Fakebewertungen: Du musst darauf hinweisen. Gleichzeitig.
Online-Bewertungen sind ein Kauftrigger. Sterne schaffen Vertrauen, Kommentare nehmen Zweifel – und oft entscheiden sie über Conversion oder Absprung. Der Anreiz sie zu faken ist groß. Sehr groß..
Das Landgericht Frankfurt am Main hat mit Urteil vom 31.10.2025 (Az. 10 O 103/24) entschieden: Wenn du Kundenbewertungen anzeigst, musst du sofort und gleichzeitig darüber informieren, ob und wie deren Echtheit geprüft wird. Ein versteckter Hinweis hinter einem Link reicht nicht. Und das betrifft nicht nur große Plattformen – sondern jeden Online-Händler und damit jeden Shop.
Worum ging es konkret?
Ein Immobilienmakler veröffentlichte auf seiner Website Kundenbewertungen.
Was fehlte, war eine Information darüber, ob diese Bewertungen von echten Kunden stammen.
Nach einer Abmahnung gab das Unternehmen eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab.
Doch später stellte die Klägerin fest:
Die Aufklärung erschien weiterhin erst nach einem Klick auf einen Link mit dem Titel
„Wettbewerbsrechtliche Hinweise“.
Daraufhin wurde eine Vertragsstrafe von 5.000 Euro geltend gemacht – und das Gericht gab der Klägerin recht.
Warum der Hinweis rechtlich nicht ausreichte
Das Gericht machte unmissverständlich klar: Die Information über die Echtheit von Bewertungen muss unmittelbar sichtbar sein.
Nicht irgendwo. Nicht versteckt. Nicht nach einem Klick.
Besonders deutlich wurde die Kritik an der Formulierung des Links:
„Wettbewerbsrechtliche Hinweise“ sei für Durchschnittsverbraucher zu allgemein.
Ein Nutzer könne nicht erkennen, dass sich dahinter Informationen zu den Bewertungen verbergen.
Das Gericht formulierte es drastisch: Ein Hinweis in unklarer, unverständlicher oder zweideutiger Weise komme einem Unterlassen gleich. Mit anderen Worten: Ein schlechter Hinweis ist rechtlich so gut wie gar keiner.
Die EU-Omnibus-Richtlinie (Richtlinie (EU) 2019/2161) ist ein EU-Gesetzespaket, das den Verbraucherschutz im Onlinehandel modernisiert und schärfer durchsetzt. Sie ändert mehrere bestehende Verbraucherschutz-Richtlinien und zwingt Händler zu mehr Transparenz – vor allem bei Preisen, Rankings und Bewertungen.
- Kundenbewertungen: Du musst erklären, ob und wie du prüfst, dass Bewertungen von echten Käufern stammen.
- Preisermäßigungen: Bei Rabatten gelten Regeln zur Preisangabe (Stichwort: Referenzpreis/„30-Tage-Regel“ je nach nationaler Umsetzung).
- Online-Marktplätze: Mehr Pflichten zur Transparenz, z. B. wer Verkäufer ist und wie Rankings zustande kommen.
- Strengere Sanktionen: Verstöße können deutlich teurer werden, weil die Durchsetzung verschärft wurde.
Merksatz: Die Omnibus-Richtlinie sorgt dafür, dass „Vertrauen“ nicht nur Marketing ist, sondern rechtlich belegbar sein muss – besonders bei Bewertungen und Rabatten.
Was „gleichzeitig sichtbar“ bedeutet
Viele Händler interpretieren Informationspflichten großzügig – und genau ist gefährlich.
„Gleichzeitig“ heißt nicht:
- im Footer
- im Impressum
- in den AGB
- hinter einem Info-Icon
- in einem aufklappbaren Bereich
- nach Scrollen
- nach Klick
Sondern:
👉 Direkt dort, wo die Bewertung steht.
Zum Beispiel unmittelbar unter den Sternen oder Kommentaren:
„Bewertungen stammen ausschließlich von verifizierten Käufern.“
oder
„Es findet keine Überprüfung der Echtheit statt.“
Klar. Verständlich. Ohne Umweg.
Warum dieses Urteil für Händler brandgefährlich ist
Viele Shops nutzen Bewertungen aus:
- Marktplätzen wie Amazon oder eBay
- Trusted-Shop-Systemen
- WordPress-Plugins
- manueller Übernahme
Seit der Omnibus-Richtlinie bist du verpflichtet offenzulegen:
- ob Bewertungen geprüft werden
- wie sie geprüft werden
- ob nur echte Käufer bewerten dürfen
Das Urteil aus Frankfurt verschärft die Praxis massiv:
Diese Information muss direkt sichtbar sein – nicht irgendwo erklärt.
Was du jetzt dringend prüfen solltest
Schau dir deinen Shop aus Kundensicht an:
Zeigst du Bewertungen?
Ist die Echtheitsinfo direkt sichtbar?
Oder muss man irgendwo klicken?
Wenn ja: Handlungsbedarf.
Vorsicht bei Plugins und Tools
Gerade Bewertungs-Plugins blenden Hinweise oft nur auf Klick ein.
Das kann nach diesem Urteil problematisch sein.
Hier solltest du dringend nachjustieren.
Fazit für dich als Händler
Bewertungen bringen Umsatz. Aber falsch eingesetzt bringen sie Abmahnungen. Dieses Urteil dürfte auch auf Blogs anwendbar sein. Also überall wo Bewertungen abgegeben werden können. Wahrscheinlich auch bei euren Google Bewertungen.

Und genau diese Darstellung wäre nach dem Urteil des Landgericht Frankfurt abmahnbar. Die Frage ist also, wann sich ein Rechtsanwalt findet, der den fehlenden Hinweis abmahnt. Achtet also auf Details und hinterfragt kritisch wo ihr Bewertungen über euch findet. Habt ihr zum Beispiel eine Facebook-Page? Dort könnt ihr die Bewertungsfunktion im übrigen deaktivieren.





