Anfang des Monats kündigte der BGH in einer Pressemitteilung an, dass er am 22. November über 2 Fälle verhandelt die den PayPal Käuferschutz betreffen. Martin Rätze von Trusted Shops ist in Karlsruhe und berichtet vor Ort. Das Urteil wird um 14:00 Uhr erwartet. Und es kam pünktlich. Der Käufer muss erneut zahlen.

Worum geht es genau?

Liefert ein Händler Ware nicht oder nicht wie beschrieben, kann der Kunde über den PayPal-Käuferschutz evtl. die Erstattung des Kaufpreises beantragen. Welche Auswirkungen hat dies aber auf den Zahlungs-Anspruch des Händlers gegen den Kunden? Das klärt der BGH heute im Prozesstermin.

-Anwalt: „PayPal entlastet die Justiz!“

Da musste der Senat etwas schmunzeln. (Live Tweets aus dem Gerichtssaal)

Um diese beiden Sachverhalte geht es

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs beschäftigt sich in zwei Verfahren erstmals mit den Auswirkungen einer Rückerstattung des vom Käufer mittels PayPal gezahlten Kaufpreises aufgrund eines Antrags auf PayPal-Käuferschutz.

Problemstellung:

Der online-Zahlungsdienst PayPal bietet an, Bezahlvorgänge bei online-Geschäften dergestalt abzuwickeln, dass private und gewerblich tätige Personen Zahlungen über virtuelle Konten mittels E-Geld leisten können. Dabei stellt PayPal seinen Kunden unter bestimmten Voraussetzungen ein in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, namentlich der sogenannten PayPal-Käuferschutzrichtlinie, geregeltes Verfahren für Fälle zur Verfügung, in denen der Käufer einen bestellten Artikel nicht erhalten hat oder der gelieferte Artikel erheblich von der Beschreibung abweicht. Hat ein entsprechender Antrag des Käufers auf Rückerstattung des Kaufpreises gemäß der PayPal-Käuferschutzrichtlinie Erfolg, bucht PayPal dem Käufer den gezahlten Kaufpreis unter Belastung des PayPal-Kontos des Verkäufers zurück.

In beiden Revisionsverfahren geht es maßgeblich um die Frage, ob der Verkäufer nach der Rückbuchung des Kaufpreises erneut berechtigt ist, den Käufer auf Zahlung in Anspruch zu nehmen.

BGH-Anwalt des Händlers verhaspelt sich so oft, dass es schwer ist, seiner an sich logischen Überlegung zu folgen (Live Tweets aus dem Gerichtssaal)

Sachverhalt in Sachen VIII ZR 83/16:

In diesem Verfahren kaufte die Beklagte zu 1, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, vom Kläger auf der Internet-Plattform eBay ein Mobiltelefon zu einem Preis von rund 600 €, den sie über den online-Zahlungsdienst PayPal entrichtete. Nachdem der Kaufpreis auf dem PayPal-Konto des Klägers eingegangen war, versandte dieser das Mobiltelefon in einem (vereinbarungsgemäß unversicherten) Päckchen an die Beklagte zu 1. Diese teilte dem Kläger anschließend mit, das Mobiltelefon nicht erhalten zu haben. Ein Nachforschungsauftrag des Klägers beim Versanddienstleister blieb erfolglos.

Daraufhin beantragte die Beklagte zu 1 Rückerstattung des Kaufpreises nach Maßgabe der PayPal-Käuferschutzrichtlinie. Da der Kläger keinen Nachweis über den Versand des Mobiltelefons vorlegte, buchte PayPal den Kaufpreis vom PayPal-Konto des Klägers auf das PayPal-Konto der Beklagten zu 1 zurück.

Die auf Zahlung des Kaufpreises gerichtete Klage hat in zweiter Instanz Erfolg gehabt. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, die Gefahr des Verlustes der Sache sei mit deren Aufgabe bei der Post auf die Beklagte zu 1 übergegangen, weil die Parteien einen Versendungskauf (§ 447 BGB) vereinbart hätten. Daran ändere die vereinbarte Zahlung über PayPal nichts; die Zahlung habe von vornherein unter der auflösenden Bedingung eines (wie hier) erfolgreichen Antrags auf PayPal-Käuferschutz gestanden. Mit ihrer vom Landgericht zugelassenen Revision will die Beklagte zu 1 die Abweisung der Kaufpreisklage erreichen.

