Urteil: Wettbewerber können Markenverletzungen nicht über das UWG angreifen
Ein aktueller Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt sorgt für Klarheit zwischen Markenrecht und Wettbewerbsrecht. Ein Mitbewerber kann eine Markenverletzung eines Konkurrenten nicht über das Wettbewerbsrecht verfolgen. Ein Anspruch steht grundsätzlich nur dem Markeninhaber selbst zu. Für Händler ist die Entscheidung von Bedeutung.
Inhaltsverzeichnis
- Urteil: Wettbewerber können Markenverletzungen nicht über das UWG angreifen
- Der Fall: Blechschilder mit Maggi-Motiv auf Amazon
- OLG Frankfurt: Markenrecht schützt den Markeninhaber – nicht die Konkurrenz
- Auch strafrechtliche Argumente halfen nicht
- Bezug zur Rechtsprechung des BGH
- Bedeutung der Entscheidung für Händler
- Wettbewerber sind keine Markenwächter
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Der Fall: Blechschilder mit Maggi-Motiv auf Amazon
In dem Verfahren ging es um zwei Unternehmen, die Merchandising-Produkte verkaufen, darunter auch Blechschilder mit bekannten Markenmotiven. Ein Händler bot über Amazon ein Blechschild mit einem bekannten Maggi-Motiv an. Der Markeninhaber hatte diesem Vertrieb jedoch nicht zugestimmt. Im Angebot selbst wurde darauf hingewiesen, dass:
- der Markeninhaber dem Verkauf nicht zugestimmt hat
- das Produkt nur privat genutzt werden darf
- die Verkehrsfähigkeit eingeschränkt ist
Ein konkurrierender Händler wollte den Vertrieb des Produkts dennoch gerichtlich untersagen lassen. Allerdings nicht über das Markenrecht, sondern über das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Zusätzlich argumentierte die Klägerin mit strafrechtlichen Vorschriften wie:
- Markenverletzung
- Hehlerei
- Betrug
- Geldwäsche
Doch das Gericht erteilte dieser Argumentation eine Absage.
OLG Frankfurt: Markenrecht schützt den Markeninhaber – nicht die Konkurrenz
Das Oberlandesgericht Frankfurt stellte unmissverständlich klar: Strafvorschriften zur Markenverletzung sind keine Marktverhaltensregeln im Sinne des Wettbewerbsrechts. Sie dienen ausschließlich dem Schutz des Markeninhabers – nicht dem Schutz von Wettbewerbern. Das bedeutet konkret:
Wenn ein Händler möglicherweise Markenrechte verletzt, kann nur der Markeninhaber dagegen vorgehen. Ein Mitbewerber kann daraus keinen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch ableiten. Das Gericht argumentierte, dass es allein dem Markeninhaber überlassen bleiben müsse, ob er eine Verletzung seiner Rechte verfolgen will oder nicht.
Auch strafrechtliche Argumente halfen nicht
Die Klägerin versuchte zusätzlich, strafrechtliche Argumente ins Feld zu führen – unter anderem Hehlerei, Betrug und Geldwäsche. Doch auch diese Argumente überzeugten das Gericht nicht.
Kein Betrug
Ein Betrug scheidet aus, weil Käufer im Angebot ausdrücklich darauf hingewiesen wurden, dass die Nutzung des Produkts nur privat zulässig ist.
Keine Hehlerei
Hehlerei setzt voraus, dass eine rechtswidrige Vortat eines anderen vorliegt. Hier fiel die angebliche Markenverletzung jedoch mit dem Verkauf selbst zusammen.
Keine Geldwäsche
Auch Geldwäsche ist keine Vorschrift, die das Marktverhalten im Wettbewerb reguliert. Sie dient ausschließlich dem Schutz der Rechtsordnung.
Bezug zur Rechtsprechung des BGH
Das OLG Frankfurt verwies in seiner Begründung auch auf ältere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Bereits der BGH hatte entschieden, dass Rechtsverstöße gegen Urheberrechte nicht automatisch Wettbewerbsverstöße darstellen.
Ein Unternehmen, das fremde Schutzrechte verletzt, kann dadurch zwar einen Wettbewerbsvorteil erlangen. Dieser Vorteil allein reicht jedoch nicht aus, um Mitbewerbern Ansprüche aus dem Wettbewerbsrecht zu geben. Das OLG Frankfurt übertrug diese Argumentation nun ausdrücklich auch auf Markenrechtsverletzungen.
Bedeutung der Entscheidung für Händler
Für Händler bedeutet das Urteil vor allem eines: Wettbewerbsrecht und Markenrecht dürfen nicht vermischt werden. Wenn ein Händler der Meinung ist, ein Konkurrent verletze Markenrechte, gilt grundsätzlich:
- Der Markeninhaber muss selbst aktiv werden.
- Wettbewerber können daraus nicht automatisch eigene Ansprüche ableiten.
Gerade im Bereich von:
- Merchandising
- Fanartikeln
- Retro-Designs
- Markenmotiven
kommt es regelmäßig zu solchen Konstellationen. Die Entscheidung bedeutet, dass Wettbewerber nicht als eine Art „Hilfspolizei“ für Markeninhaber auftreten können.
Wettbewerber sind keine Markenwächter
Mit dem Beschluss stellt das OLG Frankfurt klar: Markenrechtsverletzungen können grundsätzlich nicht über das Wettbewerbsrecht verfolgt werden. Ein Mitbewerber kann daraus keinen UWG-Anspruch ableiten, selbst wenn ein Konkurrent bewusst Markenrechte verletzt. Nur der Markeninhaber selbst kann entscheiden, ob und wie er gegen eine Verletzung seiner Rechte vorgeht.
Für Händler bedeutet das: Ein Abmahngrund fällt weg. Ist das gut? Nein, aber das steht auf einem anderen Blatt.





