wertenden Äußerungen treten die Belange des Persönlichkeitsschutzes gegenüber der Meinungsfreiheit grundsätzlich zurück, es sei denn, die in Frage stehende Äußerung stellt sich als Schmähkritik oder Formalbeleidigung dar oder enthält einen Angriff auf die Menschenwürde des Betroffenen.

In anderen Fällen bedarf es einer abwägenden Prüfung im Einzelfall, ob die Vermutung für die Freiheit der Rede durch gegenläufige Belange des Persönlichkeitsschutzes überwunden wird.

Die zugunsten der Beklagten streitende Meinungsäußerungsfreiheit findet jedoch – soweit es um Äußerungen in den Medien geht – dort ihre Grenze, wo es für eine bestimmte und einen anderen belastende Meinung schlechthin keine tatsächlichen Bezugspunkte gibt.

Fehlen also tatsächliche Bezugspunkte, auf die sich eine Meinung stützt oder sind die tatsächlichen Bezugspunkte unwahr, muss die Meinungsfreiheit regelmäßig gegenüber dem kollidierenden Schutzgut zurücktreten.“

Von diesen Grundsätzen ausgehend, so das Gericht weiter, lag vorliegend eine unzulässige Meinungsäußerung vor.

Das Gericht ging davon aus, dass kein Kundenkontakt stattgefunden hatte und deswegen die Nutzerin „A.K.“ hätte keine Bewertung abgeben dürfen. Der Kläger konnte dem Gericht glaubhaft machen, dass die Nutzerin keine Kundin von ihm war.

„Zwar weist die Beklagte zu Recht darauf hin, dass nicht jeder Gast in Auftragsbüchern oder Rechnungen erfasst wird, da eine Vielzahl der Gäste anonym bleiben dürfte. Jedoch ist nicht ersichtlich, dass der Kläger vorliegend mehr hätte tun können, als Rechnungen und Aufträge zu durchsuchen und seine Mitarbeiter zu befragen, um herauszufinden, ob die Nutzerin tatsächlich einmal Gast bei ihm gewesen ist. Da die Begründung nicht mit einem Freitext versehen ist, in dem beispielsweise Details des behaupteten Besuches offenbart werden, fehlt es für den Kläger an weiteren Anhaltspunkten, mithilfe derer er einen Besuch der Nutzerin darüber hinaus hätte überprüfen können.“

Alle Bewertungen betroffen?

Unternehmer sollten sich nicht auf die Entscheidung des LG Hamburg „verlassen“. Es gibt auch Gerichte, die dies anders sehen. Außerdem sollte man wissen, dass Entscheidungen des LG Hamburg und auch des OLG Hamburg schon häufiger vom Bundesverfassungsgericht aufgehoben worden sind, weil die Gerichte dort ein sehr eigenes Verständnis der verfassungsrechtlich garantierten Meinungsfreiheit hatten.

Bewertungen löschen lassen

Neben der Möglichkeit, frei zu bewerten, können Kunden natürlich auch eigene Systeme, die der Händler anbietet, zur Bewertung nutzen. Hier ist – wie zum Beispiel beim Bewertungssystem von Trusted Shops, die Bedingung, dass der Bewertende wirklich eingekauft haben muss, um eine Bewertung abzugeben. In diesen Fällen kann sehr leicht nachgewiesen werden, ob eine Bewertung wirklich von einem Kunden stammt oder nicht. (mr)

Online-Verkauf in die Niederlande

Auch kleinere Länder können sich als Zielland für eine Internationalisierungs-Strategie lohnen. Verbraucher in kleinen Ländern sind sehr offen für den Einkauf in einem anderen Land. Die Niederlande sind ein gutes Beispiel dafür: Unsere Nachbarn kaufen auch gern Cross-Border ein. Etwa 13,6 Millionen Niederländer sind bereits mit dem Internet verbunden und 12,9 Millionen davon shoppen online.   Weiterlesen

E-Commerce in UK

Englisch als Allerweltsprache bietet sich an, wenn man außerhalb des deutschsprachigen Raums expandieren will. UK gehört zu den etablierten E-Commerce Märkten in der EU. Die Besonderheiten des Inselstaates und nun auch die Unsicherheiten, die der Brexit mit sich bringt, erleichtern den Markteintritt derzeit zwar nicht, dennoch lohnt es sich eine genaue Abwägung vorzunehmen.