-Anwalt 1: „Ich weiß ja nicht, wie internetaffin wir hier im Saal sind.“

Vorsitzende: „Wie immer: unterschiedlich“

(Live Tweets aus dem Gerichtssaal)

Sachverhalt in Sachen VIII ZR 213/16:

Im zweiten Verfahren erwarb der Beklagte von der Klägerin über deren Online-Shop eine Metallbandsäge und bezahlte den Kaufpreis von knapp 500 € ebenfalls über den online-Zahlungsdienst PayPal.

In diesem Fall stellte der Beklagte bei PayPal einen Antrag auf Käuferschutz mit der Begründung, die von der Klägerin gelieferte Säge entspreche nicht den im Internetshop gezeigten Fotos. Nach entsprechender Aufforderung von PayPal legte der Beklagte weiterhin ein in seinem Auftrag erstelltes Sachverständigengutachten vor, wonach die Säge – was die Klägerin bestreitet – von “sehr mangelhafter Qualität” und “offensichtlich ein billiger Import aus Fernost” sei. Daraufhin forderte PayPal den Beklagten auf, die Metallbandsäge zu vernichten und buchte ihm hiernach den Kaufpreis unter Belastung des Verkäuferkontos zurück.

In diesem Fall ist die auf Kaufpreiszahlung gerichtete Klage in beiden Instanzen erfolglos geblieben. Das Landgericht hat im Wesentlichen ausgeführt, die Kaufpreisforderung sei endgültig erloschen; die Rückbelastung des PayPal-Kontos des Verkäufers betreffe nur dessen Rechtsverhältnis zu PayPal, nicht aber die Rechtsbeziehungen der Kaufvertragsparteien. Mit ihrer vom Landgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Zahlungsbegehren weiter.

-Anwalt 2: „Ich habe juristische Argumente, der Kollege hat gar keine. Er lebt Wunschdenken.“

(Live Tweets aus dem Gerichtssaal)

Vorinstanzen: VIII ZR 83/16

Amtsgericht Essen – Urteil vom 6. Oktober 2015 – 134 C 53/15
Landgericht Essen – Urteil vom 10. März 2016 – 10 S 246/15

und VIII ZR 213/16

Amtsgericht Merzig – Urteil vom 17. Dezember 2015 – 24 C 1358/11
Landgericht Saarbrücken – Urteil vom 31. August 2016 – 5 S 6/16

(Quelle: Pressemitteilung des BGH vom 22.11.2017)

Zwischenstand aus Karlsruhe vom BGH in Sachen PayPal

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Das Urteil wird gegen 14:00 Uhr erwartet. Telefonisch konnte Martin Rätze mir bereits eine erste Einschätzung geben: “Der BGH wird wohl im Sinn der Händler/Verkäufer entscheiden, so dass der Kaufpreis vom Käufer erneut bezahlt werden muss.”

Ein solches Urteil des BGH wäre wünschenswert, denn es stärkt die Position der Verkäufer und Händler. Es würde bedeutet, dass sowohl Verkäufer wie auch Händler immer noch die Möglichkeit hätten auf dem Weg der Zivilklage gegen eine Entscheidung von PayPal gegen sie anzugehen.

 

Das Urteil des BGH ist da

KÄUFER MUSS ERNEUT ZAHLEN, wenn PayPal im Käuferschutzverfahren den Kaufpreis erstattet hat.

