Grundpreisangaben kennen wir alle aus dem Supermarkt oder aus dem Werbeprospekt, sei es nun von Cola, Gummibärchen oder Joghurt. Häufig bringen wir Grundpreisangaben mit Lebensmitteln in Verbindung, doch diese Verpflichtung erfasst viele weitere Produktkategorien.

Die Pflicht besteht neben dem Einzelhandel auch für Online-Shops. Fehlt folglich eine Grundpreisangabe oder ist sie fehlerhaft, drohen oft teure Abmahnungen. Wir zeigen Ihnen, worauf Sie als Online-Händler achten müssen.

Das sagt der Gesetzgeber

Die Verpflichtung zur Grundpreisangabe ergibt sich aus der Preisangabenverordnung (§ 2 Abs. 1. S. 1 PAngV):

“Wer Letztverbrauchern […] Waren in Fertigpackungen, offenen Packungen oder als Verkaufseinheiten ohne Umhüllung nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche anbietet, hat neben dem Gesamtpreis auch den Preis je Mengeneinheit einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile (Grundpreis) in unmittelbarer Nähe des Gesamtpreises […] anzugeben.”

Dadurch soll der Verbraucher die Möglichkeit eines mengenunabhängigen und transparenteren Preisvergleiches bekommen.

Verpflichtende Angabe des Grundpreises

Der Grundpreis bezeichnet also den anzugebenden Preis je Mengeneinheit und erfasst eine Vielzahl unterschiedlicher Produkte. Die Verpflichtung zur Angabe des Grundpreises ist nicht auf ein bestimmtes Produktsortiment beschränkt und gilt unter anderem für:

  • Lebensmittel (Flasche Fruchtsaft, Packung loser Tee, Tüte Weingummi)
  • Drogerieprodukte (Sonnencreme, Zahnpasta, Gleitgel)
  • Bodenbeläge (Fliesen, Parkett)
  • Gartenbedarf (Sack Erde, Paket Dünger)
  • Bastelbedarf (Tube Kleber, Packung Knete)
  • Nähbedarf (Borte, Stoff)

Erst kürzlich entschied der Bundesgerichtshof, dass auch Kaffeekapseln grundpreispflichtig sind (Gewicht des Kaffeepulvers). Mehr dazu hier.

Die Grundpreisangabe trifft damit sowohl einen Online-Handel, der Feinkost anbietet wie auch den Mechaniker-Shop, der Motorenöl verkauft.

So wählen Sie die richtige Maßeinheit

Die Mengeneinheit für den Grundpreis ist gemäß § 2 Abs. 3 PAngV jeweils in 1 Kilogramm, 1 Liter, 1 Kubikmeter, 1 Meter oder 1 Quadratmeter anzugeben. Nur bei Waren, deren Nenngewicht oder –volumen 250 g/ml üblicherweise nicht übersteigt, dürfen Sie als Mengeneinheit einen Grundpreis von 100 g/ml angeben.

Beispiel: Bei dem Verkauf 2 kg Süßigkeiten ist die korrekte Mengeneinheit somit 1 kg, während bei 200 g auch eine Mengeneinheit von 100 g gewählt werden kann. Ein Grundpreis wird niemals „je Stück“ angegeben.

Keine Regel ohne Ausnahmen

Einige Produkte sind jedoch von der Pflichtangabe des Grundpreises ausgenommen. Dies umfasst etwa Waren mit weniger als 10 g/ml oder bestimmte kosmetische Mittel wie z. B. Lippenstift oder Nagellack. Des Weiteren können Sie auf die Angabe eines Grundpreises verzichten, wenn Grundpreis und Endpreis identisch sind.

Beispiel: Wird also eine 1 l Flasche Olivenöl für 5,00 € angeboten, ist keine zusätzliche Angabe des Grundpreises von 5 €/ l l erforderlich.

Was ist mit Warensets?

Weihnachten rückt immer näher und Geschenksets werden sicherlich auch dieses Jahr wieder Kassenschlager sein. Doch wie können Sie einen Grundpreis angeben, wenn neben dem Tee auch Kandis und eine Tasse Teil des Angebots sind?

Die Verpflichtung zur Angabe des Grundpreises entfällt gemäß § 9 Abs. 4 Nr. 2 PAngV bei Waren, die „verschiedenartige Erzeugnisse enthalten, die nicht miteinander vermengt oder vermischt sind“. Hierunter kann beispielsweise das Angebot einer Flasche Wein zusammen mit Pralinen als Set fallen. Der BGH äußert sich hierzu klar (Urteil v. 28.06.2012, IZR 110/11):

 “Für solche zusammengesetzten Angebote – beispielsweise für ein Gebinde aus einer Flasche Wein und einer Käse- oder Schinkenspezialität – muss kein Grundpreis angegeben werden, obwohl für jedes von dem Angebot umfasste Erzeugnis bei gesonderter Abgabe der Grundpreis nach § 2 Abs. 1 PAngV genannt werden müsste.”