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Zielmarkt Österreich: Verkaufen Sie schon in unser Nachbarland?

Für Händler, die neue Märkte und damit auch neue Kunden erschließen wollen, bietet sich Österreich als erster Auslandsmarkt an: Es gibt keine Sprachbarrieren und das Recht ist relativ ähnlich. Aber ein paar wesentliche Unterschiede gibt es, auf die Online-Händler beim Verkauf nach Österreich achten müssen.

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Italien: Ein Markt mit Expansionschancen

Jeder dritte Italiener kauft gern online. Im Vergleich zu den vorherigen Jahren ist die Online-Nachfrage stark gestiegen. Gerade die wachsende Nachfrage in Verbindung mit einem im Vergleich zu Deutschland weniger hartem Wettbewerb kann für deutsche Unternehmen sehr interessant sein. Wer sich an grundlegende Besonderheiten des italienischen Markts (wie die Sensibilität für Preisaktionen und das Bedürfnis nach Angeboten in der Muttersprache) hält, hat gute Erfolgschancen in dem noch jungen Markt.

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Verkauf nach Frankreich

Frankreich ist mit rund 67 Mio. Einwohnern der zweitgrößte Markt Europas. Durch räumliche Nähe zu Deutschland als unmittelbares Nachbarland bietet es sich für deutsche Händler an, den Schritt zu gehen, ihre Waren auch nach Frankreich zu verkaufen. Starten kann man auch hier mit seinen Angeboten auf eBay oder amazon. Aus rechtlicher Sicht sollte man aber einiges beachten. Weiterlesen

Cross-Border-Verkauf nach Polen

Die nationalkonservative Regierung in Polen sammelt nicht gerade die besten Noten in der EU. Die Wirtschaft des Landes aber schon – sie entwickelt sich sehr stabil und der Aktienmarkt boomt. Der Leitindex WIG 20 hat sich seit Jahresanfang 2017 bis zu 30 Prozent in die Höhe geschraubt. Polens politischer Kurs kümmert Investoren wenig – die Kurssteigerungen an der Börse in Warschau zeugen von einem starken Zulauf auch von internationalem Geld. Die polnische Wirtschaft gilt als flexibel und anpassungsfähig. Unabhängig von den politischen Faktoren ist sie seit Jahren auf einem aufstrebenden Kurs. Sehr gute Perspektiven stehen auch vor dem E-Commerce Markt – für die kommenden Jahre sind die Umsatzzuwachsraten von 15 bis 20 Prozent prognostiziert.

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TIPPS & TRICKS: Ablage am Wunschort — Wer haftet?

Wir alle kennen das leidige Thema: Irgendjemand muss zu Hause bleiben, weil ein Paket kommen soll. Und häufig kann man nicht mal das Zeitfenster eingrenzen, in dem es klingelt, da sich oft nicht an die angekündigten Zeiten gehalten wird. Eine Abstellgenehmigung könnte eine Lösung für dieses Problem sein. Doch wusstest du, dass das Ganze auch zu Problemen führen kann?

Was ist eine Abstellgenehmigung?

Eine Abstellgenehmigung ist ein Vertrag, der mit dem Paketdienst geschlossen wird. Bei DPD und DHL geht das online, bei Hermes muss das entsprechende Formular per Post verschickt werden oder einem Zusteller mitgegeben werden.

Die Genehmigung bewirkt, dass der Zusteller, wenn du nicht zu Hause bist, das Paket an einen vorher definierten Ort abstellen darf. Das kann zum Beispiel eine Garage oder ein Gartenhaus sein. Bei DHL muss der Abstell-Ort einige Auflagen erfüllen, so sollte er sich auf deinem Privatgrundstück befinden, frei zugänglich und für Dritte nicht einsehbar sein.

Wer haftet für die abgestellten Pakete?

Hermes gibt auf der Info-Seite zur Abstellgenehmigung an, dass der Empfänger die Sendung nicht unterschreiben muss. Das ist mit der Aussage gleichzusetzen, dass der Paketbote den Empfang der Sendung bestätigt und danach der Empfänger haftet.

