Welcher Händler möchte das nicht, auf Firmennamen oder Marken von Wettbewerbern mit eigenen Anzeigen angezeigt werden? Und genau das ist erlaubt. Google darf es. So jedenfalls urteilten die Richter vom Landgericht Frankfurt (6 U 301/21). Es ist rechtmäßig, wenn Google-Ad-Keywords fremde Marken oder Firmennamen als Keywords nutzt und Anzeigen Dritter in den Suchergebnissen anzeigt.

Worum ging es in dem Verfahren?

Der Kläger war Inhaber der Marke bzw. der Unternehmenskennzeichnung auf die Google Ads schaltete und Anzeigen von Marktbegleitern anzeigte. Er klagte auf Markenverletzung gegen Google und verlor.

“Da der Nutzer den Vorgang der Keyword-Zuordnung durch den Algorithmus gar nicht wahrnehmen kann, kann allein darin keine kennzeichenrechtlich relevante Nutzungshandlung liegen. Es kommt vielmehr darauf an, ob das Ergebnis des Suchvorgangs, also die nach Eingabe des Wortes „Y“ erscheinenden Anzeigen nach Anlagen K1, K5, aus Sicht der Nutzer eine wirtschaftliche Verbindung zwischen dem Unternehmenskennzeichen und den Anzeigen nahelegen.

Insoweit kann auf die Grundsätze der Rechtsprechung zum Keyword-Advertising zurückgegriffen werden. Wird Internetnutzern anhand eines mit der Marke identischen oder verwechselbaren Schlüsselworts eine Anzeige eines Dritten gezeigt (Keyword-Advertising), ist eine Beeinträchtigung der Herkunftsfunktion der Marke in der Regel zu verneinen, wenn die Anzeige in einem von der Trefferliste eindeutig getrennten und entsprechend gekennzeichneten Werbeblock erscheint und selbst weder die Marke noch sonst einen Hinweis auf den Markeninhaber oder die unter der Marke angebotenen Produkte enthält (BGH GRUR 2014, 182, Rn 23 – Fleurop). Entsprechende Grundsätze gelten auch bei der Verletzung von Unternehmenskennzeichen (BGH GRUR 2009, 500 – Beta Layout).”

“Die Beklagte benutzt das Zeichen entgegen der Ansicht des Klägers auch nicht gegenüber den aus der Anlage K1 ersichtlichen Werbekunden kennzeichenmäßig. Der Kläger behauptet in diesem Zusammenhang, die Beklagte biete das Zeichen als Keyword den Werbetreibenden an.

Sollte dies zutreffen, liegt darin keine Benutzungshandlung im Sinne des § 15 Abs. 4 MarkenG. Das Anbietens eines Fremdzeichens als Keyword von Suchmaschinenbetreibern gegenüber Werbekunden wird vom Verkehr nicht als Hinweis auf die betriebliche Herkunft dieser Leistung angesehen. Kennzeichenrechtlich relevant ist allein das nach Eingabe des Zeichens durch einen Nutzer als Ergebnis des Suchvorgangs angezeigte Anzeigenbild.”

Demnach ist es also erlaubt, dass Google eure Anzeigen bei euren Marktbegleitern ausspielt und zwar selbst dann, wenn der Verbraucher die Marke oder Unternehmenskennzeichnung eures Wettbewerbers in den Suchschlitz eintippt.