Onlineshops: Erst ab 18? Und nun?

Es ist im Grunde nicht schwer, dass ihr Artikel mit AltersbeschrĂ€nkungen handeln könnt. In diesem Artikel erfahrt ihr, wie ihr jugendschutzkonform eure Produkte anbieten könnt. Welche Anforderungen gelten fĂŒr OnlinehĂ€ndlerinnen und -hĂ€ndler etwa beim Verkauf von Alkohol? Auf diese Punkte muss man achten.

Verkauf von Waffen

Nach dem Waffengesetz ist der Umgang mit Waffen oder Munition nur Personen gestattet, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Dies setzt bei einer Onlinebestellung eine entsprechende Verifikation der VolljĂ€hrigkeit der Bestellerin bzw. des Bestellers voraus. Unter den Waffenbegriff fallen u. a. etwa Dolche, SĂ€bel, Druckluftwaffen und ArmbrĂŒste.

Verkauf von BildtrÀgern

Die gesetzliche Grundlage fĂŒr die jugendschutzrechtlichen Anforderungen an den Verkauf von Filmen und Computerspielen bildet das Jugendschutzgesetz.

BildtrĂ€ger wie DVDs, PC- oder Konsolenspiele dĂŒrfen MinderjĂ€hrigen nur zugĂ€nglich gemacht werden, sofern  eine Organisation der freiwilligen Selbstkontrolle (FSK, USK) diese fĂŒr die Altersstufe der MinderjĂ€hrigen freigegeben und gekennzeichnet hat.

Das JuSchG kennt hier die verschiedene Abstufungen, welche von „Freigegeben ohne AltersbeschrĂ€nkung“ bis „Keine Jugendfreigabe“ reichen.

Wenn ein BildtrĂ€ger nicht ĂŒberprĂŒft wurde, gilt er als Artikel ohne Jugendfreigabe. BildtrĂ€ger ohne Jugendfreigabe dĂŒrfen nach dem Jugendschutzgesetz nicht im Wege des Versandhandels angeboten werden, ohne dass durch technische oder sonstige Vorkehrungen sichergestellt ist, dass kein Versand an Kinder und Jugendliche erfolgt.

Verkauf von Alkohol

Branntwein und branntweinhaltige GetrÀnke darf man nicht an MinderjÀhrige abgeben, andere alkoholische GetrÀnke (Bier, Wein, Sekt) nicht an Jugendliche unter 16 Jahren.

Anders als bei BildtrĂ€gern enthĂ€lt das JuSchG keine ausdrĂŒckliche Regelung fĂŒr den Versandhandel, sondern bezieht sich allgemein auf eine Abgabe „in GaststĂ€tten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit“.

https://bit.ly/2HxD4Ek

Das LG Bochum (Urteil v. 23.01.2019, 13 O 1/19) entschied jedoch, dass unter den Begriff der Öffentlichkeit auch die Abgabe im Versandhandel fĂ€llt. Auch wenn keine ausdrĂŒcklichen Regelungen in das Gesetz aufgenommen worden seien, könne man hieraus nicht schließen, dass der Versandhandel ohne die BeschrĂ€nkungen des § 9 JuSchG möglich sein sollte.

Daraus ergibt sich fĂŒr den Onlinehandel mit alkoholischen GetrĂ€nken, dass man zum einen sicherstellen muss, dass die Kunden bei Bestellung das erforderliche Alter haben und zum anderen, dass die altersbeschrĂ€nkten Produkte nur an Erwachsene bzw. ĂŒber 16-jĂ€hrige Personen ausgehĂ€ndigt werden.

Das JuSchG findet also auch dann auf dem Onlinehandel Anwendung, wenn er nicht ausdrĂŒcklich im Gesetz genannt wird.

Verkauf von Tabak und E-Zigaretten

Im Gegensatz zum Verkauf von Alkohol befindet sich im JuSchG eine explizite Regelung zum Verkauf von Tabak, E-Zigaretten und deren NachfĂŒllbehĂ€ltern im E-Commerce. Diese darf man im Versandhandel sowohl nur Erwachsenen anbieten als auch nur an diese abgeben.

Wie verifiziert man das Alter der Kunden?

