Frankreich hat die Umsatzsteuerpflicht für Dropshipping-Händler neu geregelt, die nicht über das Import-One-Stop-Shop-Verfahren (IOSS) abrechnen. Ein BOFiP-Bescheid vom 4. März 2026 legt fest, wer wann und wo Umsatzsteuer schuldet – und das hängt vor allem vom Warenwert und vom Eingangsland ab.
Inhaltsverzeichnis
Fasse den Artikel im Bullet-Stil zusammen.
Hintergrund: Dropshipping und die Steuerlücke
Beim Dropshipping werden Waren direkt vom Lieferanten außerhalb der EU zum Endkunden geliefert. Frankreich allein verzeichnete 2024 ein Dropshipping-Volumen von über 10 Milliarden Euro. Das Kernproblem bisher: Die Einfuhrumsatzsteuer richtete sich nach dem Einkaufspreis des Händlers – nicht nach dem Verkaufspreis. Die Händlermarge blieb damit häufig unversteuert.
Das französische Finanzgesetz 2024 (Loi n° 2023-1322 du 29 décembre 2023) hat diese Lücke geschlossen. Der BOFiP-Bescheid vom März 2026 konkretisiert nun die Anwendung.
Die neuen Regeln im Detail
Die Steuerpflicht richtet sich nach drei Faktoren: Warenwert, Eingangsland in der EU und ob Händler oder Käufer als Importeur gilt.
Sendungen unter 150 Euro – Eingang über Frankreich, Ziel anderer EU-Staat
Kommen Pakete unter 150 Euro physisch über Frankreich in die EU, aber der Endkunde sitzt in einem anderen EU-Mitgliedstaat, muss die Zollabfertigung im Zielland erfolgen. Die Ware muss dazu unter externem Versandverfahren durch Frankreich transportiert werden. In diesem Fall ist der Händler nicht für französische Mehrwertsteuer haftbar.
Sendungen über 150 Euro – Eingang über Frankreich
Bei Paketen über 150 Euro wird der Händler direkt einfuhrumsatzsteuerpflichtig in Frankreich, sobald die Ware dort in die EU gelangt. Die gezahlte Einfuhrsteuer kann als Vorsteuer abgezogen werden, wenn der anschließende Verkauf in einem anderen EU-Mitgliedstaat besteuert wird – das erfordert allerdings eine französische Umsatzsteuerregistrierung.
Import und Lieferung innerhalb Frankreichs
Kommen Waren über Frankreich rein und werden dort auch zugestellt, entscheidet ein weiterer Faktor: Stimmt der Zollwert mit dem Verkaufspreis überein und ist der Endkunde als Importeur ausgewiesen, trägt dieser die Einfuhrumsatzsteuer. In der Praxis des Dropshippings aber weicht der angegebene Zollwert (Einkaufspreis) fast immer vom Verkaufspreis ab. Dann wird der Händler selbst zum Importeur und schuldet sowohl die Einfuhrumsatzsteuer als auch die inländische französische Umsatzsteuer auf den Verkauf.
Konkret: Ein Händler kauft Schuhe aus Kolumbien für 20 Euro und verkauft sie in Frankreich für 50 Euro. Er zahlt 4 Euro Einfuhrumsatzsteuer (20 % auf 20 Euro). Da die inländische MwSt 10 Euro (20 % auf 50 Euro) betragen würde, schuldet er dem Finanzamt zusätzlich die Differenz von 6 Euro – insgesamt 10 Euro Umsatzsteuer auf den Verkauf.
Was bedeutet das für Online-Händler?
Wer ohne IOSS arbeitet und Waren nach Frankreich oder durch Frankreich liefert, muss jetzt prüfen:
- Wo werden die Sendungen zolltechnisch abgefertigt?
- Liegt der Warenwert über oder unter 150 Euro?
- Weicht der deklarierte Zollwert vom tatsächlichen Verkaufspreis ab?
Für Händler, die nicht in der EU ansässig sind und in Frankreich umsatzsteuerpflichtig werden, ist zudem die Bestellung eines französischen Steuervertreters erforderlich – es sei denn, ein Amtshilfeabkommen besteht.
IOSS bleibt die einfachste Lösung
Wer das IOSS-Verfahren nutzt, ist von diesen Regeln weitgehend ausgenommen – unabhängig vom Warenwert. Auch Verkäufe über Marktplätze, bei denen die elektronische Schnittstelle als fiktiver Lieferer gilt, fallen nicht unter die neuen Pflichten.
Für Sendungen bis 150 Euro ist IOSS weiterhin die empfohlene Option. Bei Sendungen über 150 Euro ist IOSS nicht anwendbar – dort bleibt nur die vollständige Registrierung in Frankreich.
Frankreich zieht die Compliance-Schraube an
Der BOFiP-Bescheid ist Teil einer systematischen Verschärfung. Frankreich hat parallel dazu ab Januar 2026 das vereinfachte Importverfahren Regime 42 für Nicht-EU-Unternehmen abgeschafft und ab März 2026 eine Pauschalgebühr von 2 Euro auf Kleinsendungen eingeführt. Die Botschaft ist klar: Steuernachteile durch Dropshipping sollen beseitigt werden.
Quellen: vatcalc.com , ASD Group





