Mit großen Schritten geht es beim Ausbau der Elektromobilität in Deutschland voran, sichtbar sowohl an den Zulassungszahlen von Elektroautos wie auch an der rasch wachsenden Ladeinfrastruktur. Auf immer mehr öffentlichen Parkplätzen, im kommunalen Bereich oder auf Unternehmensparkplätzen werden Ladesäulen errichtet. Und auch im privaten Bereich gibt es in Garagen und auf Carports immer mehr Ladestationen für Elektroautos – die sogenannten Wallboxen.
Auch die Bundesregierung tut alles, um die Bürger zum Wechsel aufs Elektroauto zu motivieren. Neben üppigen Kaufprämieren, der Förderungen von Fahrzeugen mit alternativen Antrieben bei deren Nutzung als Dienstwagen bis hin zu steuerlichen Anreizen beim Beladen mit Elektrostrom existiert ein ganzes Paket an finanziellen Anreizen.
Viele Arbeitgeber bieten ihren Arbeitnehmern außerdem an, ihren PKW kostenlos auf dem Firmengelände zu laden. Warum das auch aus steuerlicher Sicht ein sehr gutes Angebot ist und was Sie dabei beachten müssen, erfahren Sie in diesem Beitrag.
Das Elektroauto kostenlos beim Arbeitgeber laden – So wird der geldwerte Vorteil steuerlich behandelt
Wer mit seinem privaten Elektroauto oder Hybridelektrofahrzeug zur Arbeit fährt, hat den PKW oft viele Stunden vor Ort beim Arbeitgeber stehen. Viel Zeit also, die für einen Ladevorgang genutzt werden kann.
Dieser günstige Umstand verbessert sich noch, wenn der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern anbietet, das private Elektroauto oder Hybridelektrofahrzeug kostenlos oder verbilligt an Ladestationen auf dem Betriebsgelände aufzuladen. Denn nach § 3 Nr. 46 Einkommenssteuergesetz (EStG) sind:
„vom Arbeitgeber gewährte Vorteile für das elektrische Aufladen eines Elektrofahrzeuges oder Hybridelektrofahrzeuges an einer ortsfesten Einrichtung des Arbeitgebers oder eines verbundenen Unternehmens steuerfrei.“
Neben der für den geldwerten Vorteil gewährten Steuerbefreiung ist der kostenlos zur Verfügung gestellte Ladestrom für den Arbeitnehmer auch noch sozialversicherungsfrei.
Wichtig ist dabei aber, dass die Leistung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn des Arbeitgebers gewährt wird. Außerdem muss sich die Ladeeinrichtung auf dem Betriebsgelände des Arbeitgebers befinden und dort auch fest installiert sein. Dabei kann es sich auch um ein mit dem Arbeitgeber verbundenes Unternehmen handeln, also beispielsweise eine Tochtergesellschaft in einer anderen Stadt.
Die Steuerbefreiung gilt nicht nur für fest angestellte Arbeitnehmer, sondern kann auch Leiharbeitern gewährt werden. Für die Steuerbefreiung gibt es aktuell weder eine Höchstgrenze noch ist sie auf eine bestimmte Anzahl an Fahrzeugen limitiert.
Die Regelung gilt neben privaten Elektrofahrzeugen auch für vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellte elektrisch betriebene Dienstwagen.
Für welche Fahrzeuge gilt die Steuerbefreiung für Ladestrom?
Damit die vom Arbeitgeber gewährten Vorteile für das elektrische Aufladen eines Elektrofahrzeuges oder Hybridelektrofahrzeuges auch gewährt werden können, hat das Bundesministerium für Finanzen in seinemBMF-Schreiben vom 5. November 2021 unter den Geschäftszeichen IV C 6 – S 2177/19/100004 :0008 und IV C 5 – S 2334/19/10009 :003 genau festgelegt, welche Voraussetzung dafür erfüllt sein müssen.
Demnach handelt es sich bei Elektrofahrzeugen um Kraftfahrzeuge:
„die ausschließlich durch einen Elektromotor angetrieben werden, der ganz oder überwiegend aus mechanischen oder elektrochemischen Energiespeichern oder aus emissionsfrei betriebenen Energiewandlern gespeist wird“.
- Tipp: In unserem Beitrag „Boom in der Elektro-Mobilität: Das sollten Sie über die Dienstwagenbesteuerung von Elektroautos oder Hybridfahrzeugen wissen“ können Sie die Kriterien zur Abgrenzung von Elektrofahrzeugen und extern aufladbaren Hybridfahrzeugen nochmal genau nachlesen.
Elektroauto zu Hause laden: Wenn der Arbeitgeber die Wallbox sponsored
In § 3 Nr. 46 Einkommenssteuergesetz (EStG) ist außerdem geregelt, dass die Steuerbefreiung auch dann gilt, wenn der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern zeitweise eine betriebliche Ladevorrichtung zur privaten Nutzung überlässt.
In der Praxis bedeutet das, der Chef überlässt seinem Mitarbeiter eine Ladestation – z.B. eine Wallbox – die dieser zu Hause in seiner Garage installiert und damit sein Elektrofahrzeug lädt. Zu den Kosten, die unter die Steuerbefreiung fallen, zählen neben der betrieblichen Ladestation auch die Kosten für die Installation der Anlage, deren Wartung und Betrieb sowie notwendige Kabelzuleitungen (z.B. das separate Verlegen eines Starkstromkabels).
Auch hier gilt wieder, dass die Leistung zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden muss. Der Arbeitgeber hat die Möglichkeit, den geldwerten Vorteil für die Überlassung der Ladevorrichtung sowie für Zuschüsse zur Installation und zum Betrieb pauschal mit 25 Prozent zu versteuern. Die Pauschalisierung führt außerdem auch hier zur Sozialversicherungsfreiheit der Leistung beim Arbeitnehmer.
Der Strom, den der Mitarbeiter zu Hause an der vom Unternehmen zur Verfügung gestellten Ladevorrichtung bezieht, fällt aber nicht unter die Steuerbefreiung.
Aktuell gilt die Steuerbefreiung für den vom Arbeitgeber kostenlos zur Verfügung gestellten Ladestrom oder eine für den Heimgebrauch überlassene Ladeeinrichtung bis zum Jahr 2030.
Fazit: Dreifachplus für den Arbeitnehmer – Zufriedene Mitarbeiter beim Arbeitgeber
Bietet der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern an, dass diese ihre Elektrofahrzeuge auf dem Firmengelände kostenlos laden dürfen, profitieren beide Seiten:
Für die Mitarbeiter ist das kostenlose Laden ihres PKWs während der Arbeitszeit und ohne die geldwerte Leistung versteuern zu müssen eine „Win-Win-Win-Situation“, für den Arbeitgeber bedeutet das motivierte und zufriedenere Mitarbeiter in Zeiten des Fachkräftemangels.