Im ersten Teil dieser Miniserie zum Thema „Steuerfreie Zuwendungen für Arbeitnehmer“ haben Sie erfahren, wie Arbeitgeber für ihre Mitarbeiter Kosten für Arbeitskleidung übernehmen können, ohne dass dem einzelnen Mitarbeiter dafür Kosten oder steuerliche Nachteile entstehen.

Im kürzlich erschienenen zweiten Teil erläuterten wir Ihnen, welche steuerfreien Beihilfen und Unterstützungen Arbeitnehmer in einem Notfall erhalten können.

In dritten Beitrag dreht sich alles um Dienstwohnungen und Dienstwagen, die dem Arbeitgeber vom Arbeitnehmer zur Verfügung gestellt werden und die steuerfreien Zuschüsse, die dabei in Anspruch genommen werden können.

Merkmale einer Dienstwohnung?

Per Definition handelt es sich in Deutschland um eine Dienstwohnung bzw. Werkwohnung, wenn der Dienstherr oder ein privater Arbeitgeber eine von ihm gemietete oder in dessen Besitz befindliche Wohnung an Personen vermietet, mit denen ein Dienstverhältnis oder ein Arbeitsvertrag besteht und die sich außerdem im räumlichen Zusammenhang mit der Dienstelle bzw. dem Arbeitsort befindet.

Damit die Anforderungen an eine Dienstwohnung bzw. Werkwohnung erfüllt sind, muss diese mindestens über eine Küche bzw. einen Raum mit Kochgelegenheit, eine Wasserversorgung, einen Ausguss und eine Toilette verfügen. Als abgeschlossene Wohneinheit muss in der Dienstwohnung ein Haushalt geführt werden können. Eine Einzimmerwohnung mit den vorgenannten Kriterien gehört also dazu, eine Wohngemeinschaft dagegen nicht.

In der Regel spricht man von Dienstwohnung im Zusammenhang mit einem Dienstverhältnis (also z.B. bei Beamten), von einer Werkwohnung dagegen im Privatsektor. Bei der Werkwohnung wird weiter unterschieden in

  • Werkmietwohnungen und
  • Werkdienstwohnungen.

In diesem Beitrag legen wir den Schwerpunkt auf die Bereitstellung einer Wohnung durch einen privaten Arbeitgeber an seinen Arbeitnehmer.

Die Besonderheit bei einer Werkwohnung sind vereinfachte Kündigungsregelungen, um im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses den Wohnraum anderen Mitarbeitern zur Verfügung stellen zu können.

Steuerfreie Zuschüsse für eine Dienst- bzw. Werkwohnung

Stellt ein Arbeitgeber also einem Arbeitnehmer eine Wohnung zur Verfügung, damit dieser seine Verpflichtungen aus einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis erfüllen kann, und erwächst dem Arbeitnehmer daraus ein finanzieller Vorteil durch einen unter dem ortsüblichen Mietpreisen liegenden Mietzins, dann ist der finanzielle Mietvorteil, den der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer mit der Dienstwohnung gewährt, als geldwerter Vorteil Teil des steuerpflichtigen Arbeitslohnes und damit entsprechend zu versteuern.

Der geldwerte Vorteil berechnet sich aus der Differenz zwischen der ortsüblichen Durchschnittsmiete und der reduzierten Miete, die der Arbeitnehmer an den Arbeitgeber zahlt.

Beispiel

Liegt die ortsübliche Miete am Firmensitz des Arbeitgebers für eine Dreizimmerwohnung bei 1.100 Euro, der Arbeitnehmer erhält aber vom Arbeitgeber eine solche Wohnung für 750 Euro, dann beträgt der als Arbeitslohn zu versteuernde geldwerte Vorteil 350 Euro.

Allerdings gewährt der Gesetzgeber nach § 8 Abs. 2 Satz 12 Einkommenssteuergesetz (EstG) einen Freibetrag, d.h. der Ansatz eines Sachbezuges unterbleibt, wenn:

  • das vom Arbeitnehmer gezahlte Entgelt mindestens zwei Drittel des ortsüblichen Mietwertes beträgt und
  • der Mietpreis pro Quadratmeter (ohne umlagefähige Kosten im Sinne der Verordnung über die Aufstellung von Betriebskosten) nicht über 25 Euro pro Quadratmeter liegt.

