Viele Unternehmen kennen das Problem: Der Jahresabschluss muss erstellt und – je nach Rechtsform – auch im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlicht werden. Wer diese Frist verpasst, riskiert normalerweise ein Ordnungsgeldverfahren.
Jetzt gibt es jedoch noch einmal eine letzte Übergangsregelung: Das Bundesministerium der Justiz hat entschieden, dass Sanktionen wegen verspäteter Veröffentlichung vorerst ausgesetzt werden. Für viele Unternehmen bedeutet das eine kurze Atempause – aber keine dauerhafte Entwarnung.
Wer seinen Jahresabschluss veröffentlichen muss
Grundsätzlich gilt: Nicht jedes Unternehmen muss seinen Jahresabschluss öffentlich machen. Die Pflicht betrifft vor allem Kapitalgesellschaften und bestimmte große Unternehmen. Offenlegungspflicht besteht insbesondere für:
Kapitalgesellschaften
- Aktiengesellschaften (AG)
- Kommanditgesellschaften auf Aktien (KGaA)
- Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH)
- Unternehmergesellschaften (haftungsbeschränkt) (UG)
Bestimmte Personengesellschaften
- GmbH & Co. KG
- UG & Co. KG
- OHG, bei denen eine Kapitalgesellschaft persönlich haftender Gesellschafter ist
Weitere verpflichtete Unternehmen
- Banken
- Versicherungen
- Emittenten von Vermögensanlagen (§ 23 Vermögensanlagengesetz)
- Investmentfonds und Kapitalverwaltungsgesellschaften nach dem Kapitalanlagegesetzbuch
- Energieversorger
- Zweigniederlassungen von EU/EWR-Kapitalgesellschaften (z. B. Limited)
- eingetragene Genossenschaften
Auch Unternehmen nach dem Publizitätsgesetz (PublG) müssen veröffentlichen, wenn sie in drei aufeinanderfolgenden Jahren mindestens zwei der folgenden Kriterien erfüllen:
- Bilanzsumme über 65 Millionen Euro
- Umsatzerlöse über 130 Millionen Euro
- mehr als 5.000 Beschäftigte
| Vorgang | Frist | Hinweis |
|---|---|---|
| Bilanzstichtag Geschäftsjahr | 31.12.2024 | Ende des Geschäftsjahres |
| Reguläre Offenlegungsfrist im Bundesanzeiger | 31.12.2025 | Jahresabschluss muss veröffentlicht sein |
| Aussetzung Ordnungsgeldverfahren | bis Mitte März 2026 | BMJ setzt Sanktionen einmalig aus |
| Beginn möglicher Ordnungsgeldverfahren | ab Mitte März 2026 | Verspätete Offenlegung kann sanktioniert werden |
| Abgabefrist Steuererklärung 2024 | 30.04.2026 | Reguläre Frist laut aktueller Übergangsregelung |
Wer keine Offenlegungspflicht hat
Nicht alle Personengesellschaften müssen ihren Jahresabschluss veröffentlichen. Beispielsweise besteht keine Offenlegungspflicht, wenn eine Personengesellschaft einen natürlichen Gesellschafter als persönlich haftenden Gesellschafter hat.
Typische Beispiele:
- klassische OHG mit natürlichen Personen
- KG mit natürlicher Person als Komplementär
Unternehmensgröße entscheidet über Umfang
Für Kapitalgesellschaften reicht es nicht zu wissen, ob ein Jahresabschluss veröffentlicht werden muss. Auch die Unternehmensgröße spielt eine Rolle. Je nach Größenklasse (klein, mittelgroß, groß) unterscheiden sich die Anforderungen erheblich:
- kleine Unternehmen veröffentlichen nur stark verkürzte Informationen
- mittelgroße Unternehmen müssen deutlich mehr Angaben machen
- große Unternehmen veröffentlichen vollständige Jahresabschlüsse
Die Einordnung erfolgt anhand von Kriterien wie:
- Bilanzsumme
- Umsatzerlöse
- Mitarbeiterzahl
Ordnungsgeldverfahren vorerst ausgesetzt
Normalerweise drohen Unternehmen Sanktionen, wenn sie ihren Jahresabschluss nicht rechtzeitig veröffentlichen. Grundlage dafür ist § 335 HGB.
Doch das Bundesministerium der Justiz hat angekündigt:
Vor Mitte März 2026 werden keine Ordnungsgeldverfahren eingeleitet.
Die Regelung betrifft Unternehmen, deren gesetzliche Frist zur Offenlegung des Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr mit Bilanzstichtag 31.12.2024 eigentlich am 31.12.2025 endete.
Erst ab Mitte März 2026 können entsprechende Verfahren starten.
Letzte Verlängerung wegen Pandemie-Folgen
Die Bundesregierung betont ausdrücklich, dass es sich um eine letztmalige Verschiebung handelt. Die Aussetzung steht noch im Zusammenhang mit den wirtschaftlichen Nachwirkungen der COVID-19-Pandemie, die in vielen Unternehmen zu Verzögerungen bei Buchhaltung, Steuerberatung und Abschlussarbeiten geführt hat. Eine weitere Verlängerung ist derzeit nicht geplant.
Unternehmen sollten die zusätzliche Zeit daher unbedingt nutzen, um ihre Unterlagen vollständig einzureichen.
Frist für den Veranlagungszeitraum 2024
Für den Veranlagungszeitraum 2024 gilt: Die reguläre Abgabefrist endet am 30. April 2026.
Spätestens bis dahin sollten betroffene Unternehmen ihre Rechnungslegungsunterlagen beim Bundesanzeiger eingereicht haben.
Fazit
Die ausgesetzten Ordnungsgeldverfahren verschaffen Unternehmen noch einmal etwas Luft. Wer seinen Jahresabschluss noch nicht veröffentlicht hat, muss aktuell keine sofortigen Sanktionen befürchten.
Aber: Die Übergangsregelung gilt nur noch kurze Zeit. Spätestens ab Mitte März 2026 können wieder Ordnungsgeldverfahren starten – und dann wird es schnell teuer. Unternehmen sollten daher die verlängerte Frist nutzen und die Veröffentlichung ihres Jahresabschlusses möglichst bald erledigen.





