Dieses aktuelle Urteil wird es in Zukunft einfacherer machen, dass sich Händler oder Unternehmen gegen anonyme Bewertungen im Internet wehren. Und zwar sieht der Bundesgerichtshof die Plattformen in der Pflicht die Rezensionen zu prüfen. (Az. VI ZR 1244/20). Dazu reicht es, dass die Händler die Bewertung gegenüber der Plattform rügen.

Urteil: Hotel vs. Plattform

Das Fachmagazin Legal Tribune Online, kurz lto.de hat zuerst über das Urteil berichtet. Ein Hotel klagte gegen eine Plattform auf Entfernung von Bewertungen, weil die Bewerter keine Gäste des Hotels seien. Dieses hätten anonym bewertet, so der Kläger.  Das Urteil könnt ihr hier einsehen.

“Wer bewertet wird und nicht weiß, ob die Bewertung von einem Kunden stammt, muss in aller Regel nicht mehr tun, als den Kundenkontakt schlicht bestreiten. Anderes gelte nur bei Rechtsmissbrauch und wenn aus der Bewertung „ohne weiteres“ ersichtlich sei, wer die Bewertung geschrieben hat”, so Rechtsanwalt Höch der das Hotel vertreten hat.

Das Bewertungsportal trifft dann eine sogenannte sekundäre Beweislast. Es muss also darlegen, dass der Bewerter auch tatsächlich berechtigt war, eine Rezension abzugeben.

Der BGH bestätigte dies und wies die Revision des Portals zurück. Die Rüge des Hotels, der Bewertung liege kein Gästekontakt zugrunde, reiche grundsätzlich aus, um Prüfpflichten des Bewertungsportals auszulösen. Dies gelte auch dann, wenn für einen Gästekontakt sprechende Angaben vorliegen, da das Hotel die Angaben regelmäßig nicht überprüfen und damit den behaupteten Gästekontakt nicht sicher feststellen könne. “Einer näheren Begründung der Behauptung des fehlenden Gästekontakts bedarf es nur, wenn sich die Identität des Bewertenden für den Bewerteten ohne Weiteres aus der Bewertung ergibt”, so der BGH.

Dieses Urteil hat Konsequenzen für Amazon & Co.

Überall dort wo ihr Bewertungen erhalten, welche die Frage offen lassen, ob der Bewerter tatsächlich euer Kunde ist, können jetzt leichter gelöscht werden. Das wäre z. B. Amazons Produktbewertungen. Aus diesen geht ja mitunter sogar hervor, dass der Bewertende nicht euer Kunde ist. Und natürlich Kununu, Trustpilot & Co.

Wie solltet ihr nun vorgehen?

Im Grunde reicht eine entspannte Mail an die Impressum-Mailadresse der jeweiligen Plattform mit Fristsetzung. Ihr habt dann damit das Portal in Kenntnis gesetzt. Verstreicht die Frist, ohne dass die Bewertung gelöscht wird, könnt ihr nun einen Rechtsanwalt eurer Wahl beauftragen, denn die Kostenlast liegt jetzt bei der Plattform.

Alternativ könnt ihr auch von Anfang an einen Rechtsanwalt beauftragen. Für das erste Anschreiben und die Kommunikationen werden in der Regel Pauschalen berechnet. Rechtsanwalt Euskirchen aus Bonn verlangt für diese Dienstleistung z. B. pauschal 150.- Euro, netto.