Bezogen auf unser obiges (vereinfachtes) Beispiel bedeutet das:

Die ortsübliche Miete liegt bei 1.100 Euro. Abzüglich des Bewertungsabschlages (1/3) liegen wir bei 734 Euro. Der Arbeitnehmer bezahlt aber bereits 750 Euro, so dass der zu versteuernde geldwerte Vorteil bei Null Euro liegt.

Würde der Arbeitnehmer nur 600 Euro für die Wohnung zahlen, dann müsste er (734 Euro – 600 Euro) 134 Euro als geldwerten Vorteil versteuern.

Abgrenzung: Was ist ein Dienstwagen?

Von einem Dienstwagen bzw. Firmenwagen spricht man in der Praxis, wenn ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer einen PKW bereitstellt, den dieser – meist verbunden mit dem Recht zur Privatnutzung – zur Ausübung seiner betrieblichen Tätigkeiten nutzt.

Der Dienstwagen steht dem Arbeitnehmer während der Dauer des Arbeitsverhältnisses zur Verfügung und muss regelmäßig bei Beendigung dieses Arbeitsverhältnisses zurückgegeben werden.

Welche steuerfreien Zuschüsse für Dienstwagen gibt es?

Grundsätzlich gilt: Kann ein Arbeitnehmer einen vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Firmenwagen auch für private Zwecke nutzen – und dazu gelten auch die täglichen Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsplatz oder wöchentliche Familienheimfahrten bei einer doppelten Haushaltsführung – dann gilt der geldwerte Vorteil als Sachbezug und muss als Arbeitslohn versteuert werden.

Die Kosten können entweder über die Pauschalisierungsmethode (die sogenannte „1%-Regel“) pauschal mit bestimmten Prozentsätzen des Listenpreises des Fahrzeuges versteuert oder über die Nachweismethode durch das Führen eines Fahrtenbuches exakt nachgewiesen werden.

Pauschalisierungsmethode: reduzierte Bemessungsgrundlagen für Elektro- und Hybrid-Dienstwagen

Der Gesetzgeber hat allerdings verschiedene steuerliche Anreize geschaffen, um bei der Dienstwagenüberlassung die Nutzung von Elektroautos oder Hybridfahrzeugen zu fördern, wenn diese auch privat vom Arbeitnehmer genutzt werden. Diese Förderungen von Fahrzeugen mit alternativen Antrieben erfolgt bei der Pauschalisierungsmethode über eine reduzierte Bemessungsgrundlage, die entweder bei der Hälfte oder nur einem Viertel des Listenpreises des Fahrzeugs liegt. Durch diesen niedrigeren Listenpreis reduziert sich auch der geldwerte Vorteil, auf dessen Basis die Höhe des zu versteuernden Arbeitslohns berechnet wird.

Die Höhe der Bemessungsgrundlage (und damit auch die Höhe des Lohnsteuerabzugs) hängt vom Fahrzeugtyp ab. Besonders groß ist die Förderung bei Fahrzeugen, die gar keine CO2-Emissionen verursachen, also reinen Elektrofahrzeugen und deren Bruttolistenpreis nicht über 60.000 Euro liegt. Für alle Fahrzeuge, die in diese Kategorie fallen, gilt die Viertel-Regelung, d.h. die Bemessungsgrundlage wird auf 25 Prozent gemindert.

Bei allen anderen Elektrofahrzeugen, die die vorab genannten Kriterien nicht erfüllen, wird die Bemessungsgrundlage halbiert, das gilt auch für extern wieder aufladbare Elektro-Hybridfahrzeuge.

Anwendung der Nachweismethode

Alternativ zur Pauschalisierungsmethode kann bei Elektro- oder Hybridfahrzeugen auch weiterhin die sogenannte Nachweismethode durch Führen eines Fahrtenbuches genutzt werden.

Die Förderung resultiert dann aus einer Halbierung bzw. Viertelung der auf das Fahrzeug entfallenen Absetzung für Abnutzung (Abschreibung).

Handelt es sich um ein gemietetes oder geleastes Fahrzeug, dann sind die Miet- bzw. Leasingkosten ebenfalls nur zur Hälfte bzw. zu einem Viertel anzusetzen. Alle anderen Kosten müssen dagegen vollständig berücksichtigt werden.

Bisher bereits erschienen im Rahmen der Artikelserie: