Am 24. März 2022 beschlossen die Teilnehmer der Datenschutzkonferenz, dass Verbraucher beim Onlineshopping nicht zur Anlage eines Kundenaccounts verpflichtet werden dürfen. Als Shopbetreiber müsst ihr einen Gastzugang ermöglichen. Zack! Und da werden viele Händler vor Herausforderungen stehen. Zumindest dann, wenn ihr euch nicht mit eurer Landesdatenschutzbehörde vor Gericht streiten wollt.

Das verlangt der Beschluss:

»1. Verantwortliche, die Waren oder Dienstleistungen im Onlinehandel anbieten, müssen ihren Kund*innen unabhängig davon, ob sie ihnen daneben einen registrierten Nutzungszugang (fortlaufendes Kund*innenkonto) zur Verfügung stellen, grundsätzlich einen Gastzugang (Online-Geschäft ohne Anlegen eines fortlaufenden Kund*innenkontos) für die Bestellung bereitstellen. 2. Ohne einen Gastzugang bzw. ohne eine gleichwertige Bestellmöglichkeit kann die Freiwilligkeit einer Einwilligung nicht gewährleistet werden«, so die Teilnehmer der Konferenz von unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder, kurz DSK.

Warum?

Es geht hier um die freiwillige Zustimmung zur Verarbeitung der personenbezogenen Daten. Die DSK ist also der Meinung, dass nur mit dem Weg über einen Gastzugang eine solche freiwillige Zustimmung dem Händler erteilt werden kann. Hier solltet ihr euch einmal durchlesen, was die DSK tatsächlich von euch verlangt. Ein Auszug: »Werden die Daten im Übrigen nur noch im Rahmen spezialgesetzlich geregelter Aufbewahrungsplichten verarbeitet, z. B. aus dem Handels- oder Steuerrecht, sind technisch-organisatorische Maßnahmen zu ergreifen, um diese Daten von den Daten im operativen Zugriff zu trennen (Datensperrung).« Hinweis: Schaut doch einmal in eure Shop-DB, was ihr dort so alles findet!

Was ist nun konkret zu tun?

Klar sollte sein, dass euer Shopsystem einen Gastzugang anbieten sollte. Diesen solltet ihr nun aktivieren. Jedoch gibt es zumindest ein paar ›To-dos‹ auch für die Händler, deren Shop bereits einen Gasteinkauf ermöglicht.

Ihr dürft prüfen, wie die Daten eurer Nutzenden in der Shop Datenbank gespeichert werden. Denn damit hast sich die DSK unter Punkt 3 in ihrem Beschluss befasst: »Da Kund*innen, die einen Gastzugang wählen, damit regelmäßig zugleich zu erkennen geben, dass sie eine Werbeansprache ablehnen, ist eine andere Rechtsgrundlage für diese Datennutzung nicht ersichtlich

Einordnung

Natürlich haben die Beschlüsse der DSK keinen Gesetzescharakter. Trotzdem können sie euch viel Ärger bereiten, denn der Kontakt mit eurem Landesdatenschutzbeauftragten muss nicht immer freundlich verlaufen und kann mitunter in einer sehr teuren Sache enden: Einer Zahlung.

Auf der anderen Seite könnt ihr euch natürlich wehren und den juristischen bzw. gerichtlichen Weg einschlagen. Nur dieser ist teuer und es gilt: Vor Gericht und auf hoher See ist man in Gottes Hand!