Die Ausnahme von der Grundpreispflicht greift jedoch nicht, wenn es sich bei dem einen Produkt um eine untergeordnete Beigabe handelt. Dies ist dann gegeben, wenn ein Erzeugnis im Vergleich zu den anderen in der Verpackung enthaltenen Erzeugnissen im Wert überwiegt, wie z. B. bei einem Paket Waschmittel mit einem Probetütchen Weichspüler (vgl. BR-Drs. 180/00 S. 32).

Auch muss es sich um verschiedenartige Produkte handeln. Handelt es sich um sehr ähnliche Produkt, kann auch bei Warensets eine Grundpreispflicht bestehen. Nach der Rechtsprechung handelt es sich bei Kabelschläuchen mit unterschiedlicher Materialstärke und Durchmesser oder mehreren Farbtuben mit unterschiedlichen Farben nicht um verschiedenartige Produkte (LG Koblenz, Urteil v. 31.01.2017, 1 HK O 93/16; LG Nürnberg-Fürth, Beschluss v. 10.03.2017, 4 HK O 7319/16).

Folglich sind auch Vorteilssets oder Bonuspacks, in denen die gleichen Produkte in einem Bündel günstiger zu erwerben sind nicht von der Grundpreispflicht befreit.

Wo muss der Grundpreis hin?

Die Grundpreisangabe müssen Sie nach der PAngV in unmittelbarer Nähe des Gesamtpreises platzieren. Hierzu hat der BGH 2009 entschieden, dass dies voraussetzt, dass der Verbraucher beide Preise auf einen Blick wahrnehmen kann (BGH, Urteil v. 26.2.2009, I ZR 163/06 – Dr. Clauder’s Hufpflege).

Die zugrunde liegende Preisangaben-Richtlinie der EU bestimmt hierzu, dass der Verkaufspreis und der Preis je Maßeinheit unmissverständlich, klar erkennbar und gut lesbar sein müssen. Das Erfordernis der unmittelbaren Nähe stellt also eine darüber hinausgehende Regelung dar.

Seit Juni 2013 gelten die abschließenden Regeln der EU-Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken, strengere Regeln der einzelnen Mitgliedstaaten dürfen nicht mehr angewendet werden. Hieraus folgt nach Ansicht von Literatur und Rechtsprechung, dass auch eine unmittelbare Nähe des Grundpreises zum Gesamtpreis nicht mehr gefordert werden kann. Dies bestätigten erst kürzlich das LG Hamburg und das LG Oldenburg.

Höchstrichterliche Rechtsprechung gibt es bislang allerdings nicht. Wer auf der sicheren Seite sein möchte, sollte daher wie bisher die Grundpreise in unmittelbarer Nähe des Gesamtpreises angeben.

Grundpreise auch in der Werbung angeben

Als Online-Händler sollten Sie darauf achten, dass Sie den Grundpreis nicht nur auf der Produktseite angeben, sondern immer dann, wenn Sie Waren gegenüber Letztverbrauchern unter der Angabe von Preisen bewerben. Dies gilt auch für Start- oder Übersichtsseiten eines Online-Shops, auf denen Sie Angebote unter Preisnennung präsentieren.

Auch der BGH entschied bereits, dass es nicht ausreicht, wenn der Verbraucher erst auf der Produktseite die Grundpreisangaben finden kann, sofern schon auf vorgeschalteten Seiten unter der Angabe von Preisen geworben wird (BGH, Urteil v. 26.2.2009, I ZR 163/06 – Dr. Clauder’s Hufpflege).

Achten Sie bei Google Shopping auf Grundpreise!

Ein häufiges Abmahnthema sind fehlende Grundpreise bei Google Shopping. Besteht eine Pflicht zur Grundpreisangabe, so müssen Sie einen entsprechenden Hinweis am Produkt auch bei Google Shopping anbringen. Google liest die Produktdaten aus dem Feed aus. Dieser enthält verschiedene Attribute, unter anderem auch das Attribut: „unit_pricing_measure“, welches den Grundpreis widerspiegelt.

Zudem werden teilweise Angebote von Ebay und Amazon bei Google Shopping integriert. Dies kann durchaus zu technischen Problemen führen, bei denen der Grundpreis in der Folge nicht übernommen wird. Ein Wettbewerbsverstoß liegt dennoch vor.

Unser Tipp

Fehlende oder falsche Grundpreisangaben im Sinne der PAngV stellen einen abmahnfähigen Wettbewerbsverstoß dar, zudem kommen bei Verstößen Ordnungsgelder in Höhe von bis zu 25.000 € in Betracht.

Jeder Online-Händler, der grundpreispflichtige Waren verkauft, sollte daher überprüfen, ob die Grundpreise unter Nennung der korrekten Mengeneinheit überall dort wiedergegeben werden, wo unter der Angabe von Preisen geworben wird. Überprüfen Sie Ihre gesamte Online-Präsenz, vor allem auch Google Shopping.