BZSt kapituliert vor der ersten OSS-Meldung: Taxdoo hilft 100 Händlern kostenlos! In Deutschland lässt sich die OSS-Meldung für Q3 2021 nicht per csv-Datei-Upload oder gar vollautomatisiert per Schnittstelle abgeben. Stattdessen müssen Onlinehändler ihre OSS-Steuerdaten in Onlineformularen manuell und getrennt nach Abgangsland, Empfangsland und Steuersätzen eintragen. Taxdoo hilft dabei 100 Händlern kostenlos.
Aktion für Taxdoo-Neukunden:
OSS-Meldedaten für 100 Händler, die Taxdoo bis zum 30.09.2021 buchen, für Q3 2021 kostenlos fertig aufbereitet!
Details siehe unten
Wichtige Bestandteile der größten USt-Reform für den grenzüberschreitenden Onlinehandel, mit der Meldung von EU-Fernverkaufs-Umsätzen über den One-Stop-Shop als zentralem Baustein, sind auch in Deutschland für den ersten OSS-Meldezeitraum noch nicht einsatzbereit.
So müssen Onlinehändler für die Erfüllung ihrer neuen Steuermeldepflichten mit erheblichem Mehraufwand rechnen.
OSS-Meldung für Q3 2021 geht in Deutschland nur manuell
In Deutschland wird es nicht möglich sein, die OSS-Meldung für den ersten Meldezeitraum (3. Quartal 2021) wie eigentlich vorgesehen als csv-Datei hochzuladen.
Stattdessen müssen Händler die Meldung für Q3 beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) manuell abgeben.
Auch DATEV-Kunden, die OSS-Daten aus DATEV heraus übermitteln wollen, sind davon betroffen.
Welche Daten werden im Rahmen einer manuellen OSS-Meldung in welcher Form an das BZSt zu übermitteln sein?
Wir möchten an dieser Stelle Hinweise geben, welche Daten in welcher Form sehr wahrscheinlich abgefragt werden, so dass sich Händler bestmöglich auf die manuelle Übermittlung vorbereiten können.
Derzeit ist die manuelle Meldung im Portal “Mein BOP” des BZSt noch nicht verfügbar. Allerdings lässt sich basierend auf den Vorgaben zu den OSS-Meldungen aus anderen Ländern ableiten, wie eine manuelle Meldung in DE aussehen wird. Als weitere Hinweise können die Vorgaben zur IOSS-(Import One Stop Shop)-Meldung herangezogen werden.
Weiterhin sind im Rahmen der Registrierung zum OSS-Verfahren auch bestimmte Informationen von Händlern abgefragt worden. Auch diese Angaben lassen Rückschlüsse darauf zu, in welcher Form die Daten für die manuelle OSS-Meldung aufgeschlüsselt sein müssen.
Manuelle OSS-Meldung Schritt 1: Aufteilung nach Dienstleistungen & Fernverkäufen
Grundsätzlich können im Rahmen der OSS-Meldung digitale Dienstleistungen an Privatkunden sowie Fernverkäufe deklariert werden.
Daher werden diese auch im Portal “Mein BOP” getrennt voneinander anzugeben sein.
Unternehmer, die beide Transaktionsarten ausführen, müssen daher anhand ihrer Datenstruktur sicherstellen, dass eine Unterscheidung zwischen digitalen Dienstleistungen und Fernverkäufen möglich ist. Das muss aber ohnehin sichergestellt sein, aufgrund der unterschiedlichen umsatzsteuerlichen Behandlung von Dienstleistungen und Warenlieferungen.
Manuelle OSS-Meldung Schritt 2: Unterscheidung von Fernverkäufen aus Deutschland von Fernverkäufen aus ausländischen (Amazon-)Lagern
Wir erinnern uns: Im Rahmen der OSS-Registrierung mussten auch ausländische Lager angegeben werden, aus denen Fernverkäufe getätigt werden (siehe nachfolgender Screenshot).
Dazu gehören insbesondere ausländische Lager im Rahmen von Fulfillment-Strukturen großer Marktplätze, z. B. Amazon-CEE- und PAN-EU-Lager.
Damit ist folgende Herausforderung zu erwarten: Händler müssen Transaktionsdaten sehr wahrscheinlich so aufbereiten, dass nicht nur Fernverkäufe an sich identifiziert werden, sondern diese noch differenziert nach Ort der Lagerstätten getrennt werden, aus denen versendet wurde.
Ein Blick über die Grenze nach Österreich unterstützt das: In Österreich sieht die OSS Meldung genau diese Unterscheidung vor!
Es ist davon auszugehen, dass das BZSt zumindest stichprobenartig prüfen wird, ob die Angaben in der Registrierung mit den gemeldeten Daten übereinstimmen im Hinblick auf die Abgangsländer der Waren.
