eBay hat die Darstellung der Widerrufsbelehrung auf den Desktop-Seiten geändert. Bisher war die Belehrung unterhalb der ›Rechtlichen Informationen des Verkäufers‹ zu findent. Der Markplatz hat sie nun hinter den Reiter ›Versand, Rückgabe und Zahlung‹ verschoben und zusätzlich einen Bereich unterhalb der Preisangaben geschaffen. Rechtlich ist das nicht zu beanstanden. Für Händler besteht kein Handlungsbedarf.
Hier finden Verbraucher jetzt Angaben zum Widerruf
Der Zugang zur Belehrung ist immer noch einfach. Auf zwei Wegen können Verbraucher sich über die Art der Rückgabe informieren.
Nutzen eure Kunden diesen Link, dann landen sie direkt bei den Rücknahmebedingungen. Es gibt aber auch noch einen weiteren Weg, der zur Widerrufsbelehrung führt. Und zwar ist der alte Reiter ›Versand und Zahlung‹ zu ›Versand, Rückgabe und Zahlung‹ erweitert worden. Dort sind die Rücknahebedingungen nun zu finden.
Wer eBay häufig über die App benutzt, dem sind diese Darstellungen bereits bekannt. Auch bei anderen Marktplätzen wie Amazon, Kaufland oder etsy.com/de sind die Belehrungen nicht auf der Produktdetailseite dargestellt. Sie sind über Links erreichbar. Rechtlich ist diese Änderung der Darstellung also völlig unproblematisch.
Zweifelhafte Warnung der It-Recht-Kanzlei München
Rechtsanwalt Nico Amereller titelt in einem Blog-Eintrag ›eBay-Händler aufgepasst: eBay.de verschiebt Widerrufsbelehrung – Handlungsbedarf besteht‹. Festzuhalten ist, dass der Blog-Beitrag fehlerhaft ist! Der Verbraucher wird NICHT unter dem Bereich ›Versand und Zahlung‹ belehrt, sondern unter dem oben genannten Bereich ›Versand, Rückgabe und Zahlung‹.
»Insbesondere hat der Verbraucher keinerlei Veranlassung, die Widerrufsbelehrung unter der Rubrik ›Versand und Zahlung‹ zu vermuten bzw. zu suchen, da das Widerrufsrecht thematisch nicht im Bereich der Zahlung oder des Versandes verortet werden kann«, ist auf dem Blog der IT-Recht-Kanzlei München fälschlicherweise zu lesen.
Entsprechend kommt der Rechtsanwalt auch zu dem falschen Schluss, dass Handlungsbedarf besteht. Warum gerade diese Kanzlei so sehr mit der Angst arbeiten muss, ist unklar.
Fazit
eBay hat die Rücknahmebedingungen inklusive der Widerrufsbelehrung verschoben. Die neue Darstellung entspricht derselben Anzeigenart, die auch andere Plattformen praktizieren.
“Ich denke, dass sich diese Gestaltung der Belehrung letztlich als ausreichend darstellen wird. Meine Empfehlung: Zwei Händler fechten das aus (Streitwert: 1.000,– Euro) und der Unterlassungsbeklagte verkündet eBay den Streit. Dann kann das bis zum OLG günstig geklärt werden. Und/oder ein Händler, der eine alte Unterlassungserklärung hat, macht eine Vertragsstrafe geltend.”, so Rechtsanwalt Malte Mörger aus Köln.
Ein Handlungsbedarf bei Händlern besteht nicht. Und erst recht ist diese Änderung NICHT ›[…] aus juristischer Sicht mehr als unglücklich‹, schließlich sind die anderen Plattformen bisher auch nicht als ›illegal‹ von Gerichten gebrandmarkt worden.
Aber, und das kann wichtig für die Conversion sein:
Zwar ist die Reduktion von ›unnötigen‹ Inhalten auf der Produktdetailseite zu begrüßen, aber die Information über einen langen Widerruf war unter Umständen ein wichtiges Marketing-Instrument. Händler, die also 60, 90 oder sogar 180 Tage Widerruf gewähren, sollten überlegen, ob sie diese Information nicht in die eigene Artikelbeschreibung oder ins das Bilder-Karussell packen (wenn das nicht schon längst geschehen ist).
LG Berlin Urteil vom 20.10.2015, Az. 103 O 80/15
Das LG Berlin beanstandete diese Art der Darstellung bzw. eines – lediglich indirekten – Hinweises auf das fernabsatzrechtliche Widerrufsrecht als unzureichend.
Gemäß Art. 246a § 4 Abs. 1 EGBGB müssten die Informationen über das Widerrufsrecht dem Verbraucher in klarer und verständlicher Weise zur Verfügung gestellt werden. Dazu gehöre, dass die Widerrufsbelehrung in klarer und verständlicher Sprache gefasst werde. Dies könne bei Verwendung der Muster-Widerrufsbelehrung angenommen werden. Erforderlich sei aber auch eine klare und verständliche Darstellung der Informationen auf dem jeweiligen Medium. Dazu gehöre, dass der Verbraucher ohne weiteres erkennen könne, dass und wo die Widerrufsbelehrung zur Kenntnis genommen werden kann. Es genüge nicht, dass der Käufer, der bereits um sein Widerrufsrecht wisse, „mit mehr oder weniger Fantasie“ in der Lage sei, auf der Internetseite hierüber Näheres in Erfahrung zu bringen. Die Widerrufsbelehrung habe vielmehr auch den Zweck, den Käufer darüber zu informieren, dass ihm überhaupt ein Widerrufsrecht zusteht. Diesen Zweck könne ein Link nur erfüllen, wenn seine Kennzeichnung bereits erkennen lasse, dass Informationen über ein Widerrufsrecht aufgerufen werden können.
… ja und genau das erfüllt eBays Umplatzierung