Als Nicht-Markeninhaber ist es nicht einfach, fremde Marken zu benutzen. In den meisten Fällen ist es verboten und das ist gut so. Aber es gibt Ausnahmen. Was macht zum Beispiel ein Autoteileverkäufer der Ersatzteile von Drittanbietern für Audi, Porsche oder Honda verkauft? Oder ein Händler von Zubehörteilen für einen Philips-Rasierer? Genau damit hatte sich das OLG Frankfurt zu beschäftigen. Die Richter urteilten ganz im Sinne des Händlers und genehmigten die Markennutzung. (OLG Frankfurt Az.: 6 W 28/22)
Ersatzkopf für Philips RQ11
Die beklagte Händlerin bot in ihrem Onlineshop Ersatzteile für den Philips-Rasierer RQ11 an. Philips fand das nicht gut und verklagte die Händlerin. Die Ersatzteile wurden im übrigen von der Händlerin selbst – Eigenmarke – hergestellt.
Die Richter fanden das aber alles in Ordnung, denn die Nennung der Marke und der Produkbezeichnung diene der Bestimmung des Produkts, also des Ersatz-Rasierkopfs.
Das ist gemäß §14 Abs 2 Nr 3 MarkenG erlaubt und rechtlich nicht zu beanstanden:
“Die Nutzung des Zeichens “RQ 11” führt jedoch nicht dazu, die Nutzung der Verfügungsmarke als nicht den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe und Handel entsprechend anzusehen.
Es ist nicht ersichtlich, dass die Wertschätzung der Verfügungsmarke durch die Nennung des Zeichens “RQ 11”, das die Antragstellerin für ihre Original Ersatz-Scherköpfe verwendet, an dem sie aber keine Zeichenrecht geltend macht, ausgenutzt wird oder die Verfügungsmarke gar hierdurch herabgesetzt oder schlechtgemacht wird.
Die Antragstellerin kann sich in diesem Zusammenhang insbesondere nicht auf die BGH-Entscheidungen “GROSSE INSPEKTION FÜR ALLE” (GRUR 2011, 1135) berufen, denn dort hat der BGH entschieden, dass es von dem Ankündigungsrecht nicht gedeckt ist, eine bekannte Wort-/Bildmarke eines Automobilherstellers zu verwenden, wenn die Benutzung der Wortmarke die schützenswerten Interessen des Markeninhabers weniger beeinträchtigt.
Ebenso wenig einschlägig ist die Entscheidung “keine-Vorwerk-vertretung I” des BGH (Urteil vom 28.6.2018 – I ZR 236/16), weil sich auch diese Entscheidung mit der Verwendung eines markenrechtlich geschützten Zeichens beschäftigt.
Auch die Entscheidung des BGH “Verbrauchsmaterialien” (GRUR 1996, 781) ist auf den vorliegenden Sachverhalt nicht übertragbar. Denn in diesem Urteil ging es darum, dass Produkte von Drittanbietern mit der identischen Bezeichnung der Originalprodukte versehen und unter dieser Bezeichnung auf den Markt gebracht wurden. Daran fehlt es vorliegend, da die Produkte der Antragsgegnerin, wie bereits ausgeführt, hinreichend deutlich als Ersatz für die jeweiligen Original Produkte ausgelobt werden.”
Nur weil es erlaubt ist, ist es nicht ohne Risiko
Es ist im Grunde ein No Brainer, dass die Verwendung eines Ersatzteils für ein Produkt hinreichend zu beschreiben ist. Wie sonst soll ein Verbraucher wissen, dass das Produkt z. B. für den Vorwerk Thermomix passt? Der Korridor der gestatteten Verwendung ist zu Recht eng, aber er ist da.
Trotzdem sind solche Verfahren risikoreich, weil sie einfach sehr teuer sind. Der Streitwert lag bei 50.000 €. Das solltet ihr wissen. Daher lasst euch die Verwendung von Drittmarken von eurem Rechtsanwalt ›abnehmen‹. Auch dann, wenn es safe ist und ihr alles richtig macht, sind solche Verfahren mit Kostenrisiken behaftet und daher geeignet, euch als Händler einzuschüchtern.