Manuelle OSS-Meldung Schritt 3: Umsätze je Mitgliedstaat mit Angaben zu Steuersätzen
Separat für jedes EU-Land, in das Händler in Q3 2021 grenzüberschreitend an Privatkunden geliefert haben, müssen Händler die gesammelten Umsätze mit den richtigen Steuersätzen melden.
Hierbei ist zu vermuten, dass zusätzlich im Portal auch angegeben werden muss, ob es sich im jeweiligen Land um einen Standardsteuersatz oder reduzierten Steuersatz handelt. Dies gilt, wenn man davon ausgeht, dass die Grundsätze der IOSS-Meldung analog – soweit das möglich ist – auch für die OSS-Meldung in Deutschland übernommen werden.
Wer aus ausländischen EU-Lagern versendet hat, muss wahrscheinlich zusätzlich die in Schritt 2 beschriebene Unterteilung nach Abgangsland der Sendung berücksichtigen.
Müssen Einzeltransaktionen oder aggregierte Daten gemeldet werden?
Viele Händler fragen aktuell, ob jetzt jede einzelne Transaktion für die manuelle OSS-Meldung im Portal manuell eingetragen werden muss.
Die Antwort ist: Nein. Die Daten müssen “lediglich” nach Abgangsland, Bestimmungsland und Steuersatz getrennt werden, die jeweiligen Summen werden dann als aggregierte Werte für die Meldung eingetragen.
Zusätzlich gilt es, grundsätzlich die oben genannte Unterscheidung nach Dienstleistung & Fernverkauf zu beachten.
Besonderheit Griechenland: EL oder GR?
Achtung: im Rahmen der IOSS-Meldung wird Griechenland beim BZSt mit GR abgekürzt. Die ISO Abkürzung für GR ist allerdings EL. Das sollte man beachten, wenn die Daten aus Vorsystemen ausgelesen und dort vom BZSt abweichende Kürzel verwendet werden.
Taxdoo unterstützt Händler kostenlos bei der manuellen OSS-Meldung für Q3
So aufwändig der beschriebene Prozess zur Sammlung und manuellen Meldung der OSS-Daten erscheinen mag:
Als Taxdoo-Kunde brauchst Du Dir keine Sorgen um die Zusammenstellung der richtigen Daten machen. Das machen wir für Dich, und das für 100 Händler, die Taxdoo bis zum 30.09.2021 buchen, sogar für Q3 2021 kostenlos!
Dazu müsst Ihr nur auf die folgende Seite gehen und dort das Basispaket buchen. Da das nur kostenpflichtig geht, schreibt Ihr im Nachgang eine Mail an [email protected] mit dem Betreff: ‘Taxdoo hilft!’ und Ihr zahlt keinen Cent für die Datenaufbereitung Q3/2021.
Für alle Taxdoo-Kunden gilt: Auch, wenn Ihr im Oktober keine csv-Datei uploaden könnt, werden wir Eure Einzeltransaktionsdaten natürlich analysieren und Euch die Daten gefiltert und aufbereitet zur Verfügung stellen.
Ihr könnt dann die Summendaten getrennt nach Abgangsland, Empfangsland und Steuersätzen direkt in das Portal übertragen.
Außerdem stellen wir Euch auch eine detaillierte Anleitung zur Verfügung, wie Ihr die manuelle Meldung vornehmen könnt.
Quelle surprise!
Der Einzug der Steuern klappt aber immer anstandslos.
Hat ernsthaft jemand was anderes erwartet 🙂
@Roger Gothmann: Es wird den Firmen schon viel abverlangt – war bei der MwSt. Senkung letztes Jahr auch so. Gebracht haben dürfte das in der Summe wenig.
Allerdings (ich gehöre vermutlich zu den Älteren) war es auch bei Einführung der USt-ID ähnlich. Es war ausgesprochen holprig und ist es heute teils noch.
@SOSO, der Vorlauf war sogar viel viel länger. Was mich ärgert, ist die Salamitaktik. Es war fast allen klar, dass die Deadline 1.7. bzw. 30.10. nicht zu halten ist. Niemand, der Verantwortung in der Verwaltung trägt, hat das jedoch klar ausgesprochen. Es wurde nur rumgeeiert. Sowas ist für jedes Unternehmen, das davon betroffen ist, Gift.
Ist verwunderlich, da das Einziehen von Steuern immer bei uns klappt. Liegt vielleicht daran, dass diese Gelder ins Ausland gehen … .
Die haben im Juli mit dem Testen begionnen wollen – das ist eigentlich so oder so etwas spät. Und da die Verzögerung sowieso teils wegen Deutschland kam, ist das mehr als lächerlich, was sich unsere Behörden leisten. Hoffentlich wird denen auch mal Ordnungsgeld berechnet.