Der BHG hat am heutigen Vormittag darüber entschieden, ob Facebook (Meta) eine Klarnamenpflicht verlangen darf (Az. III ZR 3/21 und  III ZR 4/21). Allerdings betrifft diese Entscheidung nur ›Alt-Fälle‹, da es mittlerweile eine Gesetzesänderung gegeben hat. Und zu dieser neuen Rechtslage hat der BGH ausdrücklich keine Entscheidung getroffen.

»Nach den für diesen Fall maßgeblichen Nutzungsbedingungen vom 19. April 2018 hat der Kontoinhaber bei der Nutzung des Netzwerks den Namen zu verwenden, den er auch im täglichen Leben verwendet. Diese Bestimmung ist unwirksam, weil sie den Kläger zum Zeitpunkt ihrer Einbeziehung in den Nutzungsvertrag der Parteien am 30. April 2018 entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligte. Sie ist mit dem in § 13 Abs. 6 Satz 1 TMG in der bis zum 30. November 2021 geltenden Fassung zum Ausdruck kommenden Grundgedanken, dass der Diensteanbieter die Nutzung der Telemedien anonym oder unter Pseudonym zu ermöglichen hat, soweit dies technisch möglich und zumutbar ist, nicht zu vereinbaren«, so die Entscheidung des obersten Gerichts.

Meinung: Anonyme Nutzung von Netzwerken ist nicht gut

Dadurch wird der Hetze, dem Hass und Mobbing Vorschub geleistet. Nicht wenige anonyme Nutzer der Sozialen Medien nehmen hier ihre Chance war und hetzen gegen private Nutzer, Firmen oder Gruppen. Das kann sicherlich nicht Gedanke des Gesetzes gewesen sein. Der Schutz der Persönlichkeit und Unternehmen vor Hass, Hetze und Mobbing sollte immer im Vordergrund stehen.

Wie im wirklichen Leben auch müssen wir identifizierbar und haftbar gemacht werden können, wenn wir gegen gesellschaftliche Vereinbarungen verstoßen. Erinnern wir uns doch ein wenig an die Causa ›Drachenlord‹ und wie schwer der Schutz seiner Person ist – online in den sozialen Medien wie offline vor seinem Haus in seinem Dorf. Oder betrachten wir die Kampagnen gegen Modern Solution und OMR.

Wenn schon eine Klarnamenpflicht auch unter der neuen Gesetzgebung nicht deutlich formuliert ist, so muss es aber ein Institut geben, welches berechtigen Nutzern eine schnelle Möglichkeit an die Hand gibt, den Realnamen von illegal Handelnden schnell zu erfahren, um sich juristisch dagegen zur Wehr setzen zu können. Dazu sollten die Plattformen verpflichtet werden. Aber auch unsere Gerichte müssen in der Lage sein, Eilverfahren auch wirklich ›eilig‹ zu behandeln und vor allem muss das Zustellhindernis beseitigt werden. Eine Zustellung oder Kenntnismachung nach Irland dauert!

Da liegt noch einiges im Argen, bis wir von einem wirksamen Opferschutz sprechen können!