So lautet jedenfalls im Ergebnis ein aktueller Beschluss des EuG (Az.: T‑367/23 R). Allerdings gilt dieser Beschluss nur bis zur Eröffnung der Hauptsache. Amazon hatte das Gericht angerufen um einstweiligen Rechtsschutz zu erhalten. Das Unternehmen möchte verhindern detaillierte Daten aus Art. 39 DSA veröffentlichen zu müssen.

Das verlangt der Art. 39: Zusätzliche Transparenz der Online-Werbung

Wer also als sehr große Onlineplattform bewertet wird muss, wenn er auch Werbung anbietet, sehr viele >geheime Geschäftsinformationen< offenlegen um den Anforderungen aus Art. 39 DSA gerecht zu werden. Dagegen wehrt sich Amazon verständlicherweise.

(1)   Die Anbieter sehr großer Online-Plattformen oder sehr großer Online-Suchmaschinen, die Werbung auf ihren Online-Schnittstellen anzeigen, stellen die in Absatz 2 genannten Angaben in einem spezifischen Bereich ihrer Online-Schnittstelle zusammen und machen diese über Anwendungsprogrammierschnittstellen für den gesamten Zeitraum, in dem sie eine Werbung anzeigen, und ein Jahr lang nach der letzten Anzeige der Werbung auf ihren Online-Schnittstellen mithilfe eines durchsuchbaren und verlässlichen Werkzeugs, das mit mehreren Kriterien abgefragt werden kann, öffentlich zugänglich. Sie stellen sicher, dass das Archiv keine personenbezogenen Daten der Nutzer enthält, denen die Werbung angezeigt wurde oder hätte angezeigt werden können, und angemessene Bemühungen unternehmen, um sicherzustellen, dass die Informationen präzise und vollständig sind.

(2)   Das Archiv enthält zumindest alle folgenden Angaben:

a) den Inhalt der Werbung, einschließlich des Namens des Produkts, der Dienstleistung oder der Marke und des Gegenstands der Werbung;

b) die natürliche oder juristische Person, in deren Namen die Werbung angezeigt wird;

c) die natürliche oder juristische Person, die für die Werbung bezahlt hat, wenn sich diese Person von der in Buchstabe b genannten Person unterscheidet,

d) den Zeitraum, in dem die Werbung angezeigt wurde;

e) ob die Werbung gezielt einer oder mehreren bestimmten Gruppen von Nutzern angezeigt werden sollte, und falls ja, welche Hauptparameter zu diesem Zweck verwendet wurden, einschließlich der wichtigsten Parameter, die gegebenenfalls zum Ausschluss einer oder mehrerer solcher bestimmter Gruppen verwendet werden;

f) die auf den sehr großen Online-Plattformen gemäß Artikel 26 Absatz 2 veröffentlichte und ermittelte kommerzielle Kommunikation;

g) die Gesamtzahl der erreichten Nutzer und gegebenenfalls aggregierte Zahlen aufgeschlüsselt nach Mitgliedstaat für die Gruppe oder Gruppen von Nutzern, an die die Werbung gezielt gerichtet war.

(3)   In Bezug auf Absatz 2 Buchstaben a, b und c darf das Archiv die in diesen Buchstaben genannten Informationen nicht enthalten, wenn ein Anbieter einer sehr großen Online-Plattform oder sehr großen Online-Suchmaschine den Zugang zu einer bestimmten Werbung aufgrund mutmaßlicher Rechtswidrigkeit oder Unvereinbarkeit mit seinen allgemeinen Geschäftsbedingungen entfernt oder gesperrt hat. In diesem Fall enthält das Archiv für die in Rede stehende Werbung die Informationen gemäß Artikel 17 Absatz 3 Buchstaben a bis e bzw. Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer i.

Die Kommission kann nach Konsultation des Gremiums, der einschlägigen zugelassenen Forscher gemäß Artikel 40 und der Öffentlichkeit Leitlinien zur Struktur, Organisation und Funktionsweise der in diesem Artikel genannten Archive herausgeben. (Quelle: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:32022R2065)

Und Amazon bekam erst einmal Recht

Aber halt nur vorläufig und wurde von den Pflichten aus dem Art. 39 DSA befreit. Das Geheimnis über ihre Werbedaten darf Amazon also noch ein klein wenig hüten.

Im Beschluss heisst es dann:

“Die Klägerin macht erstens geltend, dass das gemäß Art. 39 der Verordnung Nr. 2022/2065 eingerichtete Anzeigenarchiv strategische und vertrauliche Informationen wie Kampagnendauer, Kampagnenreichweite und Targeting-Parameter offenbare, die es Wettbewerbern und Werbepartnern der Klägerin ermöglichten, zum Nachteil der Klägerin und ihrer Werbepartner laufend Markterkenntnisse zu gewinnen. Die Klägerin ist der Ansicht, dass die Verpflichtung zur Erstellung und öffentlichen Zugänglichmachung eines Repositoriums für Anzeigen ihre derzeitigen Geschäftsbeziehungen zu ihren Werbepartnern stören werde, was Amazon Store für Werbetreibende weniger attraktiv mache und einen erheblichen Umsetzungsaufwand und laufende Kosten verursache.

Zweitens gebe es eine weniger belastende Alternative, da das Ziel der Erleichterung der Überwachung und Erforschung neu auftretender Risiken, die durch die Verbreitung von Online-Werbung entstünden, dadurch erreicht werden könne, dass autorisierten Aufsichtsbehörden und Forschern ein vernünftig strukturiertes Register der in Art. 40 Abs. 8 der Verordnung Nr. 2022/2065 genannten Art zur Verfügung gestellt werde, vorbehaltlich angemessener Bestimmungen zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen. Dies würde das Ziel der Überwachung und Forschung gewährleisten und gleichzeitig die vertraulichen Informationen des Registers schützen, indem es nicht der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird. […] Ohne der Entscheidung des Gerichts in der Hauptsache vorgreifen zu wollen, ist daher festzustellen, dass dieser von der Klägerin geltend gemachte Klagegrund prima facie keiner ernsthaften Grundlage zu entbehren scheint und daher eine eingehende Prüfung erfordert, die nicht von dem mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung befassten Richter vorgenommen werden kann, sondern im Rahmen des Ausgangsverfahrens erfolgen muss.” (Quelle: https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=277901&pageIndex=0&doclang=en&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=2165460)

Damit hat Amazon Aufschub bekommen und genießt teilweise die Verzüge keine sehr große Onlineplattform zu sein.