Wenn ein Unternehmen einem Verbraucher eine Rechnung oder Mahnung zusendet, obwohl dieser gar nicht bestellt hat, dann sieht das BGH das als Wettbewerbsverstoß an (Urteil v. 06.06.2019 – Az.: I ZR 216/17). Der Onlinehändler haftet also dafür und kann wegen Unterlassung in Anspruch genommen werden. Ein absurdes und weltfremdes Urteil, denn es ist faktisch unmöglich Fake-Bestellungen auszuschließen.

Was war passiert?

Das verklagte Unternehmen forderte von einem Verbraucher unter Angabe einer Vertrags- und Rechnungsnummer einen bestimmten Geldbetrag für einen abgeschlossenen Vertrag. Aufgrund der Schilderungen des Verbrau­chers und eigener Prüfungen ging die Firma von einem sogenannten Identitätsdiebstahl aus und stornierte die offenen Forderungen.

Daraufhin klagte die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg gegen das Unternehmen, da nach ihrer Ansicht eine Wettbewerbsverletzung vorliege. Der verklagte Betrieb sah dies anders. Eine Verantwortlichkeit bestünde nicht, da derartige Fake-Anmeldungen sich auch durch umfangreiche Sicherheitsvorkehrungen nie ganz ausschließen lassen könnten. Der BGH hat den Wettbewerbsverstoß bejaht und das Unternehmen zur Unterlassung verurteilt.

“An dieser Ansicht hält der Senat nicht fest.

Für die Annahme einer unzulässigen geschäftlichen Handlung (…) ist es vielmehr unerheblich, ob der Unternehmer irrtümlich von einer Bestellung des Verbrauchers ausgeht (…).

Der Lauterkeitsverstoß (…) ist nach dem Wortlaut der Bestimmung objektiv zu beurteilen (…). Die Vorschrift stellt auf die objektive Handlung des Unternehmers und die in ihr angelegte Drucksituation für den Verbraucher ab und verbietet diese Handlung per se.

Einzelfallabwägungen, auch solche über Irrtum und Verschulden des Unternehmers, sind ausgeschlossen, weil solche Gesichtspunkte an der unzumutbaren Belästigung des Verbrauchers nichts ändern, sondern nur zu einer der Rechtssicherheit abträglichen Motivforschungen beim Unternehmer führen (…).

Der bei der Auslegung des Anhangs (…) enthält eine Liste jener Geschäftspraktiken, die unter allen Umständen als unlauter anzusehen sind. Diese Liste gilt einheitlich in allen Mitgliedstaaten und kann nur durch eine Änderung der Richtlinie abgeändert werden.”

Eine Haftung trete somit immer dann ein, wenn objektiv eine unberechtigte Forderung geltend gemacht werde, unabhängig davon, wie es zu diesem Irrtum gekommen sei. Daher sei es auch im vorliegenden Fall unerheblich, ob tatsächlich ein Identitätsdiebstahl stattgefunden habe, so das oberste Gericht.

Und die Konsequenzen?

Praktisch ist kein Onlinehändler vor Bestellungen mit Identitätsdiebstahl sicher. Der Handel steht also vor einer unlösbaren Herausforderung. Obwohl kein Schutz vor Fake-bestellungen möglich ist, soll er nun dafür haften. Das passt nicht!

In der Praxis begeht also jeder Onlinehändler einen wettbewerbsverstoß, wenn er Verbrauchern eine Rechnung oder Mahnung zukommen lässt und dieser tatsächlich nie selbst bestellt hat. Diese nun neue Praxis öffnet der Abmahnmafia oder Wettbewerbern Tür und Tor.

Was jetzt?

Dazu sagt der Senat, dass hierzu eine Änderung der EU-Richtlinie die eine Liste von unlauteren Geschäftspraktiken enthält abzuändern sei.  Das Fazit ist also, dass jeder Händler nun in der Gefahr steht ohne sein Verschulden Abmahnungen zu kassieren. Das ist krude und skurril.