Die anderen Paketdienste zeigen sich weniger transparent. Allerdings lassen sich allgemeingültige Aussagen zur Abstellgenehmigung recherchieren, nach denen nach der Abstellung des Pakets der Empfänger haftet. Geht das Paket also verloren, sprich es wird geklaut, hast du keinen Anspruch auf eine erneute Sendung.

Alles in allem besteht beim Erteilen einer Abstellgenehmigung also die Gefahr von nervenzehrenden Verhandlungen mit dem Online-Händler und dem Paketdienst. Und selbst wenn du das Geld vom Händler zurückbekommen solltest, wäre das gegenüber dem Online-Shop ja in gewisser Weise ziemlich unfair.

Welche Alternativen gibt es?

Es gibt diverse Alternativen zur Abstellgenehmigung, die aber nicht alle von allen Paketdiensten angeboten werden. Die DHL bietet hier den besten Service: Die Sendung kann an einen Nachbarn übergeben werden oder in eine Filiale oder Packstation eingeliefert werden. Außerdem gibt es noch die DHL-Paketkästen – Briefkästen für Pakete. Diese sind aber ziemlich teuer. Weiteres Problem: Andere Paketdienste können auf den Kasten nicht zugreifen, man bindet sich also sozusagen an die DHL.

Hermes bietet auch die Lieferung in die Filiale und die Abgabe an Nachbarn. Bei DPD erhält man den gleichen Service. Außerdem bieten Hermes und DPD, wie die DHL, Paketkästen an. Das verwendete System nennt sich Parcellock und wird auch von GLS benutzt. Man bindet sich mit dem Kauf also nicht an einen Paketdienst (sondern an drei).

In den Kofferraum können sich derzeit nur VW- und Smart-Besitzer ihre Pakete liefern lassen, andere Hersteller sollen aber bald folgen.

Derzeit wird von der DHL des weiteren die Lieferung in den Kofferraum von Autos in Berlin, Bonn, Köln und Stuttgart getestet. Aktuell sind wenige Modelle von Volkswagen und von Smart kompatibel, Tests mit Audi laufen auf Hochtouren. Andere Automobilhersteller sollen in nächster Zeit folgen. Bei der Kofferraumzustellung wird das Auto durch den Paketboten geortet. Danach wird eine kurzzeitige Zutrittsberechtigung zum Kofferraum erteilt. Nachdem das Paket deponiert wurde, schließt der Kofferraum automatisch.

Fazit zur Abstellgenehmigung

Mittlerweile gibt es viele verschiedene Möglichkeiten, wie mit einer Sendung umgegangen wird, wenn du nicht zu Hause bist. Die Abstellgenehmigung ist eine davon, die sicherste ist sie aber definitiv nicht.

Wie schaut’s bei euch aus? Welche Erfahrung habt ihr mit der Abstellgenehmigung gemacht? Würdet ihr eine erteilen?

 

[author] [author_image timthumb=’on’]https://www.trustedshops.de/wp-content/uploads/sites/9/2017/09/DSC06137-e1504623232789-96×96.jpg[/author_image] [author_info]Über den Autor: Benjamin Kalt Trotz meines jungen Alters bin ich leidenschaftlicher Online-Shopper. Egal ob Vinyl-Schallplatten, Technik oder alles, was mit Fotografie zu tun hat – ich probiere immer wieder neue Shops aus und sammle Erfahrungen.[/author_info] [/author]

Erobern Sie den spanischen Markt – aber rechtssicher!

Europa hat einen gemeinsamen Binnenmarkt. Aber ist es für deutsche Händler wirklich so einfach, in die gesamte EU zu verkaufen? Die meisten Marktplätze bieten die technischen Möglichkeiten dafür an. Aber wie sieht es eigentlich rechtlich aus? Was muss man z.B. beachten, wenn man seine eBay-Angebote auch für Verbraucher in Spanien öffnet?

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International erfolgreich und rechtssicher verkaufen

Viele Händler verkaufen bereits international, oft geschieht dies aber gar nicht bewusst. Der Shop ist auch in englischer Sprache verfügbar oder im Bestellprozess lässt sich in der Dropdown-Box jedes Land der Welt als Lieferland auswählen. Technisch ist das alles kein Problem. Aus rechtlicher Sicht lauern hier jedoch enorm viele Fallen. Wir klären Sie auf.

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