Der Bundesgerichtshof entschied 2007 in Bezug auf BildtrÀger, dass ein effektiver Kinder- und Jugendschutz einerseits eine zuverlÀssige Altersverifikation vor Versand erfordere, zudem andererseits aber auch sichergestellt werden muss, dass die versandte Ware nicht von MinderjÀhrigen in Empfang genommen wird.

Der BGH verlangt damit ein zweistufiges Verfahren und nennt selbst die Kombination aus Postidentverfahren und eigenhÀndigem Einschreiben als Beispiel:

„So lĂ€sst sich etwa durch das Postidentverfahren vor Versendung der Ware ausreichend gewĂ€hrleisten, dass der Kunde volljĂ€hrig ist [
]. Außerdem muss die Ware in einer Weise versandt werden, die regelmĂ€ĂŸig sicherstellt, dass sie dem volljĂ€hrigen Kunden, an den sie adressiert ist, persönlich ausgehĂ€ndigt wird. Das kann etwa durch eine Versendung als “Einschreiben eigenhĂ€ndig” gewĂ€hrleistet werden.“ 

Anforderungen fĂŒr Onlineshops

Es ist jedoch weder ausreichend, sich die VolljĂ€hrigkeit des Bestellers ĂŒber eine Checkbox im Bestellprozess bestĂ€tigen zu lassen, noch, dies in den AGB zu vereinbaren.

Auch eine Begrenzung der zur VerfĂŒgung stehenden Zahlungsarten genĂŒgt nicht, um einen ausreichenden Jugendschutz zu gewĂ€hrleisten, da auch Jugendliche Konten oder (Prepaid-)Kreditkarten besitzen können.

Die Zusendung einer Ausweiskopie ist aufgrund des hohen FĂ€lschungsrisikos ebenfalls unzureichend, darĂŒber hinaus bestehen hier datenschutzrechtliche Bedenken.

Auch die von DHL angebotene AlterssichtprĂŒfung, nach der Pakete nur an Personen im Haushalt des EmpfĂ€ngers ĂŒbergeben werden, die das erforderliche Mindestalter erreicht haben, stellt keine den Anforderungen des BGH entsprechende Altersverifikation dar.

So wertete das OLG Frankfurt (Urteil v. 07.08.2014, 6 U 54/14) die alleinige Alterskontrolle des EmpfÀngers bereits als unzureichend:

„Die bloße Alterskontrolle der Person, die die Sendung vom Zusteller entgegennimmt, reicht nicht aus. Denn es kann sich um einen Empfangsboten handeln, der die Sendung nur an den (minderjĂ€hrigen) Besteller weiterleitet, ohne selbst Kenntnis vom Inhalt zu haben.“

OnlinehĂ€ndlerinnen und -hĂ€ndler, die Produkte mit AltersbeschrĂ€nkungen verkaufen, sollten auf ein zuverlĂ€ssiges Altersverifikationssystem zurĂŒckgreifen. Dies erfordert nach dem BGH eine Zweistufigkeit. Hierbei gilt es, sowohl bei der Bestellung als auch bei der Lieferung sicherzustellen, dass die Kundin oder der Kunde das erforderliche Mindestalter erreicht hat.

Um eine VolljĂ€hrigkeit bei Bestellung zu gewĂ€hrleisten, wertete die Kommission fĂŒr Jugendmedienschutz im Rahmen der Einrichtung einer geschlossenen Benutzergruppe verschiedene Verfahren als positiv, u. a. auch den Q-Bit IdentitĂ€tscheck der Schufa oder Sofort Ident. Eine Auflistung findet sich auf der Webseite der KJM. ZusĂ€tzlich ist hier ebenfalls eine persönliche Übergabe der Ware sicherzustellen.

Rechtsfolgen bei VerstĂ¶ĂŸen

VerstĂ¶ĂŸe gegen das Jugendschutzgesetz können mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 Euro geahndet werden. Des Weiteren sind Abmahnungen aufgrund des Verstoßes gegen Marktverhaltensregelungen nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) möglich.

Fazit

Möglichkeiten wie das von der Schufa UND das Postident-Verfahren helfen euch rechtssicher Ware mit AltersbeschrĂ€nkung an den Kunden zu bringen. Wesentlich ist dabei, dass euch eure Shopsystemanbieter bei der Integration der Plugins optimal unterstĂŒtzen. Tun sie das?

(Danke an Trusted Shops fĂŒr die UnterstĂŒtzung bei diesem Artikel)

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