(Live Tweets aus dem Gerichtssaal)

Und hier das Statement von Martin Rätze zum Urteil. Er wird etwas später noch ausführlicher über das Urteil berichten:

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Und hier die ausführliche Stellungnahme von Martin:

Der Senat hat entschieden, dass der Verbraucher den Kaufpreis erneut an den Händler zu zahlen hat, wenn er diesen im Rahmen des PayPal-Käuferschutzverfahrens erstattet bekommen hat. Es war die Frage in dem Verfahren zu klären, ob die Entscheidung von PayPal endgültig sei oder ob der Händler im Wege eines Gerichtsverfahrens vor den ordentlichen deutschen Gerichten seinen Anspruch auf Kaufpreiszahlung immer noch durchsetzen kann. Das Gericht betonte, dass auch die Käuferschutz-Richtlinien von PayPal eine Bestimmung enthalten, nach der die Entscheidung im Käuferschutzverfahren die Rechte und Pflichten aus dem Kaufvertrag zwischen Käufer und Verkäufer nicht berührt. Außerdem führte der Senat aus, dass die Prüfung des Sachverhaltes im Rahmen des Käuferschutzverfahrens durch PayPal nur sehr grob vereinfacht erfolge und nicht mit der gleichen Gründlichkeit wie in einem ordentlichen Gerichtsverfahren.

Trotz dieser Entscheidung, so der Senat, werde der Verbraucher noch immer geschützt. Er trägt diesem Fall nehme ich nicht das Prozessführungsrisiko. Viel mehr erhalte er seinen Kaufpreis in einem relativ einfachen Verfahren von PayPal zurück. Ist der Händler der Meinung, dass die Entscheidung von PayPal falsch war und der Verbrauch deswegen die Zahlung des Kaufpreises noch schulde, so muss er den Weg über die ordentlichen Gerichte gehen. Das Prozessrisiko liegt also beim Händler.

In dem ersten Verfahren bestellte ein Kunde bei einem privaten Verkäufer bei eBay ein Handy und bezahlte dies per PayPal. Der Verkäufer verschickte das Handy, dieses erreichte den Käufer aber nie. Im Rahmen des PayPal Käuferschutzes erhielt der Kunde den gezahlten Kaufpreis zurück und dieser wurde vom Händler Konto abgezogen. Da es sich aber nicht um einen Verbrauchsgüterkauf handelte, trug der Käufer die Gefahr der Sendung. Der Verkäufer war daher der Ansicht, dass ihm weiterhin der Kaufpreis zustehe und verklagte den Kunden auf Zahlung des Kaufpreises. Das Gericht musste also die Frage klären, ob durch die Erstattung im Rahmen des Käuferschutzverfahrens der Anspruch auf Kaufpreiszahlung wieder auferlebt ist. Das Gericht entschied, dass unter Einbeziehung der PayPal AGB die Parteien eine Vereinbarung getroffen hatten das Erfüllung unter der Bedingung der nicht Erstattung im Rahmen des Käuferschutzes eintrete. Mit der Konsequenz, dass durch das Eintreten der Bedingung die Erfüllung der Kaufpreiszahlung nicht eingetreten ist.

In dem zweiten Verfahren bestellte ein Verbraucher bei einem online Händler ein Sägeblatt, bezahlte dies per PayPal und erhielt die Ware. Aber allerdings der Meinung, dass die Ware nicht der Beschreibung im Onlineshop das Handy aus war und hat auf gute an Käuferschutzverfahren. Erlegte PayPal im Rahmen dieses Verfahrens Fotos und ein Gutachten vor um seine Behauptungen zu untermauern. PayPal forderte den Verbraucher auf, die Ware zu vernichten, und das obwohl im Käuferschutzverfahren noch gar keine Entscheidung gefallen war. Später entschied PayPal dann zu Gunsten des Kunden, erstattete den Kaufpreis und zog diesen vom Händler-Konto wieder ab. In diesem Verfahren hob der Bundesgerichtshof die Entscheidung der Vorinstanz auf und verwies die Sache an das Landgericht zurück. Dieses muss nur klären, ob der  grundsätzlich bestehenden Kaufpreisforderung des Händlers eventuell Einwendungen des Verbrauchers aus Gewährleistungsrecht entgegenstehen.

Das Gericht stärkt damit den Verkäufer. Dieser muss im Zweifel zwar noch gegen den Kunden klagen, aber er ist  Verfahren von PayPal nicht mehr schutzlos ausgeliefert, sondern kann seine Ansprüche gegen den Kunden vor den deutschen Gerichten geltend machen. (Martin Rätze, Trusted Shops)