Entgegen vieler Berichte in den Medien betrifft das >Cookie-Urteil< Händler nur ganz am Rande (AZ. C-673/17). Die Richter haben nämlich eine Ausnahme gesehen und zwar dort wo die Cookies für den Betrieb technisch notwendig sind, z.B. für Warenkörbe oder Log-In-Prozesse.
Händler können sich wieder schlafen legen
Tatsächlich war und ist es so, dass die entsprechende EU Richtlinie schon immer eine Ausnahme kannte. Wenn es also technisch notwendig ist Cookies zu verwenden, dann betrifft euch das Urteil nicht. Betreibt ihr jedoch auch Seiten die ihr für’s Marketing nutzt oder ihr schreibt einen Blog und möchtet die User-daten nutzen, dann sieht es schon ganz anders aus.
Was ist nun zu beachten?
Bisher hattet ihr [vielleicht] einen der beliebten [hüstel] Cookie-Banner eingeblendet. Der Nutzer konnte ihn wegklicken und die Cookies blieben aktiv. Jetzt ist es anders. Der Nutzer muss nun den Text ‚lesen‘ und aktiv z.B. einen Haken oder einen Button drücken und den Cookies zustimmen. Soweit so gut. Hierzu gibt es bereits etliche Dienstanbieter die euch eine Lösung bereitstellen.
Eine schöne Lösung von borlabs
Der Dienstleister borlabs bietet für 39€ pro Jahr einen WordPress-Plugin an. Jedoch ist auch zu erwarten, dass weitere Cookie-Dienstleister Lösungen an den Start bringen werden. Einige sicherlich auch kostenlos.
No Stress
Ruhe bewahren. Ja, es wird Abmahnungen geben. Das ist so sicher >wie das Amen in der Kirche<. Jedoch bringen sie einen nicht um. Die Kosten belaufen sich auf wenige hundert Euro, also ist es nicht notwendig jetzt hektisch zu agieren. Ihr habt wahrscheinlich schon das eine oder andere Mal Geld zum Fenster rausgeworfen.
Kurz und knackig
Wenn ihr eine Webseite betreibt für die Cookies NICHT technisch benötigt werden, dann habt ihr nun folgendes zu beachten:
- Der Nutzer muss einen nicht vorausgefüllten Opt-in anklicken
- Optionen dürfen nicht voreingestellt sein
Was nicht geht:
- Deaktivierung einer Voreinstellung (Opt-out)
- Bestätigung einer Information
- Einwilligungen z.B. in Rechtstexten (AGB o.ä.)