Im Rahmen der zweiten Stufe des Umsatzsteuer-Digitalpaketes, das mit dem Jahressteuergesetz 2020 (JStG2020) auch in nationales Recht überführt wurde, haben sich für Onlinehändler, die ihre Waren grenzüberschreitend an Privatkunden verkaufen (B2C), zahlreiche Veränderungen ergeben.
Eine der wichtigsten Änderungen ist die Einführung des One Stop Shop-Verfahrens (OSS-Verfahren), mit dem Onlinehändler eine zentrale Anlaufstelle für die Abgabe der Umsatzsteuermeldung für im Ausland abgesetzte Waren haben. Offiziell gestartet am 1. Juli 2021, mussten Onlinehändlern, die am OSS-Verfahren teilnehmen, erstmals am 31. Oktober 2021 eine Meldung abgeben.
Wie nicht anders zu erwarten, lief am Anfang nicht alles fehlerfrei ab und es braucht noch etwas Zeit, bis die notwendigen Abläufe und Prozesse in den betroffenen Unternehmen reibungsfrei ablaufen. Besonders häufig berichteten Onlinehändler zuletzt von versehentlich doppelt gemeldeter Umsatzsteuer aus Fernverkäufen, einmal über das OSS-Besteuerungsverfahren und zusätzlich noch über die inländische Umsatzsteuer-Voranmeldung.
OSS-Besteuerungsverfahren: Zentrale Anlaufstelle soll Erleichterungen schaffen
Mit dem Ziel, Onlinehändlern die Abführung ausländischer Umsatzsteuern zu erleichtern, hat der Gesetzgeber mit dem One Stop Shop eine zentrale Anlaufstelle geschaffen, über die für im EU-Ausland abgesetzte Waren an Endverbraucher (B2C) fällige Umsatzsteuern im Inland gemeldet und beglichen werden können.
Dazu wurde technisch und organisatorisch eine IT-Plattform als Schnittstelle zum Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) eingerichtet: das BZStOnline-Portal (BOP). Für Onlinehändler entfällt damit die aufwendige umsatzsteuerliche Registrierung in allen EU-Ländern, in denen Waren an Endverbraucher verkauft werden. Das führt neben einer deutlichen Reduzierung des Verwaltungsaufwandes auch zu erheblichen Kosteneinsparungen.
Ganz wichtig für Teilnehmer am OSS-Verfahren: OSS-Verfahren gilt für alle Fernverkäufe
Grundsätzlich ist die Teilnahme am OSS-Verfahren weiterhin freiwillig. Wer allerdings teilnimmt, muss unbedingt berücksichtigen, dass er die fälligen Umsatzsteuern für alle im EU-Ausland abgesetzten Waren an Endverbraucher (B2C) über das OSS-Verfahren deklarieren muss.
Für einen Onlinehändler aus Deutschland bedeutet das, dass er über das OSS-Verfahren auch die Fernverkäufe aus dem EU-Ausland melden muss, bei dem die Waren nach Deutschland (also in sein Sitzland) geschickt werden. Über die lokale Umsatzsteuervoranmeldung sind dagegen nur die Umsätze anzumelden, für die die Lieferungen komplett innerhalb Deutschlands stattgefunden haben.
Und genau hier liegt momentan die größte Fehlerquelle. Denn viele Onlinehändler haben die Umsatzsteuer von Lieferungen aus dem EU-Ausland nach Deutschland zum einen über das OSS-Verfahren deklariert und zusätzlich noch – da es sich oft innerbetrieblich um einen anderen Prozess handelt – über die monatliche Umsatzsteuervoranmeldung. Das führt zu dem Ergebnis, dass die Umsatzsteuer für einen einzelnen Umsatz doppelt ans Finanzamt abgeführt wurde.
Doppelmeldung Fernverkäufe: So klappt es mit der Korrektur
Sollten Sie jetzt feststellen, dass Ihnen genau dieses Missgeschick passiert ist, d.h. dass Sie Umsatzsteuer aus Fernverkäufen doppelt deklariert und bezahlt haben, dann stellen Sie sich jetzt sicher die Frage, wie Sie dies schnellstmöglich korrigieren können.
Wie bereits festgestellt, müssen alle fälligen Umsatzsteuern für alle im EU-Ausland abgesetzten Waren an Endverbraucher (B2C) über das OSS-Verfahren deklariert werden, hier gibt es also keinen Korrekturbedarf.
Die Korrektur muss also bei der im Inland abgegebenen Umsatzsteuer-Voranmeldung erfolgen, da Sie die Umsätze aus Fernverkäufen eigentlich nicht hätten erfassen dürfen.
- Tipp: Muss das Finanzamt Geld zurückzahlen (durch die Korrektur), dann gibt es häufig Rückfragen zum Grund der Korrektur und die Bearbeitung zieht sich oft länger hin. Um den Prozess zu beschleunigen – und damit schneller die zu viel abgeführte Umsatzsteuer zurückzubekommen – sollten Sie deshalb der Korrektur auch ein Schreiben beifügen, in dem Sie erklären, warum die Korrektur notwendig ist (mit Hinweis auf die Teilnahme am OSS-Verfahren und die dort bereits erfolgte Deklaration).
Wenn Sie sich nicht sicher sind, ob eine rückwirkende Korrektur notwendig ist, wie Sie diese durchführen oder wie Sie die Umsatzsteuer aus Fernverkäufen deklarieren, dann sprechen Sie uns einfach an, wir unterstützen Sie gern.