OLG Koblenz: Umfassendes Werbeverbot auf dem Friedhof

OnlinehĂ€ndler aufgepasst: Ihr dĂŒrft nicht auf Friedhöfen werben

Mitunter wirkt unsere Rechtsprechung schon sehr skurril. Die GeschĂ€ftsidee des Unternehmers ist brillant und kreativ. Aber leider steht da die deutsche Regelwut im Wege. WĂ€re der Anlass nicht so traurig, man könnt drĂŒber schmunzeln.

Bei der Abgabe oder dem Verkauf von Blumenvasen, die mit einem Werbeaufkleber versehen sind, besteht die Verpflichtung, den Kunden darauf hinzuweisen, dass die Vasen nicht auf Friedhöfen aufgestellt werden dĂŒrfen, in denen per Satzung das Verteilen und Aufstellen von Werbung verboten ist. Das hat der 9. Zivilsenat des Oberlandesgericht Koblenz in einem erst kĂŒrzlich veröffentlichten Beschluss entschieden (Beschluss vom 28. Januar 2019, Az. 9 W 648/18).

Der BeschwerdefĂŒhrer hatte in seinen GeschĂ€ftsrĂ€umen Friedhofsvasen, die mit seinen Werbeaufklebern versehen waren, zur kostenlosen Mitnahme und im Internet zum Preis von nur 1 € angeboten.

Am 25. Mai 2016 verurteilte ihn das Landgericht Trier, es zu unterlassen, auf Friedhöfen, in denen per Friedhofssatzung das Verteilen und Aufstellen von Werbung verboten ist, auf GrÀbern Blumenvasen mit Werbeaufklebern aufzustellen.

Gleichwohl konnten im Zeitraum vom 18. Mai 2018 bis zum 25. Mai 2018 auf 7 Friedhöfen, auf welchen in der Friedhofssatzung das Verteilen und Aufstellen von Werbung verboten ist, insgesamt 12 Blumenvasen festgestellt werden, welche mit Werbeaufklebern des BeschwerdefĂŒhrers versehen waren.

Mit Beschluss vom 29. Oktober 2018 verhĂ€ngte das Landgericht Trier gegen den BeschwerdefĂŒhrer ein Ordnungsgeld in Höhe von 5.000 €, weil es hierin einen Verstoß gegen den Unterlassungstitel vom 25. Mai 2016 sah. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde hat der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz als unbegrĂŒndet zurĂŒckgewiesen.

Dabei betont der Senat, dass der BeschwerdefĂŒhrer fĂŒr das Aufstellen der Vasen unabhĂ€ngig davon, ob die Vasen von ihm selbst oder von dritten Personen aus seinem Kundenkreis aufgestellt wurden, verantwortlich ist.

Denn derjenige, der verpflichtet sei, etwas zu unterlassen, könne, wenn er dieser Verpflichtung anders nicht gerecht werden kann, daneben auch verpflichtet sein, etwas aktiv zu tun. Das bedeute hier, dass der BeschwerdefĂŒhrer nicht nur gehalten war, alles zu unterlassen, was zu einer Verletzung des Werbeverbotes fĂŒhren kann, sondern dass er auch alles zu tun hatte, was erforderlich und zumutbar war, um kĂŒnftige VerstĂ¶ĂŸe zu verhindern oder rĂŒckgĂ€ngig zu machen.

Im konkreten Fall habe der BeschwerdefĂŒhrer seine Kunden deshalb darauf hinweisen mĂŒssen, dass die mit Werbeaufdruck versehenen Vasen nicht auf solchen Friedhöfen aufgestellt werden dĂŒrfen, in denen per Satzung das Verteilen und Aufstellen von Werbung verboten ist.

(Quelle: Pressemitteilung des OLG Koblenz v. 03.06.2019 | Dr. Bahr)

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