Obwohl von stetiger Bedeutung für Verkäufer und Käufer bei alltäglichen Geschäften, werden Gewährleistung und Garantie oft miteinander verwechselt.

Dabei sind die beiden Konzepte des Verbraucherschutzes meist klar voneinander abgegrenzt und unterscheiden sich in Aufbau und Bedeutung. So ist der Verkäufer gegenüber privaten Endverbrauchern gesetzlich dazu verpflichtet, eine Gewährleistung von 24 Monaten bei Neu- und mindestens 12 Monaten bei Gebrauchtwaren einzuräumen.

Wenn bereits zum Zeitpunkt des Erwerbs ein Mangel (definiert durch §§ 434, 435 des BGB) bestanden hat, wird dieser von der Gewährleistung abgedeckt und der Verkäufer haftet, wenn er für den Mangel verantwortlich ist. Ist eine Ware beschädigt, muss sie stets bei demjenigen Händler reklamiert werden, welcher sie zum Verkauf angeboten hat. Die Gewährleistungsrechte können nicht bei dem Hersteller des Produktes eingefordert werden.

Ganz anders ist es bei der Garantie. Eine Garantie ist ein freiwilliges Konzept des Verkäufers, welches neben der gesetzlichen Gewährleistung besteht und über den Kaufvertrag hinaus geht. Es ist vor allem nützlich, um das Vertrauen der Kunden in ein Unternehmen und dessen Produkte zu verstärken.

Dabei verpflichtete sich der Garantiegeber zu einem festgelegten Handeln in einem bestimmten Fall. Da die Bezeichnung einer Garantie nicht an festgelegte Regeln gebunden ist, gibt es zahlreiche Variationen, von denen die meisten zu den Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantien zählen. Zu den wohl bekanntesten Beispielen gehören dabei: die Preisgarantie, welche dem Kunden die Rücknahme des Artikels oder eine Preisangleichung garantiert, wenn die Konkurrenz billiger verkauft, eine Haltbarkeitsgarantie von X Jahren, deren Umfang von Verkäufer bestimmt wird oder auch die Zufriedenheitsgarantie, welche dem Kunden ein befristetes Rückgaberecht bei Unzufriedenheit zusagt. Im Gegensatz zur Gewährleistung ist es bei der Garantie auch nicht ausschlaggebend, ob der Mangel bereits zum Zeitpunkt des Verkaufes bestand, oder erst während der Nutzung durch den Kunden entstanden ist. Wichtig ist, dass der Verkäufer die Garantiewerbung den Vorschriften entsprechend formuliert und präsentiert. So muss eine Garantieerklärung nach § 443 des BGB einfach und gut verständlich aufgebaut werden, um den Verbraucher vor Täuschungen entstanden durch unverständliche oder lückenhafte Formulierungen zu schützen. Auch auf den Satzbau muss der Händler achten.

So sind zu lange Texte sowie Schachtelformulierungen zu vermeiden und Fachbegriffe sollten nur in einem gewissen Rahmen verwendet werden bei welchem klar ist, dass der Kunde alle Formulierungen auch verstehen kann. Des Weiteren ist klar festgelegt, welche Informationen eine Garantieerklärung enthalten muss, damit der Händler nicht abgemahnt werden kann. Die Dauer des Garantieschutzes sowie der räumliche Geltungsbereich müssen dem Käufer dargelegt werden. Dazu gehören sowohl die Länge der Frist als auch der Fristbeginn.

Neben dem Namen und der Anschrift des Garantiegebers muss deutlich formuliert werden, welche Angaben für die Geltendmachung der Garantie, wie etwa ein Formular oder das Kaufdatum, erforderlich sind. Zuletzt muss der Verkäufer auf die gesetzlichen Rechte des Käufers und die Tatsache, dass jene durch die Garantie nicht eingeschränkt werden hinweisen. Bei online verkauften Artikeln wird empfohlen, die Garantiebedingung geradewegs in der Artikelbeschreibung und im direkten Zusammenhang mit der Garantieangabe zu setzten oder einen Hinweis anzubringen, welcher noch auf derselben Seite alle Informationen erläutert.

Wenn vom Hersteller bereits eine Garantie für das Produkt einräumt, kann der Händler abgemahnt werden, wenn er den Käufer nicht über diese Informiert (§ 312d Abs. 1 in Verbindung mit Art. 246a § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 9 EGBGB). Es ist zu resümieren, dass eine rechtlich abgesicherte Garantie zusätzlich zur Gewährleistung ein profitabler Weg sein kann, neue Kunden anzusprechen und sie für das Produkt oder den Hersteller zu begeistern. Es kann auch ein Alleinstellungsmerkmal sein, wenn andere Händler für das beworbene Produkt eben keine zusätzliche Garantie anbieten. Damit eine freiwillige Garantie aber nicht zur Kostenfalle für den Händler wird, muss eine Garantieerklärung in Idealfall mit anwaltlicher Hilfe verfasst werden, um benannte gesetzliche Hürden zu meistern. (Autorin: Annalena Metz)

Hierfür steht euch Rechtsanwalt Euskirchen zur Verfügung.