Wenn du einen Mindestbestellwert setzt und darunter eine Bearbeitungspauschale berechnest, musst du diese nicht in den Produktpreis einrechnen. Das hat der EuGH am 26. März 2026 klargestellt – und gibt Online-Händlern damit mehr Spielraum bei der Preisgestaltung.
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Was war der Fall?
Ein Online-Händler verkaufte Staubsaugerzubehör für 14,90 Euro und warb mit kostenlosem Versand. Bei einem Bestellwert unter 29 Euro berechnete er zusätzlich eine Bearbeitungspauschale zwischen 3,95 Euro und 9 Euro. Bestellte ein Kunde nur die Filtertüten für 14,90 Euro, kamen also 3,95 Euro obendrauf.
Der Verbraucherzentrale Bundesverband klagte – mit der Begründung, die Pauschale müsse direkt im angezeigten Verkaufspreis enthalten sein. Der BGH legte die Frage dem EuGH vor.
Was hat der EuGH entschieden?
Der EuGH entschied, dass eine solche Bearbeitungspauschale nicht in den Verkaufspreis eingerechnet werden muss, sofern sie klar angegeben wird und nicht immer ausnahmslos anfällt. Grundlage ist das Urteil C-62/25 vom 26.03.2026 .
Die Logik dahinter: In den Gesamtpreis müssen nur solche Preisbestandteile einfließen, die der Verbraucher zwingend zahlen muss. Wer die Mindestbestellschwelle erreicht, zahlt die Pauschale gar nicht – sie ist also vermeidbar. Ein wesentliches Argument war zudem die Preisklarheit: Da die Höhe der Pauschale vom Gesamtwert aller bestellten Waren abhängt, lässt sie sich mathematisch nicht eindeutig einem spezifischen Artikel zuordnen.
Welche Bedingungen gelten?
Das Urteil ist kein Freifahrtschein. Der EuGH stellt klare Bedingungen: Händler müssen die Existenz und Höhe der Pauschale sowie den geltenden Mindestbestellwert klar und unmissverständlich kommunizieren. Der Kunde muss bereits zu Beginn des Auswahlprozesses wissen, welche Zusatzkosten bei geringen Bestellsummen auf ihn zukommen.
Außerdem darf der Mindestbestellwert nicht unrealistisch hoch angesetzt werden. Wird die Schwelle so gesetzt, dass die Pauschale faktisch immer anfällt, wäre das Modell unzulässig. Die nationalen Gerichte prüfen, ob die gesetzte Schwelle verhältnismäßig ist – im konkreten Fall waren es 29 Euro.
Was bedeutet das für deinen Shop?
Viele Shops nutzen Bearbeitungsgebühren für Kleinstbestellungen, um die hohen Logistikkosten bei geringen Margen abzufangen. Durch das EuGH-Urteil bleibt dieses Modell zulässig, ohne dass komplexe dynamische Preisanzeigen nötig werden. Konkret heißt das:
- Die Bearbeitungspauschale darf separat neben dem Produktpreis ausgewiesen werden
- Der Hinweis muss klar und früh im Kaufprozess erscheinen – nicht im Kleingedruckten
- Der Mindestbestellwert muss realistisch erreichbar sein
- Fällt die Pauschale praktisch bei jeder Bestellung an, greift das Urteil nicht
Transparenz ist Pflicht – Einrechnung nicht
Der EuGH hat mit dem Urteil C-62/25 eine klare Linie gezogen: Wer eine Bearbeitungspauschale für kleine Bestellungen erhebt, muss sie nicht im Produktpreis verstecken – aber er muss sie offen zeigen. Wer das nicht tut, riskiert Abmahnungen. Die Kombination aus transparenter Kommunikation und verhältnismäßigem Mindestbestellwert ist der Schlüssel zur Rechtssicherheit. Weitere Einschätzungen dazu bei Kanzlei Dr. Bahr und Onlinemarktplatz.de .






…da kommt auf die Plattformen evtl. Arbeit zu, denn das muss ja dann im Kaufabwicklungsprozess klar angezeigt werden. Vorher lesen und registrieren tun ja meist nur wenige Kunden.